Hilfe bei Betriebsratgründung für einen Anfänger

  • Einen schönen Tag miteinander!

    Ich bin froh, ein Forum gefunden zu haben in dem ich meine Fragen stellen kann, und hoffe, dass ich hier nicht im falschen Thread gelandet bin - ich bin nicht oft in Foren unterwegs.

    Zu meinem Anliegen: Ich arbeite als Krankenpfleger in einem Seniorenheim und da seit einiger Zeit die Stimmung der Kollegschaft immer unzufriedener wird (Arbeitsstellen werden abgebaut, Sonderauflagen werden ausgegeben, Arbeitsaufträge werden immer unrealistischer und der Stress wächst), spiele ich mit dem Gedanken, einen Betriebsrat ins Leben zu rufen.

    Leider bin ich was solche Dinge angeht gänzlich unerfahren und weiß gar nicht, wie eine Gründung oder die Führung eines Betriebsrats überhaupt abläuft - geschweige denn ob ich überhaupt dafür geeignet bin.

    Von meinen Kollegen wissen noch nicht viele von meinem Vorhaben, und viele sorgen sich um den eigenen Arbeitsplatz wenn "aufgemuckt wird".

    Hat hier jemand Tipps für mich, wie ich mich am besten informieren kann, bzw. Womit man am besten anfängt?

    Vielen Dank im Vorraus!

  • § 17 Betriebsverfassungsgesetz - Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat -

    (1)....................

    (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

    (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

    (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

    Wichtig :

    § 15 Kündigungsschutzgesetz - Unzulässigkeit der Kündigung -

    (3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

  • Team-ifb

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