Lohneinbußen bei zugewiesenen Arbeitsplatz

  • Hallo Allerseits,

    ich als neu gewählter SBV muß mich mit einem heiklen Thema beschäftigen, worin einem schwerbehinderten Kollegen ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, seine alte Stelle ist weggefallen, im Unternehmen werden weiterhin Stellen in seiner Position beschäftigt.

    Welche Lohneinbußen müssen hingenommen werden, um einen Kompromiss zwischen AG und AN zu schließen?

    Gibt es dafür Urteile? Beispiele aus der Berufswelt?

    Danke für die Bemühungen im Voraus!

  • Hallo Matz,

    prinzipiell muss ein Arbeitnehmer nur die Tätigkeiten verrichtetn, die auch in seinem Arbeitsvertrag stehen. Im laufe der Zeit (Beförderungen oder einvernehmliche Versetzungen) kann sich diese Tätigkeit auch ändern, dann wird es aber ein wenig komplizierter.

    Wenn nun sein Arbeitsplatz wegfällt, kann ihm sein AG ein Änderungsangebot unterbreiten. Ob der/die KollegeIN das Angebot annimmt, ist ihm/ihr selbst überlassen. Hier kann der/die Betroffene selbst entscheiden. Hat der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt muss der AG erst einmal zu alten Bedingungen am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Will er das nicht, kann der AG dem AN Kündigen mit dem gleichzeitigen Angebot einer neuen Beschäftigung (Änderungskündigung). Gegen diese Änderungskündigung kann der AN Kündigungsschutzklage einreichen. Dann entscheidet ein Richter, ob die neuen Vertragsbedingungen rechtens sind bzw. die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

    Wenn der AN unter Vorbehalt angenommen hat und der Richter stellt fest, dass die Kündigung nicht rechtens war, muss der AN wieder an seinen alten Arbeitsplatz. Stellt er fest das die Kündigung in Ordnung war muss der AN zu den neuen Bedingungen arbeiten. Hat der AN die Änderungskündigung abgelehnt, ist er raus aus dem Geschäft und die Kündigung ist wirksam.

    Die Änderungskündigung ist übrigens auch mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG! Hier könnt ihr widersprechen und versuchen, Alternativen aufzuzeigen.

    Es gibt auch Tarifverträge die ein Recht auf Entgeltauslgeich geben, wenn eine Besetzung einer Stelle mit vergleichbaren Anforderungen an der Leistungsminderung oder gesundheitlichen Einschrenkung scheitert.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Also im Prinzip hat der Markus, glaube ich, schon alles gesagt. Da der Kollege schwerbehindert ist, was hindert dich daran einfach mal beim Integrationsamt nachzufragen wie die das sehen, wenn es weiterhin entsprechende Stellen im Unternehmen gibt?

    Und als BR natürlich auf sowas wie soziale Auswahl schauen...

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo,

    die Einschaltung des Integrationsamtes, das ggfs. auch einer Änderungskündigung vorher zustimmen müßte, ist jetzt dringend geboten. Wenn der AG seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, kannst auch Du als SBV das Integrationsamt über die Probleme unterrichten.

    Deine Aufgabe als SBV ist es u.a., darauf zu achten, daß nicht durch eine "einvernehmliche" Änderung die Schutzvorschriften des SGB IX ausgehebelt werden.

  • Herzlichen Dank für die zeitnahen Antworten!

    Ja, ich stehe als SBV in diesem Fall mit dem Integrationsamt eng in Kontakt.

    Zur Zeit warten wir wir das weitere Vorgehen des AG ab.

    Ich werde zeitnah weiter berichten...

  • Abschließend für den o.g. Fall haben wir nun gemeinsam eine Lösung gefunden.

    Der Mitarbeiter kann weiterhin seiner Beschäftigung im Zwei- Schichtmodel

    nachgehen.

    Na bitte...