Bildschirmarbeitsplatz-Brille

  • Hallo zusammen,
    endlose Diskussionen bzgl. Erstattung von Kosten für Sehhilfen:
    1) was / wieviel muss der Arbeitgeber für betrieblsärztlich - bescheinigt - erforderliche Sehhilfen erstatten ?
    2) gibt es Musterbetriebsvereinbarungen zu diesem Thema?
    3) sonstige Infos zu diesem Thema

    .. schon mal vorab danke für die Antworten...
    Gruß
    Bernhard

    .... hab' natürlich das wichtigste vergessen:
    Ich denke, der Arbeitgeber ist verpflichtet die Kosten (ohne Sonderausstattung) zu tragen.
    In unserm Fall möchte der AG eine Betriebsvereinbarung abschliessen, mit "Höchsterstattung" von 80 € (dafür gibt's heute auch keine einfache Brille mehr).
    Kann ich überhaupt eine Betriebsvereinbarung abschliessen, die m.E. in diesem Fall die gesetzliche AG Verpflichtung ausser Kraft setzt (d.h. zum Nachteil der AN) ??

    Gruß
    Bernhard

  • Hallo Bernhard,

    zu Deiner letzten Frage: M.W. kann man auch BV's zum Nachteil der AN abschließen. Trotzdem würde ich mich nicht auf festgelegte Beträge einlassen. Ich denke, dass man vereinbaren kann/sollte (mein Vorschlag):
    für die Fassung: im unteren bis mittleren Preissegment von z.Zt. bis ca. 150 Euro (Preisstand 2006)
    für die Einstärkengläser: Silikatgläser mit Einfachentspiegelung mit leichter Tönung (?) oder bei höheren Dioptrien (ab +/- 3,5 -> verhandelbar) Kunststoffgläser mit Einfachentspiegelung und leichter Tönung (?)
    Gleitsichtgläser: nach Empfehlung des Augenarztes -> Glasart wie oben
    Ich denke, damit kann jedeR eine vernünftige Brille bekommen, ohne dass es ein ausgefallenes Modemodell ist.

    Das Problem bei den Einfachgestellen ist, dass diese leicht mal kaputt gehen -> hier müsste dann der AG auch die Reparaturkosten entsprechend übernehmen (auch in die BV reinschreiben).

    Der Anspruch auf eine neue Bildschirmbrille entsteht alle 2 Jahre, oder früher, wenn sich die Augenstärke um mindestens 0,5 Dioptrien auf einem Auge geändert hat. (auch Vorschlag für die BV).

    Gruß/Günther

  • Hei,

    wir haben gerade heute etwas recherchiert. Die Optiker äußern sich heute so: für 120,- € gibt es nur einfachste Korrekturen. Sobald die Fehlsichtigkeit etwas komplizierter wird, wird es auch teurer.
    Entspiegelung wird für PC-Brillen empfohlen, um die Reflexionen durch Beleuchtung, Fenster etc. einzudämmen.
    Kunstoffgläser müssen - lt. Optiker - ab bestimmten Dioptrien verschrieben werden, oder auch wenn die Unterschiede zwischen beiden Augen 2 Dioptrien oder mehr betragen.

    Da §6 der Bildschirmarbeitsverordnung besagt, dass dem ArbN keine Kosten entstehen dürfen, kann eine freiwillige BV die Kollegen theoretisch schlechter stellen. Und Preisänderungen sind in einer BV auch nicht berücksichtigt.


    Gruß
    Gonzo

  • Hier geraten 2 Dinge durcheinander!

    1. Kostenzuschuss zu einer normalen Sehhilfe = freiwillige Leistung des AGs
    2. Spezielle Sehhilfe gem. §6 Abs.2 BildschirmabV

    Desweiteren kann im Rahmen einer betriebsärztlichen Untersuchung zwar festgestellt werden, dass ein AN eine Sehschwäche aufweist und eine Sehhilfe erforderlich wäre; die Erfordernis einer speziellen "Bildschirmbrille" kann jedoch nur vom Augenarzt attestiert werden.

    Siehe:
    http://www2.igmetall.de/homepa…en/file_uploads/5_264.pdf
    http://www.ergo-online.de/site…_und_sehhilfen_wer_tr.htm

    Eine BV kann ohne weiteres den freiwilligen Kostenzuschuss zu einer normalen Sehhilfe regeln, jedoch nicht den Anspruch auf Kostenübernahme einer speziellen Bildschirmbrille reglementieren. Im letzteren Fall handelt es sich um einen direkten Anspruch auf Basis des Arbeitsschutzes; die Brille ist dann allerdings Eigentum des AGs!

    Gruß
    Kokomiko

    P.S.
    Bernhards Fragestellung dürfte sich mittlerweile aber erledigt haben! :wink:

  • Hallo Kolleginnen und Kollegen,

    ich wollte keinen neuen Thread aufmachen, deshalb habe ich diesen alten hier mal "recycled".

    Ein Kollege hat sich gerade offiziell bei uns beschwert, da der AG ihm geschrieben hat, dass nur weil der Betriebsarzt ihm bescheinigt hat eine Brille am Arbeitsplatz zu benötigen, das ja noch lange nicht hieße, dass der AG deshalb mehr als 41,90 € zu bezahlen. (Der Wert ist wohl orientiert an irgendwelchen alten KK-Zuzahlungen.)

    Nach meinen ersten Recherchen ist die Beschwerde durchaus berechtigt und nach § 6 (2) BildschArbV der AG hier in der Pflicht.

    Meine Frage geht im Moment in eine ganz andere Richtung: wenn der BR die Beschwerde für berechtigt erachtet und der AG trotzdem sagt, ich zahle nicht, dann, so habe ich den § 85 BetrVG verstanden, können wir nichts mehr tun, da die Anrufung der E-Stelle sich ja explizit nicht auf Rechtsansprüche einzelner AN bezieht. Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Klage auf Zahlung der Restkosten über das ArbG zu führen wäre?

    Fragt sich, und euch,

    Moritz

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hi Moritz!

    In einem Seminar welches zu besuchen mir mal vergönnt war, hat der Kommunikationstrainer mit sehr schönem Mienenspiel vorgeführt wie man in solchen Fällen den Arbeitgeber fragen könne ob er wirklich meine dass man diese Antwort dem Arbeitnehmer so übermitteln solle...
    Sprich: Mit einer gut formulierten Beschwerde und dem Zwang des Arbeitgebers, eine schriftliche Stellungnahme ab zu geben kann man unter Umständen schon einiges bewegen.

    Bei der Formulierung der Beschwerde sollte man auch Weichen stellen können.

    "Möchte ich mich darüber beschweren dass die G. Eizhals GmbH mir nur einen Anteil von 41,90 € für eine ärztlicherseits verordnete notwendige Bildschirmarbeitsplatzbrille ersetzt."
    => individualrechtlicher Anspruch, arbeitsgerichtliche Klärung

    "Möchte ich mich darüber beschweren dass die G. Eizhals GmbH grundsätzlich nur einen Anteil von 41,90 € für eine ärztlicherseits verordnete notwendige Bildschirmarbeitsplatzbrille ersetzt."
    => Das sollte sich doch zur Einigungsstelle prügeln lassen...

  • Zitat von Timo Beil :


    "Möchte ich mich darüber beschweren dass die G. Eizhals GmbH grundsätzlich nur einen Anteil von 41,90 € für eine ärztlicherseits verordnete notwendige Bildschirmarbeitsplatzbrille ersetzt."


    Das ist ja ungefähr das, was der AG im Ablehnungsschreiben geschrieben hat. Die Beschwerde wird neu formuliert...

    Zitat von Timo Beil :


    => Das sollte sich doch zur Einigungsstelle prügeln lassen...


    Und alleine der Streit darüber, ob wir dafür einen E-Stelle einrichten können oder nicht wird ein Mehrfaches der Brille kosten. Der Gedanke gefällt mir...
    Danke für den Tipp!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz :


    Das ist ja ungefähr das, was der AG im Ablehnungsschreiben geschrieben hat.

    Das ist doch keine saubere Begründung! Das sind die Begründungen wo man den AG wirklich erst mal fragen sollte ob man das wirklich weitergeben will...

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.