Rufbereitschaft, reaktionszeit

  • Hallo, ich arbeite in einer Druckerei und bin für die Wartung und das Reparieren der Maschinen zuständig.
    Nach Feierabend habe ich jede 2te Woche noch Rufbereitschaft und zwar 24h von Montag bis Sonntag.

    In wie weit darf mir der Arbeitgeber vorschreiben wie lange ich zur Firma brauchen darf. Also die Anfahrtszeit.
    Gibt es da ein Gesetzt das z.B vorschreibt der arbeitegeber darf nichts unter eine Stunde verlangen?

    Man kann sich vorstellen wie toll es ist wenn man jede zweite Woche sich nicht mehr als 20min von der Firma wegbewegen darf.

    Tim

  • Hi Tim,

    warum sollte es da eine gesetzliche Regelung geben? Dies zu regeln ist doch einzig und allein Sache der Parteien.

    Ich gehe mal davon aus, dass du die Rufbereitschaft bezahlt bekommst. Dann sollte auch klar sein, wofür du Geld bekommst. (Eben zum Beispiel dafür, dass du auf Abruf innerhalb einer bestimmten Reaktionszeit vor Ort sein kannst. Geld dafür, dass du eben in der Wahl deines Aufenthaltes eingeschränkt bist.)

    Oder bekommst du die Rufbereitschaft nicht bezahlt? Dann darf sich der AG glücklich schätzen, wenn er dich erreicht und du es so einrichten kannst bei Gelegenheit mal im Betrieb vorbeizuschauen.

    Gesetzliche Regelungen gibt es hier keine und die wären auch völlig fehl am Platz.

    Gruß

    Moritz

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Silvercruiser,
    vorweg: das ist übrigens, wie die ganze Rufbereitschaft, mitbestimmungspflichtig.

    Euer Chef darf nicht vorschreiben, wo ihr Euch in der Rufbereitschaft aufzuhalten habt.
    Er darf aber eine Reaktionszeit definieren .
    Ob der AG eine Anfahrtzeit definieren darf, wie lange ihr in die Firma zu brauchen habt bzw. in welchem zeitlichen oder räumlichen Umkreis ihr Euch aufzuhalten habt, darüber scheiden sich die Geister (und die Urteile)

    Du musst auch Begriffe sachlich trennen. Reaktionzeit ist die Zeit von Fehlermeldung bis zur ersten für den Kunden erkennbare Reaktion. Meist ist das der Rückruf.

    Die Zeit von Benachrichtigung bis Eintreffen in der Firma ist also nicht die Reaktionszeit, auch nicht die Anfahrtzeit.
    Die definiert sich als die Zeit von meinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Bereitschaftsfalls bis zum Einsatzort.

    Für recht typisch halte ich inziwschen dieses Urteil:
    BAG Urteil vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00

    Demnach muss die max. Zeit bis Eintreffen abhängen von den Grenzen billigen Ermessens (§§ 315 Abs. 1, 316, 317 BGB), von den vereinbarten Grundsätzen zur Arbeitsaufnahme bei Abruf, sowie von der Dringlichkeit die durch späteres Eintreffen entsteht.

    Die meisten Urteile zu Rufbereitschaft stammen aus dem Gesundheitsdienst. Denn gerade im Gesundheitswesen wurde mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft reichlich Schindluder getrieben.
    Da geht es meist um Menschenleben und deshalb werden die Prioritäten von den Richtern entsprechend angesetzt.

    Bei Euren Druckmaschinen müsst ihr für Euch überlegen, was in welcher Eskalationszeit erfolgen muss.

    Könnt ihr häufig Fehler bereits telefonisch mit dem Kollegen vor Ort klären (Hilfe zur Selbsthilfe)?
    Welchen normalen Arbeitsweg haben die Rufbereitschaftskollegen? Können die, mit entsprechenden Zeitaufschlägen, tatsächlich in der gewünschten Zeit eintreffen? Was ist mitten in der Nacht? Zeit fürs wachwerden? Ist gewisse Grundhygiene erlaubt (duschen z.B.)? Kann man das überhaupt verbieten?
    Sind die 20 Minuten definiert als Zeit von Anruf bis Eintreffen in der Firma? Oder direkt an der Maschine? Oder sind die 20 Minuten die reine Fahrtzeit?

    Wie sieht das denn aus, wenn die Maschine mit Eigenmitteln nicht mehr reparabel ist und Servicetechniker des Herstellers kommen müssen? Wie sind denn da die Reaktions-, Service, oder garantierte Wiederanlaufzeiten definiert? Wie häufig seid ihr bei den Bereitschaftsfällen auf Dritte angewiesen?

    Meine Empfehlung ist, dass wenn ihr alle diese Dinge bedacht habt, ihr Euch mit dem AG auf entsprechende BV Regularien einigt.
    Und eine davon kann dann ein Umkreis sein, den ihr aber nicht in Beton giessen, sondern als Empfehlung reinnehmt.

    Ihr könnt mit dem AG, wenn es zu Problemen kommt, die diversen Bereitschaftsfälle auswerten. Meiner Erfahrung nach stehen dann etliche Dutzend problemlos abgewickelter Fälle einem gegenüber, der nicht so reibungslos klappte. Und auch in den Fällen lag die Ursache oft nicht im Handlungsspielraum des Bereitschaftshabenden.

    Grüße
    Gertrüde

  • Guten Tag zusammen
    Wir haben hier bei uns vor kurzem einen neue BV über die Rufbereitschaft getroffen.
    In der Alten BV stand eine Zeit vom 30 min nach Alamierung zum Einsatzort in die Firma.
    Nach dem ich mich im Zuge der Neuordnung der BV in mehreren Urteilen belesen habe,haben wir in der neuen BV die Zeit nicht mehr genau festgelegt,weil es per Rechtssprechung nicht statthaft ist.Leider weiß ich das Urteil nicht mehr ds es schon eine zeit her ist,ich werde aber mal schauen und es nachreichen.
    Da ich selber betroffen bin davon finde ich es auch eigentlich gut,wir haben Bereitschaftsleute die eine weitere Anfahrtstrecke haben,die in 30 min nicht zu realisieren ist.Da wir nicht wollen das ein kollege auf einer Einsatzfahrt einen Schaden erleidet,nur weil er innerhalb der vorgegebenen Zeit hier sein muß,haben wir es so geregelt das ab dem Zeitpunkt der Alamierung 1 Std ohne zuschläge bezahlt wird.Alle Bereitschaftskollegen wurden vorher gefragt ob diese Zeitspanne für sie ausreichend ist und jeder sagte in 1 Std. ist das problemlos zuschaffen.

    natürlich gab es auch Diskussionen über die entstandenen Kilometer,doch da ist es,denke ich,klar definiert,ich kann meine Kilometer nur von meinem Wohnort bis zum Arbeitsplatz rechnen,nicht von einem weiteren Ort in dem ich mich während meines Bereitschaftsdienmstes aufhalte.
    Natürlich kann mir das AG nicht vorschreiben wo ich mich während meiner Bereitschasftszeit aufzuhalten habe,nur kann ich es auch dem Ag nicht in Rechnung stellen das ich weiter als mein Wohnort weg bin während ich Bereitschaft habe.

    was meint ihr dazu ??

  • Zitat von Plane :


    Natürlich kann mir das AG nicht vorschreiben wo ich mich während meiner Bereitschasftszeit aufzuhalten habe,nur kann ich es auch dem Ag nicht in Rechnung stellen das ich weiter als mein Wohnort weg bin während ich Bereitschaft habe.

    was meint ihr dazu ??


    Das hängt davon ab, wie die Rufbereitschaft vergütet wird...

  • Das sehe ich genauso. Wird nur der Einsatz bezahlt? Dann gefälligst von dort wo ich starte. Bekomme ich bereits eine gewisse Entschädigung eben dafür, dass ich ortsgebunden bin - dann kann man das so regeln. Da könnte man jetzt noch über Preise reden, aber prinzipiell halte ich ein solche Regelung für gangbar.

    Wie ist das denn geregelt, wenn der Kollege näher dran ist? Bekommt er immer einen fixen Betrag?

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Plane,

    grundsätzlich muss fein säuberlich unterschieden werden zwischen Ruf- und Arbeitsbereitschaft.

    Im ersten Fall besteht kein Aufenthaltsbestimmungsrecht des AGs, im 2. Fall schon.

    Desto stärker ein AG den Aufenthaltsort eines ANs eingrenzt, sei es über einen Zeit- und/oder Entfernungsfaktor, desto mehr ist von einer Arbeitsbereitschaft auszugehen. Und diese ist anders = höher zu vergüten! Ebenfalls wäre eine Arbeitsbereitschaft im Sinne des ArbZGes als Arbeitszeit zu bewerten.

    Die Rufbereitschaft ist gekennzeichnet dadurch, dass ein AN seinen Aufenthaltsort frei wählen kann; er muss allerdings berücksichtigen, dass er den Sinn und Zweck seiner Rufbereitschaft erfüllen und entsprechend reagieren bzw. agieren kann.

    M.E. müsstet Ihr erst einmal abgrenzen, worum es sich bei Euch konkret handelt. Hilfreich wäre der Blick in einen ev. geltenden TV.

    Die Vergütung der gefahrenen KM steht für mich auf einem anderen Blatt Papier. Wenn Ihr eine echte Rufbereitschaft habt und legt als Vergütungsmaßstab fest, dass nur die Wegstrecke "Wohnung - Einsatzort" vergütet werden soll, würde das m.E. dem Gedanken einer echten Rufbereitschaft widersprechen. Wäre dann nicht eine Pauschale sinnvoller?

    Gruß
    Kokomiko

  • Hallo,

    wo ihr nun gerade bei der Rufbereitschaft seit hätte ich da auch mal eine kurze Frage.

    Wir haben auch seit ein paar Jahren eine Rufbereitschaft(Rettungsdienst), zunächst für kurzfristige Erkrankungen um das Fahrzeug besetzen zu können. Nun kommt es immer häufiger vor das diese heran gezogen wird für einen MA der schon seit mehreren Tagen krank ist. Beispiel: Mitarbeiter meldet sich am 03. krank bis zum 10. hat dazwischen 3 Dienste die aufgefangen werden müssen.

    Für die Rufbereitschaft gibt es keine BV. Sie läuft von 6:00 - 10:00 Uhr. In dieser Zeit hat der MA telefonisch erreichbar zu sein. Nun kommt es halt vor das der MA schon 2 Tage vorher bei seiner Schicht bescheid bekommt das er in seiner Rufbereitschaft arbeiten muss.

    Ich finde das ein wenig ärgerlich. Außerdem bin ich sowieso der Meinung das die Zeit der Rufbereitschaft die Zeit umfassen muss die der MA eventuell Arbeiten müsste. Bei uns wäre das dann von 7:00 - 7:00 Uhr.

    Wie seht ihr das?

    Gruß Torsten

  • Zitat von Kokomiko :


    Hallo Torsten,

    ich hege so leise Zweifel, was Eure Auslegung einer Rufbereitschaft betrifft!

    Schau mal hier rein, vielleicht hilft´s weiter:
    http://www.kanzlei-spengler.de…20im%20Rettungsdienst.pdf

    Gruß

    Kokomiko


    Eben diese Zweifel hege ich ja auch. Leider findet man darüber nichts im Netz. Den Artikel von RA Spengler kenne ich schon, der ist übrigens Berater meines Arbeitgebers :) und im Rettungsdienst bekannt. Unter "Definition Rufbereitschaft" finde ich im Netz nur das übliche. Was mich eben interessiert ist wie lange, diese Zeitlich angesetzt werden muss wenn der MA ggf. zur Tag oder Nachtschicht anrücken muss. Hier geht es ja auch um die Bezahlung bzw. die Anrechnung von Arbeitszeit für die Rufbereitschaft (12,5%)

    Die Frage ist dann noch ob wir als BR diese langfristige Heranziehung zur Arbeit als Rufbereitschaft unterbinden können. Bei durchschnittlich 48 Stunden in der Woche hat keiner so unbedingt Lust in seiner Rufbereitschaft zu Arbeiten. Schon gar nicht wenn es noch Kollegen gibt die zu wenig Stunden haben.

    Gruß Torsten

  • Hallo Torsten,

    die Definition von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist nunmal einheitlich und das ist auch gut so!

    Über welche Zeitdauer eine Rufbereitschaft oder ein Bereitschaftsdienst "verhängt" werden muss oder soll, kann doch nur individuell beantwortet werden. Dementsprechend wirst Du dazu auch nichts finden!

    Daher kann Dir hier auch niemand beantworten, ob die Zeit von 6.00 - 10.00 Uhr als Rufbereitschaft ausreichend ist oder nicht. Wenn nur in dieser Zeit ein etwaiger Personalengpass besteht, der durch eine Rufbereitschaft abgedeckt werden kann, so what? Und ob 24 Stunden Rufbereitschaften das Gelbe vom Ei sind???

    Ich denke, Ihr solltet Euch einmal grundsätzlich mit dem Thema Arbeitszeit befassen; zumal der EuGH sein Urteil auch zu Arbeitszeiten im Rettungsdienst gefällt hat!

    "Rettungsdienst muss nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten

    Nach den geltenden EU-Vorschriften darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Hierbei sind auch Bereitschaftsdienste einzuberechnen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die im Rettungsdienst beschäftigt sind.

    Ausnahmen bestehen unter anderem bei Tätigkeiten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß (z. B. Katastropheneinsatz) für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind, oder wenn die Tätigkeit einen Dienst im Straßenverkehr darstellt.

    Beides trifft - so der Europäische Gerichtshof - für die Tätigkeit als Rettungssanitäter nicht zu. Die Überschreitung der in der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ist daher nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam. Es genügt deshalb nicht, dass der Arbeitsvertrag - wie hier - auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

    Urteil des EuGH vom 05.10.2004 C-397/01 bis C-403/01"

    Gruß

    Kokomiko


  • Moin,

    Die Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei uns auch nur 48 Stunden. Der Ausgleichszeitraum beträgt 6 Kalendermonate oder 24 Wochen. Das EuGH Urteil brauchten wir nicht umsetzten das wir schon 3 Jahre zuvor auf die 48 Stunden Woche gegangen sind. Bereitschaftsdienst gibt es nicht mehr bei uns wir haben Vollarbeitszeit! Natürlich Schlafen ruhen wir in der Nacht :)

    Gruß Torsten

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.