Anhörung zur Änderungskündiung - keine Gründe für Ablehnung

  • Hallo zusammen,


    in unserem Unternehmen ist eine APK (Arbeitsplatzklassifizierung) durchgeführt worden. Danach wurden die Arbeitsplätze neu bewertet und eingestuft.
    Es gib dabei MA die vor der APK mehr verdient haben und nun nach der APK weniger verdienen sollen. Dies wird durch Bestandswahrung aufgefangen.
    Kein MA verdient weniger als vorher.

    Nun zu Situation: eine Abteilung wurde nun als letzte der APK unterzogen. Neue Struktur geschaffen, interne Stellen ausgeschrieben, Stellen neu besetzt... alles unter Beteiligung des BR.

    Der Personalausschuss hat auch der Umgruppierung einer Kollegin zugestimmt, die vorher Gehalt verdient hat und nun Lohn erhalten soll.

    Die MA möchte nun dem geänderten Vertrag nicht zustimmen / unterschreiben und soll eine Änderungskündigung erhalten.

    Anhörung liegt seit 18.05.16 dem BR vor.

    Welche Gründe hat der BR diese abzulehnen? Schließlich hat der Personalausschuss die Situation schon auf dem Tisch gehabt und keinen Widerspuch eingelegt.

    Gibt es hier eine Möglichkeit?

    Danke & schönen Abensd

    b.wirkt

  • Zitat von B.wirkt

    Gibt es hier eine Möglichkeit?

    Aber selbstverständlich gibt es die. Nur offensichtlich scheint euch die unterschiedliche Rechtswirkung der Anhörung nach § 99 BetrVG und § 102 BetrVG nicht klar zu sein.

    Bei Anhörungen gem. § 99 BetrVG braucht der AG die Zustimmung des BR. Allerdings sind die Gründe, warum der BR die Zustimmung verweigern darf abschließend im Absatz 2 des § geregelt. Dieses Verfahren habt ihr aber ja schon hinter euch und das spielt auch keine Rolle mehr.

    Zu einer Kündigung braucht der AG nicht die Zustimmung des BRs. Er muss ihn lediglich anhören. Und der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen (z.B. weil der AN auch woanders eingesetzt werden könnte, die Sozialauswahl fehlerhaft ist, oder, oder, oder...(s. Absatz 3 des § )). Aber, und das ist hier das entscheidende: dem AG kann der Widerspruch völlig egal sein. Es hindert ihn nicht daran zu kündigen!

    Und wenn ich das richtig verstanden habe, will der AG lediglich kündigen, weil der AN keinen neuen Vertrag haben will, nicht weil der Job wegfällt. Insofern sehe ich hier gerade Widerspruchsgründe satt.

    Also widersprecht der Kündigung und dann müssen sich AG und AN (notfalls vor dem ArbG) einigen. Mehr als widersprechen könnte ihr hier nicht tun. (Und solltet das auch dem AN klar machen!)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo.

    Hierzu noch eine Anmerkung:

    Zitat von Moritz:

    Nur offensichtlich scheint euch die unterschiedliche Rechtswirkung der Anhörung nach § 99 BetrVG und § 102 BetrVG nicht klar zu sein.

    Zur Änderungskündigung muss der AG nach § 102 BetrVG anhören, die Zustimmung des BR zur Kündigung benötigt er nicht.

    Will er diese Änderungskündigung dann aber vollziehen, d.h. die AN dann tatsächlich umgruppieren / versetzen, muss er den BR noch zusätzlich nach § 99 BetrVG beteiligen, mit Zustimmungserfordernis.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried:

    Will er diese Änderungskündigung dann aber vollziehen, d.h. die AN dann tatsächlich umgruppieren / versetzen, muss er den BR noch zusätzlich nach § 99 BetrVG beteiligen, mit Zustimmungserfordernis.

    B.wirkt schrieb dazu:

    Der Personalausschuss hat auch der Umgruppierung einer Kollegin zugestimmt, die vorher Gehalt verdient hat und nun Lohn erhalten soll.


    was mag sich hinter dieser Aussage verbergen?

    Warum sollte man den BR überhaupt anhören, wenn man einen Mitarbeiter (für die gleiche Tätigkeit) anders vergüten möchte? Und warum sollte ein BR da dann zustimmen, obwohl der Mitarbeiter das gar nicht möchte (weil es vermutlich nachteilig für ihn ist)?

    Bitte einmal genauer erklären!

    Hat der BR einen "Personalausschuss" gebildet und diesen zur eigenständigen Bearbeitung solcher Angelegenheiten bevollmächtigt? Und hat der Arbeitgeber schon zur Versetzung (die hier Umgruppierung genannt wird) um Zustimmung gebeten? Dann könnte die Anhörung nach §99 schon erledigt sein...

    Ulli

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.