BEEG§17 nach der Kündigung

  • Hallo zusammen

    Ich war auf einem IFB Seminar für Arbeitsrecht.Dort haben wir BEEG§17 besprochen.

    Laut BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach der Kündigung kürzen.

    Jetzt wo ich bei einem aktuellen Fall beim Anwalt war sagte der Anwalt, dass es ein neueres Urteil gibt vom 19.3.2019 und der Urlaub doch gekürzt werden kann, weil das Arbeitsverhältniss zwar gekündigt ist aber bis Ende der Urlaubszei noch besteht.

    Entweder kannte die Arbeitsrichterin, die das Seminar im November 2019 geführt hat, dieses neuere Urteil nicht. Oder hat mein Anwalt was falsch verstanden.

    Ich blicke da nicht richtig durch...

    Sachlage ist so: die Arbeitnehmerin hat zum Ende der Elternzeit gekündigt(drei Monate vorher zum Februar 2020). Und der Arbeitgeber hat auf die Kündigungsbestätigung geschrieben, dass er den Urlaub nach BEEG§17 kürzt.

    Kann er das machen obwohl sie schon gekündigt hat? Oder ist es zu spät und ihr steht der Urlaub zu?

    danke für die Antwort

  • Danke für das in uns gesetzte Vertrauen. Allerdings stellst du Fragen, die ich nicht beantworten kann. Solche Spezialfälle tauch(t)en bei uns nicht auf, hier fehlt mir also jegliche eigene Erfahrung.

    Zitat von D.Fischer

    BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13

    Zitat von D.Fischer

    neueres Urteil gibt vom 19.3.2019

    Hm, da gibt es also ein Urteil mit Aktenzeichen und eines immerhin mit Datum. Welches Gericht? Welche Kammer?

    Zitat von D.Fischer

    Oder hat mein Anwalt was falsch verstanden

    Möglich. Auch Anwälte sind Menschen. (Wie Arbeitsrichter auch. Es wäre also durchaus ebenso denkbar, dass die Arbeitsrichterin ihre Unterlagen nicht à jour hatte.)

    Aber wie sollen wir das beurteilen, wenn wir keine Möglichkeit haben uns eine eigene Meinung zu bilden?

    Deswegen bin ich für meinen Teil geneigt, mich dem hier

    Zitat von D.Fischer

    Ich blicke da nicht richtig durch...

    vorbehaltlos anzuschließen. Sorry!

    Lass dir von dem Anwalt doch einfach mal das Aktenzeichen geben, dann kann man sich auch selber ein Bild machen.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Dank an TDL und den Rabauken. Das hilft doch weiter.

    Nachdem ich jetzt beide Pressemitteilungen gelesen habe (die vollständigen Urteile habe ich nicht gelesen), sehe ich keinen Widerspruch in den Informationen, da sie unterschiedliche Sachverhalte beeinhalten.

    In dem im Mai 2015 entschiedenen Fall ging es darum, dass der AG kommentarlos den Urlaub gekürzt hat und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nach der Klage des AN, erklärt hat, ihn gem. §17 BEEG kürzen zu wollen. Hier sagt das BAG, dass das nicht geht.

    In dem Urteil aus dem März diesen Jahres geht es darum, dass der AG direkt nach der Kündigung mitgeteilt hat, dass er den Urlaub zu kürzen gedenkt. Und das wiederum hält das BAG für mit Unionsrecht vereinbar.

    Zitat von D.Fischer

    Sachlage ist so: die Arbeitnehmerin hat zum Ende der Elternzeit gekündigt(drei Monate vorher zum Februar 2020). Und der Arbeitgeber hat auf die Kündigungsbestätigung geschrieben, dass er den Urlaub nach BEEG§17 kürzt.

    Demnach komme in in diese Fall zu dem Ergebnis, dass die Kürzung rechtens und zulässig ist.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!