Überstunden bei einem Wochenseminar

  • Hallo,

    war zu einem 5-tägigem BR-Seminar, Volle Kostenübernahme des Arbeitgebers.

    Arbeite in der 35 Std.-Woche, das Seminar ging am Montag um 8 Uhr an und endete am Freitag um 14 Uhr, Seminarzeit Mo.-Do. bis 18 Uhr, so dass hier die 35 Std. zusammenkommen. Aufgrund der Gentfernung zum Seminarort musste ich bereits am Sonntag anreisen. Fahrtzeit am Sonntag 4 Std., am Freitag 5 Std.

    Kann ich diese Zeit als Überstunden geltend machen?

  • Zitat von Bergsteigerin:

    Kann ich diese Zeit als Überstunden geltend machen?

    Das kommt darauf an, wie das bei Euch üblich bzw. geregelt ist.

    Bei uns ist es so, dass ich zwar eine Reisekostenabrechnung mache und dort natürlich die genauen Zeiten von der Abfahrt Zuhause bis Zielort und zurück mache (also ggf. darüber auch entsprechend etwas vergütet bekomme), aber als Arbeitszeit nur die normale Wochenarbeitszeit pauschal gutschreiben lasse.

    Das gilt für alle, also auch Teilzeit-MAs, die offiziell weniger Wochenstunden haben, machen dass so und haben dadurch nicht noch "Überstunden" aufgebaut.

  • Hallo,

    37 VI BetrVG sagt, die zu vergütende Zeit sei "pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers". Was darüber hinaus geht, kann man nicht als zu vergütende ArbZ abrechnen.

    Insofern ist aber WissenWills Anmerkung falsch, seine Regelung benachteiligt teilzeitbeschäftigte BRM, auch diese haben den o.g. Anspruch.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried:


    Insofern ist aber WissenWills Anmerkung falsch, seine Regelung benachteiligt teilzeitbeschäftigte BRM, auch diese haben den o.g. Anspruch.

    Danke, gebe ich mal so weiter. Das war bisher hier noch nie ein Thema oder sogar Problem.

  • Hallo Bergsteigerin,

    § 37 Abs. 4 BetrVG beschreibt lediglich einen Anspruch auf Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist.
    Zunächst einmal handelt es sich dabei um einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann diese aus betriebsbedingten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats gewährt werden, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

    Überstunden im eigentlichen Sinne können demnach von BRM prinzipiell nicht für erforderliche BR-Arbeit außerhalb der persönlichen AZ geltend gemacht werden!


    Da Du bereits selber schreibst, dass die sonntägliche Anreise der Entfernung zum Seminarort geschuldet war, wirst Du diese 4 Stunden als ehrenamtliches Privatvergnügen abhaken dürfen, da nicht betriebs- sondern betriebsratsbedingt!

    Ob Dir über die 35 Stunden hinaus ggf. ein Ausgleichsanspruch zusteht, kann mangels fehlender Angaben nicht beurteilt werden.
    Bist Du teilzeitbeshäftigte AN? Wie ist Deine persönliche AZ verteilt? Gibt es eine BV "Dienstreisen" und falls ja, was ist darin geregelt?


    Mehr dazu findest Du tatsächlich in dem von AnKa bereits geposteten Link und dieser BAG Entscheidung vom 19.03. 2014 – 7 AZR 480/12.

    Gruß
    Kokomiko

    P.S.

    WissenWill, Ihr solltet Euer Verständnis tatsächlich einmal ganz dringend überdenken! Es kann nicht angehen, dass teilzeitbeschäftigte AN, die im BR vertreten sind, derart benachteiligt werden!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.