Teilnahmerecht BR an Abteilungsversammlung

  • Hallo Reingrätschen,

    Wir lassen uns einfach durch einen Mitarbeiter einladen, oder behaupten das, wenn wir von so einem Termin erfahren - insofern kann man wunderbar durch die Hintertür....

    Ob der 80-ger das hergibt, k.A.

    Akingretel

  • Warum nicht? Wir gehen ja auch nur hin, wenn uns probleme bekannt sind, die da auch noch besprochen werden sollen. Und jeder MA hat das Recht, zu Gesprächen/Versammlungen eine Person seines Vertrauens mitzubringen. Natürlich interessieren uns Interna der Abteilung nicht, da kann man dann ja wieder gehen.

  • Noch als Ergänzung: Es geht um eine einmal jährlich stattfindende Versammlung in meiner Abteilung. So eine Art Gegenstück (Abtl.-Leiter lädt ein) zu unserer Betriebsversammlung (wo der BR einlädt). Da wird das Jahr "Review passiert" und Ausblick Zukunft etc. gegeben, also keine rein nur fachlich bestimmte Besprechung. In anderen Abteilungen funktioniert das, da gehen 2 BRM dazu - ohne Probleme. Nur mein Abteilungsleiter ist da nicht so entspannt. Ich will auf jeden Fall ein 2tes BRM dabei haben, auch wegen der anderen Sichtweise. Ich bin einziges BRM unserer Abteilung.

  • Inhaltlich mag das verständlich sein, es gibt aber keinen gesetzlichen Anspruch, dass BRM an Abteilungsversammlungen teilnehmen - und da die Abteilungsleitung Hausrecht hat, kann das BRM, das nicht als AN der Abteilung angehört, des Raumes verwiesen werden.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    § 80 BetrVG beschreibt nur Aufgaben des BR, aber nicht direkte Eingriffsrechte. Er ist daher als Rechtsgrundlage des BR für Ansprüche ggü. dem AG unbrauchbar.

    Ein AG darf solche Versammlungen grundsätzlich gem. § 106 GewO einberufen. Diese Versammlungen darf er aber nicht als Gegenveranstaltung zu den Betriebsversammlungen des BR mißbrauchen (BAG v. 27.06.1989, 1 ABR 28/88; Fitting, § 42 Rn 11a).

    An solchen Versammlungen besteht nur für diejenigen BRe ein Teilnahmerecht, die auch zur eingeladenen Organisationseinheit gehören (gilt auch für voll freigestellte BR).

    Ansonsten gibt es bei Themen, die in § 81 BetrVG beschrieben sind, das individuelle Recht eines einzelnen AN, einen BR seines/ihres Vertrauens hinzu zu ziehen (§ 81 Abs.4 Satz 3 BetrVG.

  • Die Abteilungsversammlung ist keine Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung. Ich meinte das mit dem "Gegenstück" mehr im übertragenden Sinn. Also keine reine Fachbesprechung.

    An solchen Versammlungen besteht nur für diejenigen BRe ein Teilnahmerecht, die auch zur eingeladenen Organisationseinheit gehören (gilt auch für voll freigestellte BR).

    Ansonsten gibt es bei Themen, die in § 81 BetrVG beschrieben sind, das individuelle Recht eines einzelnen AN, einen BR seines/ihres Vertrauens hinzu zu ziehen (§ 81 Abs.4 Satz 3 BetrVG.

    Inwieweit es um ein Thema nach § 81 geht, weiß ich ja noch nicht. Könnte ich es so auslegen, dass ich so etwas erwarte und ich deshalb nach § 81 Abs.4 Satz 3 BetrVG eine weiteres BRM in die Versammlung mitnehme?

  • Hallo,

    nach Deinen groben Schilderungen könnten schon § 81 Abs. 2 und 4 BetrVG zutreffend sein.

    Sofern der AG keine "Agenda" bzw. Inhaltsangabe mit der Einladung verbindet, kann man auch aus den Inhalten der früheren Versammlungen auf die aktuellen Inhalte schließen.

  • Hallo Reingrätschen,

    ich stelle mal eine einfache Frage; Hat euer BRV mal nachgefragt, ob auch Vertreter des BR an diesen Versammlungen teilnehmen dürfen?

    Ganz simpel, wenn der Abteilungsleiter den BRV und/oder seinen Stellv. einlädt, dann ist dieser dabei, wenn nicht dann nicht.

    Vertreter des BR sollten eh dabei sein da ja der BR Mitglieder aus allen Bereichen haben sollte ;). Das nicht der ganze BR dabei ist, das ist aus meiner Sicht klar, ich lade ja auch nicht alle Leitenden Angestellten als Arbeitgebervertreter zu den Betriebsversammlungen ein (soviel Platz haben wir nicht in der ersten Reihe, denn das sind mehr als Betriebsräte)

    Wir halten das bei uns ganz simpel. Nachdem wir angefragt haben gilt per Absprache folgendes:

    Zu den "großen" Bereichsversammlungen (Teilnehmer 300) lädt uns der jeweilige Arbeitgebervertreter automatisch immer mit ein (BRV und Stellv. BRV).

    Zu dem kleinen Abteilungsversammlungen bekommen wir von den jeweiligen Abteilungsleiter eine Info über die geplante Agenda. Wenn der BRV oder sein Stellv. hieran teilnehmen möchten (beide sind freigestellt) erhalten diese eine Einladung. In der Regel rufen wir den ein oder anderne Kollegen aus den jeweiligen Bereich an und fragen nach, sollen wir dazu kommen, wenn die nein sagen, ist bei der Agenda nicht notwendig, dann lassen wir es, wenn die JA sagen, dann gehen wir dazu.

    Was ich in meinen fast 30 Jahren BR-Arbeit gelernt habe, wenn man höflich fragt bekommt man meist die Antwort, die man gerne hätte ohne hierüber diskussionen zu führen.

    Wir hatten damals (als wir noch nicht eingaladen wurden) nach Themenkritischen Abteilungsversammlungen immer den ein oder anderne aus dem Bereich bei uns der die Dinge hinterfragte und Aussagen getroffen haben. Mit diesen Fragen und Aussagen sind wir dann auf den Arbeitgeber zugegangen, haben die Ausagen noch etwas "schwärzer" gemalt, und die Aussagen hinterfragt. So ganz neben bai haben wir dann auf einer BL/BR-Besprechung festgestellt, das dieses ganze Hinterfragen nicht notwendig wäre, wenn auch der BRV und sein Stellv. zu diesen Versammlungen eingeladen würde. Der Arbeitgeber ist dieser Argumentation gefolgt und seit dem (ca. 15 Jahre) sind wir dabei.

    gruß

    Rabauke

  • Hallo

    Der BR darf einzelne AN an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen!

    Auch außerhalb des Betriebes.

    Der BR darf Betriebsbegehungen durchführen!

    Auch in Räumen deren Betreten Unbefugten verboten ist.

    Dazu braucht es keinen Konkreten Anlass.

    Grundlage ist der §80/1/1 BetrVG.

    Nachzulesen im Fitting 29 Auflage Rn 84 zum §80

    In dem Moment wo wären der AZ zur Versammlung geladen wird ist der Versammlungsraum doch der Arbeitsplatz der Kollegen.

    Gibt es Urteile die was anderes sagen?

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey