Guten Abend alle miteinander!
Ich habe eine Frage zu im Betreff genanntem Thema. Wenn ein BR Mitglied abgemahnt wird, ganz unabhängig davon ob gerechtfertigt oder nicht, gibt es hier besondere Erfordernisse an die Abmahnung oder verhält es sich wie bei jedem normalen AN?
Das der BR als Gremium hier kein Mitentscheidungsrecht hat ist mir bewusst und darum geht es nicht.
Bei meiner Frage geht es eher darum ob in der Abmahnung deutlich genannt werden muss ob es sich um einen individualrechtlichen, "arbeitnehmermäßigen" Verstoß handelt oder einen Verstoß als BR, also betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß.
Als BR hat man ja immer diese "Doppelrolle" in solchen Fragen.
Formerfordernisse Abmahnung eines BR Mitgliedes
- detti_br
- Erledigt
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Prinzipiell mal gilt - jegliche Abmahnung unterliegt den gleichen Erfordernissen:
Zeitliche Nähe, genaue Beschreibung des Fehlverhaltens, möglichst Beschreibung des erwarteten Verhaltens, Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, Kenntnisnahme durch den AN
Was das hier allerdings angeht:
Zitat von detti_brob es sich um einen individualrechtlichen, "arbeitnehmermäßigen" Verstoß handelt oder einen Verstoß als BR, also betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß
Ein vermeintliches Fehlverhalten als BR ist nicht abmahnfähig - jedes andere Verhalten schon, aber erst einmal ohne Konsequenzen.
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Zitat von detti_br
Bei meiner Frage geht es eher darum ob in der Abmahnung deutlich genannt werden muss ob es sich um einen individualrechtlichen, "arbeitnehmermäßigen" Verstoß handelt oder einen Verstoß als BR, also betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß.
Auch wenn es bisher umstritten ist, ob betriebsverfassungsrechtliche Verstöße abgemahnt werden können oder nicht. In einer Abmahnung muss immer auch der Verstoß an sich genannt werden. Daraus würde sich ja dann ergeben, um welche Abmahnung es sich dann handelt.
Nähere Infos zum Thema "Abmahnung von BRM" gibts https://www.hensche.de/Individ…itglied_BAG_7ABR69-3.html
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hallo Markus,
es tut mir leid, aber diese Aussage von Dir
Zitat von Markus 1973 EDAuch wenn es bisher umstritten ist, ob betriebsverfassungsrechtliche Verstöße abgemahnt werden können oder nicht.
ist falsch. Es ist in Rechtsprechung und Kommentierung überhaupt nicht strittig, daß die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsverfassung für den AG nicht individuell abmahnfähig ist.
Was anderes sagt übrigens auch nicht der von Dir verlinkte Text aus und der BAG-Beschluß vom 04.12.2013, 7 ABR 7/12. Auch hier geht es lediglich darum, daß nur das einzelne BRM gegen eine Abmahnung vorgehen kann, nicht aber der BR als Gremium.
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Hallo Wolfgang,
Ich habe nur diesen Absatz in Erinnerung behalten und mit das Urteil selbst nicht durchgelesen: Zitat Bericht bei Hensche "Das BAG hat sich bislang dieser Frage nicht geäußert. Immerhin hat es vor einigen Jahren klargestellt, dass der Betriebsrat (als Gremium) nicht vom Arbeitgeber verlangen kann, eine ("individualrechtliche") Abmahnung, die ein Betriebsratsmitglied kassiert hat, aus der Personalakte des Betroffenen zu entfernen, denn ein solcher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung steht als Individualrecht allein dem abgemahnten Betriebsratsmitglied zu"
Und im Absatz davor stand etwas davon, dass es in einigen Kommentierungen auch so gesehen wird, dass vor einem Ausschlussverfahren durch den AG vorher eine Abmahnung erfolgen muss.
Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass es noch umstritten ist.
Das Urteil selbst habe ich mir garnicht angesehen.
Eine Abmahnung im "normalen" Dienstrecht ist ja laut Gesetz erst mal auch nicht vorgesehen. Es hat sich ja auch erst durch die Rechtssprechung herausgestellt, dass man vor einer Kündigung ein "milderes Mittel" in Form einer Abmahnung anwenden muss.
Aber wenn das Gericht tatsächlich davon ausgeht das es keine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung geben darf, dann ist das wohl so.
Dieser Absatz bei Hensche spricht aber scheinbar auch wieder dagegen:"Diese strikte Trennung von Individualrechten und betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten legt es nahe, dass ("individualrechtliche") Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern wegen Verletzung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichten rechtlich unzulässig sind.
LG
Markus