Betriebszugehörigkeit vs. Jubiläumsleistungen

  • Moin,

    folgende Situation:

    Wir haben eine BV zu Jubiläumsleistungen. Dort steht sinngemäß " als Jubiläumsgabe erhält der Mitarbeiter zum 40. Jubiläum Betrag x".

    Dort ist nicht geregelt, was als Zeit der Betriebszugehörigkeit zählt und was nicht.

    Nun haben wir ein Mitarbeiter der sich in einer Erwerbsunfähigkeitsrente befindet. Diese ist bis zum Renteneintritt befristet. Er kommt also nicht wieder...

    Der AG behauptet nun, dieser Mitarbeiter hat keinen Anspruch, da Jubiläumsleistung nur an aktive Arbeitnehmer oder befristete Erwerbsunfähigkeitsrentner gezahlt wird.

    Wie bewertet ihr diese Aussage?

    Danke und Gruß

  • Fortbestand Beschäftigung bei Bewilligung EM-Rente

    https://sozialversicherung-kom…eschaeftigung-bei-bewilli... 12.03.2015 - Fortbestand der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Beispiel 2

    Ein Arbeitnehmer steht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ihm wird eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt. Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund der befristeten Erwerbsminderungsrente nicht beendet und besteht weiter fort.

    • Arbeitsunfähigkeit ab 15.04.2012
    • Entgeltfortzahlung bis 26.05.2012
    • Krankengeldzahlung ab 27.05.2012
    • Befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2012 bewilligt.
    • Der Bewilligungsbescheid wird am 03.09.2012 zugestellt.
    • Eingang des Renten-Bewilligungsbescheides am 03.09.2012 bei der Krankenkasse.
    • Die Krankenkasse stellt die Krankengeldzahlung mit dem 31.10.2012 ein.
    • Das Arbeitsverhältnis endet nicht.

    Konsequenz

    Das Beschäftigungsverhältnis besteht nach § 7 Abs. 3 SGB IV noch dem Ende des Krankengeldbezugs noch vom 01.11.2012 bis 30.11.2012 fort. Das bedeutet auch, dass die Tage vom 01.11.12 bis 30.11.2012 noch bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind.

  • Nun, wenn der BR es versäumt hat, dieses in der Betriebsvereinbarung zu Regeln (obwohl es zu seinen Aufgaben gehört) dann bewertet das nur der, der die Kohle raus rückt. Also der Arbeitgeber.

    Wir haben in der BV genau regelt wer was wann bekommt und wer alles dazu gehört. Bei uns bekäme es der Beschäftigte, wenn er denn noch ein Beschäftigter ist.

    Damit der Mitarbeiter Sicherheit hat und wenn nach eurer Meinung es dem Mitarbeiter noch zusteht, dann soll der Mitarbeiter es einklagen (vor dem Arbeitsgericht)

    Sollte der Mitarbeiter Schwerbehindert sein (wovon ich ausgehe) und vom Arbeitgeber auf der Liste der Schwerbehindert Beschäftigten aufgeführt werden, dann würde das für mich bei euch ein Indiz sein, dass es dem Mitarbeiter zusteht. Der Arbeitgeber nutzt den Mitarbeiter ja auch zur Quotenerfüllung.

    Diese Liste habt ihr ja diesen Monat spätetens erhalten, weil Sie dem BR auch zusteht.

    Gruß

    Rabauke

  • Hallo.

    Ich muss meinem Vorredner widersprechen. Ist das ungeregelt, legt es nicht der AG einseitig fest, sondern es ist höherrangiges Recht heranzuziehen. Also Gesetze und die Rechtsprechung dazu.

    Bzgl Kündigungsfristen, Abfindungsansprüchen und eben auch Jubiläumsansprüchen etc. gibt es m.W. eine klare Rechtslage, es wird auf das durchgängige rechtliche Bestehen des arbeitsvertraglichen Verhältnisses auch bei Ruhen desselben (z.B. bei Wehrdienst, Elternzeit, vorübergehender Erwerbsminderungsrente) abgezielt.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.