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ich hätte da eine Frage. Da ich mich als Betriebsratsvorsitzender in einem neu gegründeten BR bewerbe, und diesen Vorsitz auch erhalten werde, habe ich mich wegen der Sonderkündigung etwas informiert. Bei uns in der Fa ist es so, dass ich in einer Abteilung der einzige Mitarbeiter bin.Wenn jetzt der AG entscheidet, diese Abteilung nicht mehr zu benötigen, falle ich wieder in die normale Kündigungsfrist?
Bei uns in der Fa ist es so, dass ich in einer Abteilung der einzige Mitarbeiter bin.Wenn jetzt der AG entscheidet, diese Abteilung nicht mehr zu benötigen, falle ich wieder in die normale Kündigungsfrist?
MeinerAuffassung nach nicht. Denn die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an unzulässig. Vergleich :
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.