AT Gehalt auch wirklich AT

  • Hallo, unser Fall: Der Tarif:IG BCE ,Außertarifliche Mitatbeiter sind Kollegen die mind. 10% über Entgeltgruppe 13 bekommen. Unsere GL möchte Mitarbeiter einstellen, der gerechnet mit Bonuszahlung dann ein AT´ler ist. Von der Einstufung des Entgeltes liegt er unter der Entgeltgruppe E13. Die Begründung : Alle Gehaltsbestandteile (Bonus) sind zu berücksichtigten. Aber wir als BR finden dies nicht gerecht. Weil die AT-Kollegen niemals 100% Bonus erhalten, in diesem Bonus sind auch Gruppenziele vereinbart, die die Kollegen nicht alleine beeinflussen können und die deshalb nie100% erreicht werden.

    Ist die Argumentation der GL rechtsmäßig??

    Die Geschäftsleitung könnte ja dann jeden Kollegen als AT´ler einstellen mit niederiger Entgeltgruppe und einfach nur Bonus hochgenug festlegen.

    Unsere AT´ler haben 200 Stunden mit dem Entgelt abgegolten, wenn man dies runtergerechnet hätten die Kollegen einer niedrige Entgeltgruppe als E13.

    Wir als BR würden Einstellung zu stimmen, aber der Eingruppierung nicht...geht dies so einfach , was passiert dann??

    Die neuen Kollegen würden selbstverständlich trotzdem den Job nehmen , weil E13 ist auch auch nicht wenig Geld, aber da wie im Arbeiterverband sind, gilt doch die Regelung für die AT-Beschäftigten. Aber so genau ist es dort nicht beschrieben, oder ich habe es nicht gefunden....wäre schön wenn ihr mir helfen könntet.

  • Hallo.

    Der BR hat keine Mitbestimmung beim individuellen Gehalt, sondern nur bei der Eingruppierung. Es wird gerne vergessen, dass das zwei paar unterschiedliche Stiefel sind.

    Will heißen, der BR hat zu prüfen, ob die Tätigkeitsmerkmale tatsächlich zur Einstufung als AT führen, nicht mehr und nicht weniger. Wenn diese Eingruppierung stimmt, muss in der Tat das sog. Lohnabstandsgebot eingehalten werden - den dann adäquaten Lohn muss sich allerdings der/die AN selber einfordern und ggf auch -klagen, das ist Individualrecht.

    Eine Möglichkeit der Ablehnung wäre aber trotzdem § 99 II Nr 4 BetrVG, wenn und insoweit der/die AN durch die Eingruppierung benachteiligt wird.

    Grüße Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zwei Anmerkungen meinerseits:

    • Der IGBCE Tarifvertrag beinhaltet leider keine genaue Abstandsklausel zur E13. Er spricht davon, dass die Gesamtheit der Arbeitsbedingungen höher/besser sein muss als in der höchsten Entgeltgruppe.
    • In der chemischen Industrie existiert immer noch der Mindestentlohnungstarifvertrag des VAA (Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie). Dieser wird gerne von Arbeitgebern angewendet. Eckpunkte
      • Erstes Jahr der Beschäftigung: Gehalt FREI verhandelbar!!!
      • Zweites Jahr x€ für Diplomierte, y€ für Promovierte.
        • Beide Stufen deutlich unter E13
      • Ab dem dritten Jahr soll das Gehalt angemessen steigen
      • Formulierungen sind jetzt aus dem Gedächtnis zitiert. Deshalb auch x und y. Genaue Werte kann ich gerne noch nachreichen.

    Hoffe das hilft bei der Analyse der Gesamtsituation

    Gruß TDL

  • Mit Verlaub: Im Ursprungspost steht ganz klar TV IG BCE und AT, nicht ein anderer TV.

    Auch wenn der TV keinen Mindestabstand definiert, gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu. Die habe ich nicht nachgesehen, meine aber zu erinnern, der Abstand müsse mindestens 10% zur höchsten Gehaltsgruppe betragen.

    Grüße Winfried

    P.S., was bedeutet 200h? Ist das die Arbeitszeit pro Monat?

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried, ganz recht TV IG BCE und AT. Die GL will Grundgehalt unter ganz knapp über die E13 Grüppe legen und Bonus einfach erhöhen, ist dies so rechtens weil 100% Bonus bekommt eh keiner , es würde dann nur auf dem Papier der Mindestabstand von 10% erfüllt sein. 200 Std. sind die Überstd. die, die AT´ler dann mit ihrem Geahlt abgegolten haben, dafür gibt es keine extra Bezahlung.

  • Hallo.

    Eine Frage: Ist die Tätigkeit(sbeschreibung) denn so verantwortungsvoll bzw. so hochwertig, dass sie tatsächlich in den Entgeltgruppen des TV nicht abgebildet ist, v.a. ist sie durch die höchste Entgeltgruppe nicht abbildbar? Denn nur dann wäre die Eingruppierung jenseits des TV, also als AT, zulässig. Anderenfalls wäre es ein 1a-Ablehnungsgrund.

    M.E. betrifft das Lohnabstandsgebot die invariablen Gehaltsbestandteile, Boni etc dürfen nicht eingerechnet werden, außerdem verringert sich der Lohnabstand u.U. wieder deutlich, wenn Arbeit teils nicht vergütet wird. Ein solches Lohnniveau wäre m.E., ich schrieb es schon. ebenfalls ein Ablehnungsgrund bzgl der Eingruppierung wg Benachteiligung.

    Meine Empfehlung: Zustimmung zur Einstellung, Ablehnung der Eingruppierung. Dann muss der AG das gerichtlich klären lassen.

    Was die Mehrarbeit betrifft: 200 Überstunden sind abgegolten? In welchem Zeitraum, pro Jahr? Auch bei AT-AN unterliegt die Mehrarbeit übrigens der Mitbestimmung. Der BR sollte dem AG mitteilen, dass er bzgl der Mehrarbeit AT-lerInnen nicht anders behandelt als andere AN, d.h. kein Überstundenaufbau ohne -abbau oder eben Verweigerung der Überstunden.

    Grüße Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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