Datenschutzerklärung nach der neuen DSGVO

  • Hi,

    die GF hat eine Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zwingend für jeden MA zum Unterschreiben ausgegeben.

    Können die das so ohne weiteres machen und müssen wir auf irgendetwas achten?

    Die haben dies ohne uns zu informieren ausgegeben, ich habe den Text mal angehängt, der ist schon ziemlich heftig finde ich.

    Hier mal ein Auszug:
    Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/ oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen

    Vielen Dank

  • Soweit ich das lese, ist das lediglich eine Zusammenfassung des gültigen Rechts. Insofern also erst einmal nix verwerfliches.

    Wenn der AG aber mit solchen Dingen ohne Rücksprache um die Ecke kommt, würde ich das, da es ja quasi als Anhang zum Arbeitsvertrag gültig werden soll, als mitbestimmungspflichtigen Formulararbeitsvertrag definieren und der Verwendung solange widersprechen, bis klar ist, was der AG denn tut um die Kollegen zu schulen.

    Denn die rechtlichen Konsequenzen aufzeigen ist sicher nicht verkehrt, aber wichtiger wäre dafür zu sorgen, dass die Kollegen auch eine Chance haben, keinen Verstoß zu begehen... und das setzt nun einmal Wissen voraus.

    Und im Übrigen das hier:

    Zitat von Tina von Ameln

    zwingend für jeden MA zum Unterschreiben ausgegeben.

    Wie zwingt der AG sie denn? Ich habe einen gültigen Arbeitsvertrag. Und wenn der AG noch eine neue Unterschrift, unter was auch immer haben will, warum sollte ich?

    Als AN mache ich nichts falsch, wenn ich das "Pamphlet" dahingehend "korrigiere", dass ich den Empfang der Belehrung quittiere. Das ist sachlich richtig. Mich zu irgendwas verpflichten? Erst in Verbindung mit entsprechender Schulung...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    ich sehe das nicht unbedingt als Ergänzung des Arbeitsvertrages, sondern als "Ordnung im Betrieb". Als solches wäre es natürlich auch mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

    Der BR hat hier auf jeden Fall auch die Pflicht zum Handeln, denn für sich alleine ist die Erklärung etwas dürr.

    Wie Moritz auch sehe ich hier zB die Notwendigkeit einer Schulung/Unterweisung der Beschäftigten je nach Aufgabengebiet.

    Der BR sollte mE umgehend die Nutzung des Formulars untersagen und seine Mitbestimmung reklamieren.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.