Hallo,
wir sind ein Filialunternehmen und führen zumindest in unserer Filiale aber leider erst seit neuestem BEM- Gespräche. Heute
erfuhr ich , dass die BEM- Akten nicht im Betrieb aufbewahrt werden, sondern an einer externen Stelle. Dort laufen die BEM-Akten der Filialen zusammen. Kann dies zulässig sein ?
BEM- Akte außerhalb des Betriebs
- Tor
- Erledigt
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Hallo,
habt Ihr denn irgendeine Regelung (BV o.ä) zum BEM?
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Noch nicht, wir sind noch am Ausarbeiten.
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Wie Wolfgang schon schrieb. Eine BV kann helfen.
Denn ihr (BR) habt beim BEM erstmal nichts zu entscheiden. BEM betrifft den AG und AN. Individualrecht. Der BR kann auf Verlangen vom AN dazu genommen werden.
Durch die BV könntet ihr aber vieles regeln (außer die Teilnahme vom BR) was nicht schon im Gesetzt steht.
Gruß
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Ist eine BV diesbezüglich erzwingbar ?
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Das BEM ist einen Regelung aus dem SGB IX. Daraus läßt sich so keine BV erzwingen.
Wenn dann nur über einen Umweg. z.B §87 (1) 1 und 7. Da musst du aber schon gut agumentieren. Wer darf die Akten sehen bearbeiten löschen... und über 7 als Gesundheitsschutz. Welche Maßnahmen könnten angedacht werden/ Plätze die besetzt werden können...
Das kommt auf euern Betrieb an.
Wir haben einen BV aber die hätte ich nicht versucht zu erzwingen. Der AG wollte die BV und somit konnten wir unseren Senf dazu geben.
Gruß
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Eine BV zum Thema BEM ist schon erzwingbar, allerdings nur wenige Inhalte tatsächlich durchsetzbar, da vieles schon in den Gesetzen geregelt ist.
Prinzipiell ist ein BEM eine "Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfallen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften..." (§87.1.7 BetrVG)
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1. zu jedem BEM gehört der BR dabei, zwingend, Gesetzestext § 167 SGB IX
ohne Beteiligung des BR und bei Schwerbehinderten menschen additiv die SBV ist es kein BEM im Rahmen des Gesetzes
2. BV ist erzwingbar, da das Gesetz nicht genau beschreibt wie was passiert. Genau das gehört in eine BV zu BEM rein
z.B. Wie der MA dem Arbeitgeber mitteilt, dass er bereit ist an einem BEM teilzunehmen (denn er muss das tun und darf es jederzeit selber beenden) wie und wo die Daten gespeichert werden, wie die Maßnahmen verfolgt werden, wie die Mitarbeiter kontaktiert werden und wann, ...
Nur so angemerkt: Wenn immer, weil in einem Gesetz was steht keine BV erzwingbar wäre gäbe es auch keine BVen zur Arbeitszeit und keine Mitbestimmung bei Mehrarbeit, weil auch dazu stehe viel mehr in den verschiedenen Gesetzen als zu BEM und sogar deutlich genauer.
Gruß
Rabauke
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Grenzen der Mitbestimmung beim BEM
Der Betriebsrat kann kein dauerhaftes, paritätisch besetztes Gremium zur Durchführung von Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements verlangen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14
24.03.2016. Ist ein Arbeitnehmer über längere Zeit hin arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber auf ihn zukommen und gemeinsam mit ihm versuchen herauszufinden, ob und wie weitere Erkrankungen vermieden und das Arbeitsverhältnis gesichert werden kann.
Diese frühzeitige und aktive Krankheitsprävention, das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), sollte auch unter Mitwirkung des Betriebsrats durchgeführt werden.
Da der Betriebsrat aber nur einzubeziehen ist, wenn der betroffene Arbeitnehmer einverstanden ist, kann der Betriebsrat nicht die Bildung eines dauerhaften Gremiums verlangen, das unter Beteiligung von Betriebsratsmitgliedern gebildet wird und an allen BEM-Maßnahmen mitwirken soll: BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14 (Pressemeldung des Gerichts).
- Welche Verfahrensregelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) kann der Betriebsrat verlangen?
- Im Streit: Betriebsrat setzt per Einigungsstellenspruch eine Betriebsvereinbarung durch, der zufolge ein paritätisch gebildetes "Integrationsteam" an allen BEM-Verfahren zu beteiligen ist
- BAG: Für die Einleitung und Umsetzung von BEM-Maßnahmen ist allein der Arbeitgeber zuständig
Welche Verfahrensregelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) kann der Betriebsrat verlangen?
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein BEM durchführen. Das bedeutet, dass er "mit Zustimmung und Beteiligung" des betroffenen Arbeitnehmers "klärt", "wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann". Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, ist auch der Betriebsrat und (bei schwerbehinderten Arbeitnehmern) die Schwerbehindertenvertretung am BEM zu beteiligen.
Wie diese "Klärung" durchgeführt werden sollte, schreibt das Gesetz dem Arbeitgeber und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht vor. Es liegt daher nahe, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat zusammensetzen und sich auf eine Betriebsvereinbarungen zum Thema BEM verständigen.
Der Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zu bestimmten BEM-Verfahrensfragen auch verlangen, denn er hat hier ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung zum BEM-Verfahren dient nämlich dem "Gesundheitsschutz" und außerdem ist der sehr allgemein § 84 Abs.2 SGB IX eine "Rahmen"-Vorschrift im Sinne von § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG.
Allerdings fragt sich, wie stark der Betriebsrat gemäß einer solchen BEM-Betriebsvereinbarung an Maßnahmen des Eingliederungsmanagements beteiligt werden kann. Engagierte Betriebsräte werden hier darauf verweisen, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zu überwachen, ob der Arbeitgeber seine BEM-Aufgaben erfüllt (§ 84 Abs.2 Satz 7 SGB IX). Und um diese Überwachungsaufgabe optimal zu erfüllen, wäre es sinnvoll, wenn Betriebsräte möglichst genau über alle BEM-Einzelfälle informiert wären bzw. von vornherein an ihnen beteiligt würden.
Andererseits ist die Aufgabe, ein BEM durchzuführen, nach § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX dem Arbeitgeber zugewiesen, und außerdem kann der betroffene Arbeitnehmer frei entscheiden, ob der Betriebsrat in seinem Fall hinzugezogen werden soll oder nicht.
Vor diesem Hintergrund wäre ein ständiger Ausschuss, der sich aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt und in allen BEM-Einzelfällen informiert und/oder beteiligt werden soll, möglicherweise gesetzeswidrig. Im Streit: Betriebsrat setzt per Einigungsstellenspruch eine Betriebsvereinbarung durch, der zufolge ein paritätisch gebildetes "Integrationsteam" an allen BEM-Verfahren zu beteiligen ist
Im Streitfall verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Der Arbeitgeber wollte nicht und so kam es zum Verfahren vor der Einigungsstelle. Auch hier kam eine gütliche Einigung nicht zustande, so dass die Einigungsstelle die umstrittene Betriebsvereinbarung im Wege eines Einigungsstellenspruchs ersetzte. Dieser entsprach im Wesentlichen den Vorstellungen des Betriebsrats.
Gemäß dem Spruch sollte es ein ständiges "Integrationsteam" geben, das aus einem Vertreter des Arbeitgebers und einem Vertreter des Betriebsrats gebildet war. Das Integrationsteam sollte dem Arbeitgeber "Vorschläge für Maßnahmen des BEM" unterbreiten. In der Betriebsvereinbarung war nicht klargestellt, dass Arbeitnehmer das gesetzliche Recht haben, "ihr" BEM auch ohne Beteiligung des Betriebsrats bzw. eines im Integrationsteam vertretenen Betriebsratsmitglieds durchzuführen.
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Hamburg zwar keinen Erfolg (Beschluss vom 10.04.2013, 20 BV 15/12), dafür aber in der Beschwerdeinstanz, d.h. vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Das LAG erklärte den gesamten Spruch bzw. die komplette Regelung zum BEM für unwirksam (Beschluss vom 20.02.2014, 1 TaBV 4/13).
Denn, so das LAG: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, dem zufolge er verlangen kann, dass die Aufgaben des BEM einem festen, auf Dauer gebildeten Gremium übertragen werden. BAG: Für die Einleitung und Umsetzung von BEM-Maßnahmen ist allein der Arbeitgeber zuständig
Auch vor dem BAG zog der Betriebsrat den Kürzeren. Der umstrittene Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, so die Erfurter Richter. In der derzeit allein vorliegenden knappen Pressemeldung heißt es zur Begründung:
Der Betriebsrat kann unter Berufung auf seine Mitbestimmungsrechte "nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen" verlangen, die bei der Durchführung des BEM zu beachten sind. Was dazu beispielsweise gehören würde, lässt das BAG offen. Hier kann man an Regeln zur Dokumentation von BEM-Gesprächen oder an Fristenregelungen denken oder auch daran, in welchem Turnus der Arbeitgeber den Betriebsrat über BEM-Fälle zu unterrichten ist.
Im vorliegenden Fall ging der Einigungsstellenspruch über diese möglichen Verfahrensregelungen hinaus, indem er die Beteiligung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen "Integrationsteams" an den BEM-Maßnahmen vorsah. Diese Maßnahmen hat aber allein der Arbeitgeber umzusetzen, so das BAG.
Fazit: Der Betriebsrat hat beim Thema BEM kein umfassendes bzw. allgemeines Mitbestimmungsrecht, sondern kann nur die Aufstellung von Verfahrensregelungen verlangen. Diese Verfahrensregeln müssen allen von einem BEM betroffenen Arbeitnehmern zugute kommen, d.h. auch denjenigen, die eine Beteiligung des Betriebsrats an "ihrem" BEM nicht wünschen. Damit ist ein ständiges "Integrationsteam" unter Beteiligung von Betriebsratsmitgliedern wie hier im Streitfall nicht vereinbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.02.2014, 1 TaBV 4/13
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
- Arbeitsrecht aktuell: 18/058 Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/144 Mitbestimmung beim Arbeitsschutzausschuss?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/101 Datenschutz - Betriebsrat darf Arbeitszeiten erfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 12/065 Betriebsrat und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Arbeitsrecht aktuell: 11/104 Rechte des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Den vollständig begründeten Beschluss des BAG finden Sie hier:
Quelle: Hensche Arbeitsrecht
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und wenn der AG nun die, vom BR vorgeschlagenen, BR-Mitglieder als Mitglieder ins BEM-Team beruft weil der AG Wert auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit legt (ich hoffe nicht so selten wie man beim Lesen im Forum denkt)?
wir haben es so geregelt, allerdings kann der Betroffene schon im Antwortschreiben ankreuzen wer aus dem gesamten BEM-Team denn bei ihm dabei sein soll.
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Zitat von rtjum:
und wenn der AG nun die, vom BR vorgeschlagenen, BR-Mitglieder als Mitglieder ins BEM-Team beruft weil der AG Wert auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit legt (ich hoffe nicht so selten wie man beim Lesen im Forum denkt)?
wir haben es so geregelt, allerdings kann der Betroffene schon im Antwortschreiben ankreuzen wer aus dem gesamten BEM-Team denn bei ihm dabei sein soll.
hallo rtjum,
auch bei uns ist geregelt, welche BR-Mitglieder für BEM den AN zur Verfügung stehen und dann die jeweiligen AN sich hieraus den BR ihres Vertrauens auswählen können. Ebenso ist in unserer BV geregelt welche Arbeitgebervertreter für BEM zur Verfügung stehen und auch hieraus können sich die AN den jeweiligen AG-Vertreter auswählen.
Dazu kommt optional auswählbar durch die Mitarbeiter Betriebsarzt, SiFa, SBV; externe Betreuer, Ärzte etc.
die Mitarbeiter/innen bei uns bestimmen den Teilnehmerkreis und nicht die BV. Die bestimmt nur die zur Verfügung stehenden Personen. Wir sind z.B. ein 13 Köpfigen BR (10/3) wovon sich 5/2 bereit erklärt haben für BEm zur verfügung zu stehen.
Arbeitgeber hat auch 6 Personen benannt (3/3). So dass die Auswahl groß ist.
Auf Grund des BAG Beschlusses und den Erfordernissen des Datenschutzes haben wir kein BEM-Team mehr in dem die Ergebnisse des BEM betrachtet werden , weil unzulässig.
Einen seperaten Schrank (Abgeschlossen und gesichert) in dem die Dokumente Archivert werden und auf dem jeweiligen Aktendeckel sind die Beteiligten des Verfahrens benannt und nur die dürfen unter Zustimmung des Mitarbeiters die Akte einsehen.
Vernichtungszeitraum der Akte ist in der BV festlegt.
Also Spielregeln gibt es schon die man aufstellen kann und muss.
Das BAG hat nicht gesagt, dass dieses unzulässig ist, es hat nur festgestellt, das ein vorher bestimmtest Team unzulässig ist, wenn dadurch die betroffene Person die Teilnehmer am Verfahren nicht selber bestimmen darf.
Das wie es zu den erforderlichen Teilnehmer kommt ist weiterhin vom BAG offen gelassen worden.
Das aus meiner Sicht das BAG teilweise unfähig ist (wegen fehlender Rechtskenntnisse) über Themen des SGB zu entscheiden ist nun mal meine private Ansicht. Da es bei einer BV aber um Regelungen nach dem BetrVG geht ist nunmal das BAG zuständig in der Betrachtung, ob die BV so vollumfänglich Rechtsmäßig ist. Leider läßt das BAG immer offen, was aus seiner Sicht vollständig Rechtmäßig wäre, weil es nur immer den jeweiligen Einzelfall betrachtet.
Gruß
Rabauke