Zeiterfassung / Freigestelltes BR-Mitglied

  • Hallo zusammen,
    ich bin seit kurzem freigestelltes BR-Mitglied, und musste vorher (vor der Freistellung) nicht an der Zeiterfassung teilnehmen. Nach der Freistellung jedoch hat mich der AG schriftlich gebeten ab sofort meine Arbeitszeit über das Zeiterfassungsystem einzutragen. Darf er das ? Meines Erachtens nach wäre das nach §78 Satz 2 BetrVG eine Benachteiligung.

    Wenn ich das richtig sehe, habe ich auch als freigestelltes BR-Mitglied die gleichen Rechte und Pflichten, die ich vorher als "normaler" AN hatte, oder ?

    Vielen Dank im Voraus.Cool

    [Anm. Admin: Werbelinks wurden entfernt]

  • Gehe ich Recht in der Annahme, dass du bisher irgendwo an einer Maschine gestanden hast und deine Arbeitszeiten über die Maschinenzeiten erfasst wurden?

    Gehe ich weiterhin Recht in der Annahme, dass alle Büroangestellten bei euch bisher auch an der Zeiterfassung teilnehmen?

    Worauf ich hinauswill: eine Benachteiligung wäre es genau dann, wenn du als einziger im Büro jetzt auf einmal deine Zeiten erfassen sollst. Tun das aber alle anderen auch (und als freigestellter BR bist du eben eher Bürokraft als (Maschinen-)Arbeiter), dann ist es kein unsittliches Unterfangen dass auch von dir zu verlangen.

    Jedenfalls nicht prinzipiell. Kommt natürlich, wie immer, auf die berühmt berüchtigten konkreten Umstände des Einzelfalles an ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    nee, ich bin im Büro beschäftigt, und alle MA, die den gleichen Titel hatten, den ich bisher (vor der Freistellung) haben, müssen nicht stempeln, also ich entsprechend bisher auch nicht. Da meine Abteilung aufgelöst wurde, wurde ich als BR-Mitglied freigestellt. Jetzt soll ich meine Arbeitszeit erfassen, obwohl ich danach dann zu meinen "Kollegen", die die gleiche Hierachiestufe haben, benachteiligt werde, oder nicht ?

  • Ich verstehe nicht, inwiefern eine Zeiterfassung eine Benachteiligung sei. Ich persönlich war immer froh, diese zu haben, da damit die Zeiten (objektiv) dokumentiert werden. Bei Selbstaufschrieben gibt es doch immer die Möglichkeit, dass jemand sagt, die Zeiten seien so nicht korrekt. Und plötzlich sieht man sich in einer Verteidigungs-/Rechtfertigungssituation. Vor allem als freigestelltes BRM würde ich die Möglichkeit beim Schopfe packen.

  • Hallo Seidenfrosch,

    es wird doch sicherlich eine BV "Arbeitszeiterfassung/Vertrauensarbeitszeit" geben, was ist denn darin konkret geregelt?

    Grundsätzlich verstehe ich jedoch Dein Problem nicht. Warum siehst Du in der Zeiterfassung einen Nachteil?

    Unstrittig sollte die überwiegende Meinung der bisherigen Rechtsprechung sein (LAG Hamm, 20.3.2009 – 10 Sa 1407/08:(
    "Überwiegend wird die Auffassung vertreten, freigestellte Betriebsratsmitglieder hätten grundsätzlich eine betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten, sie müssten während der üblichen Arbeitszeiten im Betrieb anwesend sein und sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereithalten.
    Der Arbeitgeber darf dem freigestellten Betriebsratsmitglied keine bestimmten Anwesenheitszeiten vorschreiben, sofern das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit während der betriebsüblichen Arbeitszeit verrichtet. Wann und in welcher Weise das freigestellte Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit ausübt, ist grundsätzlich von ihm allein nach freiem Ermessen festzulegen.
    Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen, es kann die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben grundsätzlich so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich ist."

    In diesen Punkten wirst Du durch eine Zeiterfassung m.E. nicht eingeschränkt, es sei denn, Du hast es mit Deiner geschuldeten AZ bereits vor Deiner Freistellung nicht ganz so genau genommen. ;)

    Grundsätzlich gilt jedoch die Regelung zur Arbeitszeiterfassung weiter, die vor Freistellung gem. § 38 BetrVG gegolten hat (BAG, 10.07.2013, 7 ABR 22/12).


    Gruß
    Kokomiko

  • Zitat von Seidenfrosch:

    , obwohl ich danach dann zu meinen "Kollegen", die die gleiche Hierachiestufe haben, benachteiligt werde, oder nicht ?

    Ich sehe das anders, in dem Moment in dem Du ein freigestelltes BR-Mitglied bist, hast Du eben nicht mehr die gleiche "Hierachiestufe".

    Mal als Beispiel, es gibt eine BV die sagt, dass z.B. Führungskräfte ab Gruppenleiter nicht mehr stempeln müssen sondern Vertrauensarbeitszeit haben.

    Jetzt wird ein solcher Gruppenleiter zum freigestellten BR.

    Damit ist er automatisch kein Gruppenleiter mehr und nimmt auch nicht mehr an der Vertrauensarbeitszeit teil. Und das ist dann, sofern ansonsten die Gehaltshöhe weiter stimmt, keine Benachteiligung.

  • Guten Tag,

    ich teile die Einschätzung von WissenWill und verstehe die Einwände der Kollegen hier überhaupt nicht.

    Natürlich handelt es sich um Behinderung der Betriebsratsarbeit und genau so wurde auch bereits 2013 vom LAG Hamm entschieden (AG Hamm, Beschluss 26.11.2013 - 7 Ta) :

    https://www.meyer-koering.de/m…er-betriebsratsmitglieder

    Wohl aber muss ein Betriebsratmitglied Ortsabwesenheit melden. So das BAG 2016 (BAG, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 20/14).

    Viele Grüße

    Beldur

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.