BVs nach BR-Neugründung

  • Hallo zusammen,

    wir haben uns als Betriebsteil bei der letzten BR-Wahl gemäß §4(1) mehrheitlich für die Vertretung spricht Teilnahme an der BR-Wahl beim großen Betriebsteil entschieden.

    Wir haben jetzt aber vor beim nächsten BR-Wahl-Termin nach der entsprechenden Abstimmung einen eigenen BR zu wählen.

    Das ist die Vorgeschichte.

    Wenn wir dann einen eigenen BR hätten, was wäre dann mit den Betriebsvereinbarungen, die bislang beim großen BR auch für uns gegolten haben, würden die bei uns dann weitergelten, wenn u.U. auch nur als Erweiterung des Arbeitsvertrages.

    Grüße
    Johjoh

  • Zitat von johjoh

    Wir haben jetzt aber vor beim nächsten BR-Wahl-Termin nach der entsprechenden Abstimmung einen eigenen BR zu wählen.

    Äh, welche Abstimmung? Einer Abstimmung bedarf es (nach meinem Verständnis von § 4 BetrVG) nur, wenn ein eigenständig betriebsratsfähiger Betrieb sich an den Wahlen des Hauptbetriebes beteiligen will und muss zu jeder Amtsperiode erneuert werden. Wollt ihr einen eigenen BR und erfüllt die Voraussetzungen des § 1 BetrVG, dann wählt ihr einen. Punkt!

    Zitat von johjoh

    Wenn wir dann einen eigenen BR hätten, was wäre dann mit den Betriebsvereinbarungen, die bislang beim großen BR auch für uns gegolten haben, würden die bei uns dann weitergelten, wenn u.U. auch nur als Erweiterung des Arbeitsvertrages.


    Warum nur als Erweiterung des Arbeitsvertrages? Sie sind durch eine gültige Arbeitnehmervertretung für euren Betrieb verabschiedet worden. Und BVen verlieren ja auch nicht ihre Gültigkeit, nur weil nach 4 Jahren komplett andere Personen in den BR gewählt werden. Insofern sehe ich keinen Grund, warum die BVen hier nicht weitergelten sollten.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke für euer Engagement!

    zu whoepfner:
    nein, keine Stufenvertretung.
    ( dass es dann einen KBR braucht, würde ich so sehen)

    zu Moritz / Abstimmung:
    Zum Widerruf braucht es meines Wissens wieder eine Abstimmung mit absoluter Mehrheit. §4(1) Satz 5 BetrVG.

    zu Moritz / Gültigkeit:
    Deine Argumentation hat was.

    Was aber, wenn es dann im ungünstigsten Fall doch nicht zu einem eigenen Betriebsrat kommt?

    Grüße und Danke
    Johjoh

  • Zitat von johjoh

    Zum Widerruf braucht es meines Wissens wieder eine Abstimmung mit absoluter Mehrheit. §4(1) Satz 5 BetrVG.

    Wer liest denn die Sätze so weit hinten in den Paragraphen? Gelten die überhaupt? :shock:

    Nein, liest sich so, als hättest du Recht. :oops:

    Zitat von johjoh

    Was aber, wenn es dann im ungünstigsten Fall doch nicht zu einem eigenen Betriebsrat kommt?

    Was soll dann sein? Es sind immer noch durch eine gültige AN-Vertretung entstandene BVen.

    Aber warum sollte es nicht zu einem eigenen BR kommen?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    die BVen gelten weiter, genau so, wie sie weiter gölten, wenn durch Neuwahlen die Amtsgeschäfte eines alten BR durch den neuen weitergeführt würden.

    BVen verlieren nur dann die Gültigkeit, wenn es gar keinen BR mehr gibt, z.B. wenn eine Neuwahl nicht zustande kommt, der Betrieb nicht mehr BR-fähig ist o.ä.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.