Wechsel vom 7er Gremium 5er Gremium

  • Hallo zusammen,

    wieder mal habe ich eine Frage, wir müssen ja zum 2.Mal Neuwahlen durchführen und wollen dies mit einer Liste als Personenwahl machen. Es ist so, dass wir ein 7er Gremium haben müssten und dies auch in der Wahlausschreibung so kundgetan haben. Jetzt haben mittlerweile nur noch 9 Bewerber ihr schriftliches OK. gegeben. Somit wären im "Normalfall" nur 2 Ersatzmitglieder da. Ich befürchte, dass dann die nächsten Neuwahlen nicht lange auf sich warten lassen. Wäre ein 5er Gremium nicht besser. Wie muss der WV jetzt vorgehen, um dies zu bewerkstelligen. Alle MA gehen davon aus, dass sie 7 Kreuze machen können. Reicht es, wenn wir auf dem Stimmzettel darauf hinweisen, das max. nur noch 5 Personen angekreuzt werden dürfen. Sollten wir eine Information aushängen? Als Wahlvorstansvorsitzender (ohne Schulung) bin ich jetzt etwas ratlos. Könnt ihr mir Tipps geben?

    Vielen Dank für eure Hilfe

    Schrödi

  • Ihr könnt nicht nach Lust und Laune einfach die BR-Zahl reduzieren. Dafür gibt es des § 11 BetrVG, in dem klipp und klar steht, dass nur dann reduziert werden darf, wenn nicht genügend Kandidaten vorhanden sind. Bei Euch gibt es sogar mehr als benötigt.

  • Zitat von Schrödi

    Als Wahlvorstansvorsitzender (ohne Schulung) bin ich jetzt etwas ratlos.

    Ich rate euch dringend, euch das BetrVG bezüglich der Wahl gewissenhaft durchzulesen, denn Fehler bei der Durchführung machen diese dann anfechtbar und damit ggf. ungültig (für eine Schulung scheint es ja schon etwas zu knapp zu sein)...

    Der DGB hat eine schöne Übersicht dazu erstellt und Du findest auch ihren Leitfaden zur Betriebsratswahl zum Download.

    http://www.dgb.de/themen/++co+…4c-11df-4677-00188b4dc422

    Viele Grüße

    AnKa

  • Zitat von Schrödi

    Gehöre ich wohl zu der handvoll BRM, die das BetrVG nicht auswendig kennen

    Da dürfte es ein paar mehr von geben. Und da zähle ich mich auch zu!

    Aber das hier

    Zitat von Schrödi

    Als Wahlvorstansvorsitzender (ohne Schulung) bin ich jetzt etwas ratlos

    ist lediglich eine bequeme Ausrede.

    Als Wahlvorstandsvorsitzender darf man doch wohl von dir erwarten, dass du zumindest mal einen Gesetzestext in die Hand nimmst. Und dann springt einem der § 11 BetrVG förmlich an, lautet doch seine Überschrift "Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder".

    Und dann wäre eine berechtigte und zu diskutierende Frage gewesen: gilt das auch wenn wir nur 9 Kandidaten haben, oder was ist damit gemeint?

    Nur so wie du es formulierst, erweckt es den Eindruck als hättest du noch nicht einmal solche Grundlagenarbeit nötig. Und das stößt dann auch schon mal sauer auf.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo zusammen,

    danke für die Antworten und auch für die berechtigte Kritik. Grundsätzlich kann ich sagen, dass ich schon laufend das BetrVG zu Rate ziehe. Klingt jetzt etwas unglaubwürdig, aber nicht zu ändern. Vielleicht lag es an der Uhrzeit. Auf jeden Fall habe ich wohl etwas vorschnell gehandelt. Kritik angenommen.

    Was die Zahl der Bewerber betrifft, es waren Anfangs vierzehn. Drei hatten kurz vorher ihre Kandidatur zurückgezogen und zwei nicht fristgemäß ihr Einverständnis unterschrieben (es handelt sich hier un Mitarbeiter der Außenteams), obwohl sie informiert waren und sogar daran erinnert wurden.

    Nochmals Danke für die Antworten und Ratschläge.

    Schrödi

  • Das ist jetzt nur eine Vermutung aus dem, was ich lese: wie habt ihr das denn mit den Stützunterschriften gehandhabt, wenn 2 Kandidaten ihre Zustimmung erst später erteilt haben (denn dafür gibt es ja keine Frist, sondern nur für die die Abgabe der Wahlvorschlagsliste)

    Zitat von Schrödi

    Drei hatten kurz vorher ihre Kandidatur zurückgezogen

    Wie ist das gelaufen? Das klingt alles, als sei was schief gegangen...

  • Zitat von Schrödi

    Drei hatten kurz vorher ihre Kandidatur zurückgezogen und zwei nicht fristgemäß ihr Einverständnis unterschrieben (es handelt sich hier un Mitarbeiter der Außenteams), obwohl sie informiert waren und sogar daran erinnert wurden.

    Oh, oh, hier droht möglicherweise Ungemach...

    Da ihr ein 7er Gremium wählt, solltet ihr über 100 AN haben, damit kommt das vereinfachte Wahlverfahren aber nicht mehr in Frage.

    Damit gilt dann aber, dass die fehlende Unterschrift eines Bewerbers nicht nur sein Kandidatur, sondern den gesamten Wahlvorschlag ungültig macht! (s. § 8 (2) Ziffer 2 BetrVGDV1WO)

    Und auch die Rücknahme einer Kandidatur geht nicht. Stehen die Kollegen auf dem Wahlvorschlag, können sie nicht mehr gestrichen werden, jedenfalls nicht ohne den kompletten Wahlvorschlag ungültig zu machen, denn die Kollegen haben mit ihrer Unterschrift genau diese Liste, mit diesen Kandidaten, unterstützt. Jede nachträgliche Änderung auf dem Wahlvorschlag macht den Wahlvorschlag ungültig.

    (Es sei denn natürlich, Du redest davon, dass die Kollegen ihre Unterschriften nicht geleistet haben und deswegen gar nicht im Wahlvorschlag aufgenommen wurde, bzw. auch die anderen Kollegen bevor es ernst wurde (also die Stützunterschriften gesammelt wurden) gekniffen haben. Damit solltest du als Wahlvorstand damit zwar nichts zu tun haben, aber der Kollege Schrödi darf ja auch einen Wahlvorschlag einreichen, der dann vom Wahlvorstand (ach, guck, da macht der Schrödi ja auch mit) geprüft wird. ;) )

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

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