Ankündigung einer Kündigung während der Elternzeit

  • Hallo Zusammen,

    folgender Fall einer Bekannten die in einem Betrieb arbeitet in dem es keinen BR gibt.

    Situation:

    Sie, alleinerziehend, zwei Kinder.

    Der Große ist jetzt 6 und kommt im September 17 in die Schule. Ihre Kleine ist jetzt 1 Jahr und 9 Monate.

    Die Elternzeit wurde fristgerecht angemeldet und endet laut ihrer Aussage Ende Februar 2018. Ein ordentlicher Arbeitsvertrag existiert entsprechen auch.

    Ab März 2018 war jetzt der Plan wieder zu arbeiten.

    Die Kleine ist zu diesem Zeitpunkt dann 2 Jahre und 7 Monate.

    Jetzt hat sie von ihrer Chefin mündlich die Ansage bekommen das sie 3 Monate vor Elternzeitende gekündigt mit Kündigungsfrist zum 1.3.2018.

    Schriftlich hat sie bisher noch nichts erhalten.

    Die Chefin meinte nur zu ihr "... sie habe da mal gegoogelt und das so gelesen..."

    Anmerkung: Meine Vermutung war sie hat den BEEG §19 gelesen und falsch gelesen... der beschreibt ja das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers zum Ende der Elternzeit... und nicht das Recht des Arbeitgebers.

    In dem Betrieb meiner Bekannten gibt es leider KEINEN BR!

    Folgende Fragen:

    Ist eine Kündigung während der Elternzeit mit Kündigungsfristende zum 1 Tag nach der Elternzeit überhaupt zulässig? Wo steht das geschrieben?

    Auf welche Paragraphen ausser dem §18 BEEG kann sie sich beziehen, sollte sie die Kündigung dann schriftlich erhalten?

    Gruß & Danke

    Der Nachrücker

  • Hallo,

    was man so beim googeln glaubt zu finden...

    Das Kündigungsverbot für den AG ist eindeutig. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Kündigungen während der EZ ohne Zustimmung der Behörde sind von vorneherein rechtsunwirksam.

    Maßgeblich für das Kündigungsverbot ist der Zugang der Kündigungserklärung beim AN (ErfK, Gallner, §18 BEEG Rn 9).

    Geht also die Kündigung der ANin bis zum 28.02.2018 zu, ist sie rechtsunwirksam, wenn die Behörde nicht zugestimmt hat. Dann wird vom Arbeitsgericht gar nicht mehr weiter geprüft.

    Im Übrigen werden Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die mindestens 2 Jahre bestanden haben, zum Monats- oder Quartalsende ausgesprochen (§ 622 BGB). Eine Kündigung zum 1. des Monats wäre auch schon wieder rechtsfehlerhaft.

  • Zitat von DerNachrücker:


    Auf welche Paragraphen ausser dem §18 BEEG kann sie sich beziehen, sollte sie die Kündigung dann schriftlich erhalten?


    Hallo DerNachrücker,

    falls während der Elternzeit tatsächlich eine schriftliche Kündigung in´s Haus flattern und keine Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegen sollte, wäre der Bekannten zwingend anzuraten, fristgerecht Kündigungsschutzklage einzureichen.

    Es macht in einem solchen Fall wenig bis überhaupt keinen Sinn, sich gegen die Kündigung per Verweis auf den § 18 BEEG zu wehren!

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo,

    und jetzt ist noch ausreichend Zeit für Arbeitsrechtsschutz zu sorgen, wenn denn nicht schon vorhanden. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz greift nach 3 Monaten.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.