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"Zuständig für die Errichtung ist der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder wenn ein solcher nicht besteht, dann der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebes"
Unser Betriebsrat vom Hauptwerk verzögert die Bildung des GBR, wir wären aber der Betriebsrat mit der größten Zahl der Wahlberechtigten. Können wir dann zur Bildung des GBR zur konstituierenden Sitzung einladen oder müssen wir das Hauptwerk dazu auffordern? Wie ist es des weitern, wenn diese sich weigern oder dies weiter verzögern.
Unterbleibt die Einladung zur konstituierenden Sitzung, können die von den einzelnen BR in den GBR entsandten Mitglieder von sich zusammentreten., um die Wahlen nach Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
Ich würde noch eine Frist setzten, wenn dann nichts passiert, dann s. o.