Protokolleinsicht nach §34

  • Hallo zusammen,

    wir haben folgenden Fall:

    Ein Ersatzmitglied rückt nach und möchte nach §34_3 ALLE BR Unterlagen einsehen, da er aber in der Vergangenheit als nicht BRM selbst in einem Fall persönlich beteiligt war, will der BRV im die Einsicht dieser Daten verwehren.

    Dazu hat der amtierende Betriebsrat vor Amtsantritt schnell noch die Geschäftsordnung um diesen Punkt ergänzt.

    Das nun vollwertige Ersatzmitglied droht mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht, er ist der Meinung das es keine Einschränkung der Einsicht in Daten und Protokolle unter den Betriebsräten geben darf. ( Gleicher als Gleich ...)

    Vielen Dank für Eure Meinungen Razz

    Viele Grüße

    Deepsea:

  • Hallo Deepsea,

    auch wenn das für den BRV unter Umständen unangenehm ist und sich viele BR´s bei diesem Thema gerne drücken, bin ich der selben Meinung, wie das Ersatzmitglied.

    Jedes BR-Mitglied hat jederzeit ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen (insbesondere Protokolle) des BR.

    Nachdem ein Ersatzmitglied, auch wenn es nur vertretungsweise Nachrückt, als vollwertiges Mitglied des BR zählt (mit wenigen Ausnahmen z.B. Wählbarkeit in Ausschüsse), ist ihm Einsicht in die Unterlagen des BR zu gewähren.

    Auch wenn ein reguläres BRM persönlich betroffen ist, so darf er zwar weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teilnehmen, hat aber trotzdem im Anschluss das Recht darauf, das betreffende Protokoll zu lesen.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zitat von Deepsea

    Dazu hat der amtierende Betriebsrat vor Amtsantritt schnell noch die Geschäftsordnung um diesen Punkt ergänzt.

    Das Recht auf Einsichtname ist übrigens unabdingbar, das heißt, es kann nicht durch eine GO oder einen Beschluss des BR eingeschränkt werden. (Siehe auch Fittig §34 RZ 33)

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Deepsea,

    das was Markus schreibt kannst du im Fitting § 34 RN 33-40 auch nachlesen.

    Es steht dort auch das dieses Recht nicht durch eine Geschäftsordnung beschänkt werden kann. Genauso sind unter RN 35 die Ausnahmen der Einsichtnahme aufgeführt. Dort sind die Nachrücker (und somit im Moment BR Mitglied) nicht aufgeführt.

    In RN 40 steht auch noch, das die Verweigerung der Einsichtnahme einen grobe Plichtverletzung sein kann, nach § 23 Abs.1

    Gruß

  • Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für Eure Meinungen.

    Im Umkehrschluss wäre hier noch die Frage ob bei anhaltender Einsichtsverweigerung durch den BRV eine Klageschrift beim Arbeitsgericht zielführend ist. Kann das betroffene BRM eine Klage ohne die Zustimmung seiner BR Kollegen*in einreichen und wer trägt die Kosten dafür ?

    beste Grüße

    DeepSea

  • Kann er und die Kosten sind nach §40 BetrVG auch vom AG zu bezahlen. Einer der Wenigen Ausnahmefälle, wo es keinen Beschluss des Betriebsrates dafür braucht. Der Richtige Weg ist in diesem Fall ein Beschlussverfahren.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Deepsea

    Hier bin ich ganz bei den Kollegen. Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Meiner Auffassung nach erfüllt der BRV den Tatbestand der Störung und/oder der Behinderung der BR'tätigkeit, wenn er die Einsichtnahme in die Unterlagen durch BR'mitglieder verhindert.

    Vergleich :

    § 78:Schutzbestimmungen

    Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs.8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

    Das BR'mitglied kann ggf. mit einer einstweiligen Verfügung gegen den BRV vorgehen.

    ( Wie sich das emoji in (§ 76 Abs.8) eingeschlichen hat, ist mir rätselhaft)

  • Hallo Deepsea,

    was mich nebenbei interessieren würde, wie stehen

    die anderen BR Mitglieder dazu? Und wie groß ist euer Gremium?

    Also unser BRV würde von uns ganz schön was zu hören kriegen.

    Kommt mir so vor als glaubt euer BRV er wäre der Häuptling.

    Ganz schnell Beschluss fassen und dem Kollegen sein Recht gewären.

    Beste Grüße

  • Ich nochmal,

    bei so einer groben Pflichtverletzung würde ich mich mit den

    anderen BR Mitgliedern abstimmen und dem BRV folgendes schreiben.

    Wir beantragen deshalb, eine außerordentliche Betriebsratssitzung anzuberaumen, um das Thema […] zu behandeln

    Da mehr als ein Viertel der Betriebsratsmitglieder diesen Antrag stellen, liegen die in § 29 Abs. 3 BetrVG genannten Voraussetzungen vor.

    Wir gehen davon aus, dass ein Termin umgehend angesetzt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herr/Frau […]
    Betriebsratsmitglied

    Herr/Frau […]
    Betriebsratsmitglied

    Herr/Frau […]
    Betriebsratsmitglied

    Da weiß er dann auch gleich wie das abläuft und gibt ganz schnell

    klein bei.

  • [OFFTOPIC]

    Zitat von iwan

    Wie sich das emoji in (§ 76 Abs. 8) eingeschlichen hat, ist mir rätselhaft

    Ich denke mal, das ist Absatz 8, nicht?

    Fast jedes Emoji kann über eine Zeichenkombination dargestellt werden

    : ) = :)

    ; ) = ;)

    : D = :D

    8 ) = 8)

    Alles klar? Deswegen nach der 8 und vor der Klammer immer ein Leerzeichen :!:

    [/OFFTOPIC]

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo zusammen,

    nochmals vielen dank für Eure Kommentare !

    Ich beantworte noch die offenen Punkte die in der diskussion enstanden sind.

    102 Beschäftigte , 7 BRM

    kein einziger ( auch ich nicht ) in der Gewerkschaft !

    Das Gremium ist aus meiner sicht in 2 Gruppen geteilt, die eine Gruppe mit 5 Personen möchte keine persönlichen Nachteile und hält bei Beschlüssen immer zusammen, so auch im Falle der Dateneinsicht und die Minderheit von 2 Personen steht somit immer etwas Abseits.

    Das Neue Mitglied ist bei der Minderheit angesiedelt und verlangt klare Entscheidungen auf Basis des BetrVG. so auch sein aktuelles Anliegen, wo er der Meinung ist, das es nicht sein kann, dass der BRV und sein Stellvertreter Unterlagen separieren und sperren.

    Gestern wurde eine erneute Auffforderung die gesperrte Unterlagen für alle BRM freizuschalten an den BRV gestellt.

    Ich meine das es bei wiederholter Verweigerung eine Pflichtverletzung darstellt und der Weg zum Arbeitsgericht unabdingbar ist. Damit wäre der Empfehlung ein Beschlussverfahren einzuleiten nachgekommen. Da die Kosten in §40 geregelt sind, scheut das neue BRM diesen Weg nicht.

    Euch allen einen Guten Start in den Tag

    Beste Grüße

    Deepsea

  • Hallo Deepsea,

    ich vermute Ihr seid ein noch recht junges und unerfahrenes

    Team. Bin selber erst seit 18 Monaten dabei. Wie sieht es bei euch mit Schulung

    aus?

    Und an dem BetrVG kommt euer BRV nicht vorbei. Wir schauen auch über

    einiges hinweg, aber wenn uns auffällt das wir was verkehrt machen,

    dann ändern wir das.

    Hier wäre ein klärendes Gespräch mit euerem BRV angedacht.

    Hatte das gleiche Problem, da ist auch Überzeugungskraft bei den

    anderen Mitgliedern gefragt sich an das BetrVG zu halten.

    Iwan hat das passige geschrieben §78.

    Ihr habt ein gewaltiges internes Problem, das es zu lösen gilt.

    Ansatzpunkte hast du ja genug.

    Angst vor persönlichen Nachteilen sehe ich hier noch nicht.

    Bei uns sind alle Angelegenheiten die BR Arbeit betreffen auf einem seperaten

    Laufwerk gespeichsert wo auch alle Mitglieder Zugriff drauf haben.

    Wie ist das denn bei euch?

    Kein BRV oder Stellvertreter hat das Recht anderen Mitglieder hier was zu

    sperren.

    Aber wenn reden nicht hilft, hilft klagen. Wer den Streit will kann ihn bekommen.

    Euch viel Erfolg und berichte weiter

  • Hallo. Da werden mehrere Fragen angesprochen, die allsamt eindeutig beantwortbar sind.

    Zum Ersten hat jedes BRM uneingeschränktes Einsichtsrecht; als NachrückerIn hat man für die Dauer des Nachrückens alle Rechten und Pflichten eines BRM und damit logischerweise auch volle Einsicht.

    Zum Zweiten kann dieses Recht nicht durch eine GO ausgehebelt werden, der BR handelt hier rechtswidrig.

    Zum Dritten: Wird ein BRM vom BR in seinen Rechten behindert, kann es vor dem ArbG gegen den BR auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung klagen - das kann man auch NachrückerIn, wenn man während des Nachrückens vom BR behindert wird. Kostentragung nach §40 BetrVG durch den AG.

    Zum Vierten: Bleibt der BR bei seiner Rechtsansicht und er hält die rechtswidrige GO aufrecht, ist das eine Pflichtverletzung. M.E. auch eine so grobe, dass ein Auflösungs- oder Amtsenthebungsverfahren gerechtfertigt wäre.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo zusammen,
    Wie ist den der richtige Ablauf für das Beschlussverfahren?
    Macht es Sinn, die Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen?
    Der Betriebsrat ist der Meinung das ohne einen BR Beschluss , der durch Mehrheit sowieso abgelehnt werden würde , der Betroffene keinen RA konsultieren darf.

    Zur Not kann er ja ohne RA zum Arbeitsgericht und die Klage einreichen, meine ich.
    Was ist Eurer Meinung nach der richtige Weg?

    Viele Grüße Deepsea

  • Hallo.

    Der BR kann meinen, was er will: Es handelt sich um ein Recht des BRM, und der AG trägt nach §40 BetrVG die Kosten. Auch die der anwaltlichen Vertretung.

    Vorgehen: Fitte arbeitsrechtsanwaltliche Vertretung suchen, sich mit der besprechen und sie beauftragen, Klage einreichen lassen. Punkt.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Winfried,
    Danke für Deine Meinung.
    Ich sehe das auch so und werde den Kollegen begleiten, nur hätte ich ihm geraten die Klage am Arbeitsgericht mit Hilfe der dortigen Rechtsberatung selbst zu platzieren.
    Schauen wir mal welchen Weg wir gehen....

    Beste Grüße
    Deepsea

  • Hallo Deepsea

    wie wäre es, wenn Du mit dem Kollegen mal beim AG anklopfst und ihn auf das finanzielle Risikos aufklärst. Der AG hat zwar gegenüber dem BRV kein Weisungsrecht in diesem Punkt. Allerdings kann ich mir gut vorstellen, das der sich der AG den BRV zur Brust nimmt und ihn von dessen Beharrlichkeit abbringt.

  • Hallo Iwan,
    Wir wollen nun so vorgehen, dabei auch Deinen Punkt einbringen:

    - Einberufung einer ausserordentlichen BR Sizung zur letztmaligen Aufforderung der Dateneinsicht in alle Unterlagen.
    Sollte der Betriebsrat unter der Führung des BRV weiterhin der Meinung sein , dass die geänderte GO und die Beschlussfassung zur Verweigerung der Dateneinsicht rechtens ist, gibt es nur noch den Weg der Klage und damit verbunden die anfallenden Kosten über die die Geschäftsleitung informiert wird.

    Iwan, kann ein BR Mitglied zu einer Info Sitzung einberufen, oder darf das nur der BRV ?

    Viele Grüße
    Deepsea

  • § 29:Einberufung der Sitzungen

    (1)...................

    (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. ................

    (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

    Zitat von Deepsea

    Iwan, kann ein BR Mitglied zu einer Info Sitzung einberufen, oder darf das nur der BRV ?

    Nach Abs. (3) kannst Du mit dem Kollegen den BRV auffordern, eine Sitzung zu terminieren. Ihr Beide erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des Viertels der Mitglieder des Betriebsrats