Frage zum Areitsvertrag

  • Hallo liebe Nutzer,

    ich habe mal einige Fragen zu einem "vorgelegten" Arbeitsvertrag. Dieser betrifft zwar nicht mich selber, sondern jemand aus dem Bekanntenkreis.

    Derzeit ist der Bekannte noch in einer Firma für Finanzdienstleistungen beschäftigt. Diese wird zum 31.12. geschlossen! Die Angestellten haben bereits alle eine Kündigung erhalten. Einer der derzeitigen GF und eine derzeitige MA gründen eine eigene Firma im gleichen Bereich. Der Kundenstamm geht komplett an diese neue Firma.

    So nun zu den Punkten im AV die mich mehr als stuzig machen:

    1.) ... 10% Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten

    2.) ... Lohneerhöhungen sind ausgeschlossen

    3.) ... Im Falle der Krankheit (AU) willigt der AN ein ,das der AG den Arzt über umfang und Art der Erkrankung fragne darf!!

    Denke besonders der letzte Punkt dürfte wohl illegal sein. Die Frag ist, kann man den Vertrag erst einfach mal unterzeichnen? Viele Möglichkeiten hat man ja nicht! Ich denke mal das Punkte die illegal sind, eh nicht vom AG durchgesetzt werden können! Oder?

    Achso: Der neue Betrieb hat 5 MA. also wohl nix mit KüSchG.

    Vieleicht kann der ein oder andere mir mal eine "rechtliche" Einschätzung geben!

    Vielen Dank

  • Hallo Escobar7168,

    eines vorweg ... ich würde vermutlich noch nicht einmal ansatzweise darüber nachdenken, einen solchen Arbeitsvertrag unterschreiben zu wollen.

    Nun zu Deinen Fragen:

    1. Ohne den AV in Gänze zu kennen, kann nicht beurteilt werden, ob diese Überstundenregelung wirksam oder unwirksam ist. Grundsätzlich muss ein AN erkennen können, in welchem Umfang er welche Arbeitsleistung schuldet.
    Aber falls es sich

    2. Wenn keine Tarifvertragsbindung besteht, gibt es eh keinen Anspruch auf Lohn-/Gehaltserhöhung.
    Ausnahmen: Verstoß gegen Mindestlohn, Sittenwidrigkeit

    3. Es gibt durchaus mehr als einen AG, der von AN eine pauschale Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht verlangt. Entscheidend ist, daß eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht pauschal sondern ggf. nur im konkreten Einzelfall verlangt werden darf. Ärzte dürfen also nur Auskunft geben, wenn ein Patient den behandelnden Arzt im konkreten Behandlungsfall (z.B. dem AG gegenüber) von der Schweigepflicht entbunden hat.
    Siehe auch: BAG, Urteil vom 13. 7. 2005 – 5 AZR 389/04

    Grundsätzlich würde ich einen solchen Vertrag aber erstmal durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen!

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.