Außertariflich Angstellte in ERA umgruppieren

  • Hallo,

    wir sind ein, seit dem letzten Jahr, neu gewählter Betriebsrat in einem Metallumformenden Betrieb mit etwas mehr als 200 AN und Tarifgebunden (IG Metall NRW).

    Uns ist jetzt aufgefallen das wir viele Außertariflich Angestellte Mitarbeiter haben, welche aber (von der Vergütung her) weit unter der höhsten ERA Stufe sind.

    Zukünftig wollen wir bei Einstellung von solchen Mitarbeitern die Zustimmung zur Eingruppierung verweigern, da die ja noch super in unsere ERA Gruppen passen.

    Nun kommen immer wieder Fragen von schon angestellten AT's auf ob das auch nachträglich geschehen kann.

    Können wir als Betriebsrat eine bestehende Eingruppierung als AT anzweifeln und quasi eine eingruppierung in ERA "erzwingen"?

    Viele Grüße,

    Toni

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  • Hallo,

    warum fragst du da nicht bei der IGM nach?

    Kannst auch gleich mal fragen, warum IGM NRW nicht den Mindestabstand für AT-MA zur höchsten ERA Gruppe einführt, wie das in Bayern der Fall ist.

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Hallo Toni D,

    auch wenn es kein tarifliches Mindestabstandsgebot geben sollte muss ein außertariflcihes Entgelt einen gewissen Abstand zur obersten Entgeltgruppe haben.

    So hat das LAG Köln entschieden, dass die tariflichen Abstände der Entgeltgruppen zueinnander über die höchste EG hinaus vortgeschrieben werden. In diesem Fall war der Abstand der EG´s zueinander etwa 7%. Der AG wurde daraufhin verdonnert, dem AG-Angestellten auch ein Entgelt zu bezahlen, dass mindestens 7% über der höchsten EG liegt. 8 Sa 1193/15

    Aus dieser Antwort heraus seht ihr auch schon, wie eigentlich eure Reaktion sein sollte. Ich würde zu dem betroffenen AN gehen und ihn darüber aufklären, dass er eigentlich ein einklagbares Recht auf eine höhere Bezahlung hat. Was der dann mit der Information anfängt, ist mir dann wiederum wurscht.

    Nur wenn die MA wirklich nicht gegen den AG klagen wollen, dann würde ich schauen, ob sie durch die Deklarierung als AT Nachteile erleiden. Wenn dem so ist, nochmal hin zu dem Betroffenen und mit ihm reden, ob ihr ihm helfen sollt, dass er wieder in den "genuss" des TV kommt. Dies will aber nicht jeder, da so mancher den Status "AT" als Ritterschlag empfindet.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,

    einen prozentualen Mindestabstand im Entgelt gibt es nicht.
    Allerdings gibt es einen Punkt im Geltungsbereich des Entgelt Rahmen Abkommens worin steht, das die Punkte Bewertung der Stellenbeschreibung mindestens im mittleren Bereich der höchsten Stufe sein muss und im Arbeitsvertrag „außertariflich“ stehen muss.

    Sollten die Stellen nicht der Mindestpunktzahl entsprechen, können wir also eine Eingruppierung verlangen?

    Gruß,
    Toni

  • Hallo,

    leider kenne ich mich mit dem Tarifvertrag von NRW nicht aus. Nur Bayern.

    Aber im von Markus 1973 verlinkten Urteil wird ja auf den tarifvertrag von NRW verwiesen. Das sollte dann doch helfen.

    Warum fragst du nicht bei deiner IGM Verwaltungsstelle nach?

    Gruß

    Hubertus

    Ich habe als Kind nicht laufen gelernt um heute zu kriechen.

  • Hallo,

    in dem Urteil geht es glaube ich nicht um den Metalltarif in NRW, aber trotzdem wäre das ein Ansatzpunkt.

    Ansonsten gebe ich da Hubertus voll und ganz recht. Einfach mal bei der IGM nachfragen, die haben das tarifwerk geschrieben also wissen sie auch ganz genau, wann jemand AT ist und wann nicht.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • ???

    sorry überstudierter Tor,


    deine Rechnung ist MÜLL!

    1. Es gibt keinen Mindestabstand im TV in NRW.

    Was es aber gibt ist das ÜT mehr sein muß als T, und das als Urteil.


    deine Berechnung zeigt schon, viel studiert, prozessiert und dabei nichts gelernt...


    der Vergleich von Äpfel und Birnen hilft nicht.

    Ich kennen nun nicht das AT-System das es bei euch gibt.

    bei uns gehört zu AT-Gehalt eine Pensionszusage in der eingezahlt wird, ein Bonus, einen Zuschuß zur Betriebsrente und ab einer bestimmten Stufe auch ein Dienstwagen


    all das sind Gehaltsbestandteile!


    Die Summe aller Gehaltsbestandteile des ÜT müssen Höher sein an die Summe aller Gehaltsbestandteile des TV


    du stempelst aber nur auf das Monatsgrundgehalt ab, und das ist falsch!

    das kann sogar niedriger sein als bei EG 14 wenn dafür automatisch 800,-€ in eine Pensionskasse eingezahlt werden und 500 Euro für einen Dienstwagen ausgegeben werden

    Warten wir mal ab, wie dein Verfahren endet.


    Gruß

    rabauke

  • du kannst ja mal das Datum deines Gerichtstermins (nicht Güteverhandlung) mitteilen und den Ort (z.B. LAG Köln, Saal xyz gebäude abc).

    Wenn ich Zeit habe setze ich mich dann in den Saal und lerne dazu, wäre nett


    Dann kann ich ja unsere AT-Beschäftigten ggf. neu beraten solltest du gewinnen.

    ich lerne auch mit ü 60 gerne noch dazu.


    Gruß

    Rabauke

  • Mal ein montagliches "Hallo" in die Runde,


    wäre es für die Beteiligten möglich, den Ton hier wieder auf ein Mindestmaß an Respekt und zivilisiertem Umgang anzupassen, oder müssen wir hier intervenieren und zu entsprechenden Mitteln greifen? Da ich noch keinen Kaffee an diesem Montag hatte (?(), würde ich es sehr begrüßen, wenn wir uns darauf einigen, die Wortwahl gründlich zu überdenken.


    Vielen Dank & bleibt höflich,

    Phil aus dem Social-Team.

  • Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Arbeitnehmer durch Allgemeinverbindlichkeit oder Mitgliedschaft in der Tarifvertraglichen Gewerkschaft ebenfalls tarifgebunden ist, dann kann der Mitarbeiter nur außertariflich behandelt werden, wenn das im Tarifvertrag "gestattet" und meist auch geregelt ist.

    Im mir vorliegenden MTV gibt es im §1 Geltungsbereich die folgende Regel:

    Was genau zählt, ist also hier mangels gleicher Voraussetzungen nur schwer zu definieren. Anderer Vertrag, andere Regelungen.

    Wenn Vertrag, vertragliches Gehalt und Tarifvertrag nicht übereinstimmen, dann ist das individualrechtlich zu klären, die bestehenden Mitarbeitenden müssten das also selber klären/klagen.


    Bei Neueinstellungen würde ich auch der Einstufung widersprechen, wenn diese nicht zum (Tarif-)Vertrag passt. Auch da müssen Aufgabenbeschreibung, Eingruppierung und effektive Tätigkeit zusammenpassen. Ein leider ewiger Streit mit sicherlich viel Pfusch, aber notwendiges Übel für gerechte Entlohnung.

  • Das spielt in dieser Diskussion nicht einmal eine Rolle. Der erwähnte MTV ist nicht aus NRW. Ich möchte mit meinem Beitrag unterstreichen, was schon Markus sagte: Die Gewerkschaft kann sagen, wer AT ist und wer nicht. Die kennen sich am besten mit dem vorliegenden Tarifvertrag aus und wissen auch, welche Unternehmen den direkt oder durch Arbeitgeberverband unterschrieben haben.

    Ich bleibe bei meiner Handlungsempfehlung: Stimmt der Eingruppierung nicht zu, wenn sie ein AT Gehalt (das über den Gehaltsstufen liegen sollte) nicht wirklich schlüssig begründet.

  • ohadle,


    las es einfach. Wir haben hier einen Spezialisten, der Arbeitsgerichte "höchst richterlich" nennt, aber in seiner Weisheit dem höchstrichterlichen Ergebnis nicht traut und deshalb zum göttlichen (LAG) Gericht scheinbar geht, denn er hat ja Berufung eingelegt.

    wir stellen also fest Arbeitsgericht ist bei mehrfachstudierten höchstrichterlich

    LAG muss somit lokal göttlich Richterlich sein

    und dadrüber kommt dann das BAG als Universal-Gottgleich- überrichterlich


    oder so ähnlich, ich nehme den Troll nicht mehr ernst...... hauptsache er hat ein Forum wo er seine Weltanschauung verbreitet und solange wir ihn füttern weiter verbreitet.


    Er kommt wir so langsam vor wie damals die Windenergie...

    • Hilfreichste Antwort

    Aha. Ich beginne das grundsätzliche persönliche Problem zu verstehen, wenn ich mir die Verhaltens- und Kommunikationsstile gewisser Personen zu Gemüte führe. Nichtsdestotrotz sollte jedeR sich vor dem Schreiben bzw Abschicken einer Antwort überlegen, auf welches Niveau man sich selber begeben will.


    Ich frage mich zuvörderst, warum hier wieder einmal die Unsitte betrieben wurde, einen Uralt-Thread auszugraben und eine Zombie-Diskussion zu führen.


    Fachlich-sachlich kann man sich kurz halten: Unabhängig vom jeweiligen TV geben TVe und auch die Rechtsprechung ein sog. "Abstandsgebot" bzgl des Entgeltes zur höchsten Gehaltsgruppe des jeweiligen TV vor, und natürlich gehen in diese Rechnung sämtliche Gehaltsbestandteile inkl geldwerter Vorteile ein; die übertragenen Aufgaben müssen zudem anspruchs- bzw verantwortungsvoller sein als die der höchsten Gehaltsgruppe. Das muss der BR bei den jeweilgen Eingruppierungen prüfen, und das können die betroffenen AN natürlich individualrechtlich klären lassen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Team-ifb

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