Änderung des Dienstplanes von von monatlich zu wöchentlich

  • Wir als Betriebsrat wollten mit dem AG in Verhandlungen zu BV's mit dem Thema Arbeitszeit treten. Die Beschlüsse mit der Hinzuziehung eines Sachverstängen sind gefasst und die erste Reaktion unseres Chefs war : Wenn ihr mit meiner Schichtplanung nicht zufrieden seid, dann mach ich erst mal den Schichtplan von monatlich auf wöchentlich, um alle AN in der Abteilung gegen den BR aufzubringen....den der habe es ja schließlich so gewollt:cry: :cry: . Wir hatten immer einen monatlichen Dienstplan. Darf der AG so etwas ???:?:

  • Hallo,

    ihr seid doch beim Schichtplan in der Mitbestimmung.(§87 BetrVG, 1 Abs. 2) Der AG kann das nicht ohne eure Zustimmung ändern.

    Wenn er mir so drohen würde, wäre am nächsten Tag eine Betriebsversammlung.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Ich würde dem AG eine freundlich Mail schicken, dass und wie ich das verstanden habe, und es selbstverständlich nicht in der Absicht des BRs läge den Schichtplan auf wöchtlich umzustellen, er das ohne den BR auch gar nicht könne und last but not least, sollte er seine so ausgesprochene Drohung wahrmachen, sich der BR vorbehält ihn wegen Behinderung der BR-Arbeit vor den Kadi zu zerren.

    Das führt entweder dazu, dass der Fall (und der Vorsatz) damit dokumentiert ist oder aber (bei einem halbwegs schlauen AG) der AG rudert zurück und erklärt schriftlich, dass er das soo ja gar nicht gemeint habe und da sei doch etwas falsch verstanden worden. (In beiden Fällen hat der BR damit die starken Karten in der Hand! ;) )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo.

    Zitat von brotschieber:

    Wenn ihr mit meiner Schichtplanung nicht zufrieden seid, dann mach ich erst mal den Schichtplan von monatlich auf wöchentlich (...).

    Da kann man dem AG doch schnell mitteilen, dass das der vorherigen Zustimmung des BR bedarf und dass der BR auf einer weiteren monatlichen Dienstplanung besteht. Wenn er das Ansinnen ohne Zustimmung bzw. gegen den erklärten Willen des BR durchziehe, werde man ihn leider nach § 23 III BetrVG mit anwaltlichem Beistand auf seine Kosten auf Unterlassung verklagen müssen.

    Zitat von brotschieber:

    (...) um alle AN in der Abteilung gegen den BR aufzubringen....den der habe es ja schließlich so gewollt.

    Zusätzlich teilt man dem AG mit, dass alleine schon eine solche Ankündigung eine strafbewehrte Störung der BR-Tätigkeit darstelle, erst recht die Umsetzung dieser Ankündigung. Man gehe davon aus, dass er das nicht ernst gemeint habe, weswegen man vorerst auf eine Strafanzeige nach § 119 BetrVG verzichte.

    Zitat von brotschieber:

    :cry: :cry: . (...) Darf der AG so etwas ????

    Natürlich nicht, das ist betriebsverfassungsrechtliches Basiswissen. Kann es sein, dass Ihr die Grundlagenschulungen noch nicht besucht habt? Dann macht dem AG doch gleich die nächste Freude und fasst Entsendungsbeschlüsse zu den erforderlichen Schulungen. 8)

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.