Vergütung eines BR Mitgliedes

  • Hallo Leute .. bei uns in der Firma tagt der BR einmal im Monat ( den MOntag zb.)

    Das BR Mitglied hat Gehalt und müsste an dem Tag zur Mittelschicht. Da wird er ja freigestellt zu BR Sitzung. Soweit ist alles OK.

    Nun meine Frage. Wieso behauptet das BR Mitglied, das er dann nochmal die 8 Std. der BR Sitzung als Freizeitausgleich bekommen muss.. als kurz gesagt er dann 8 Überstunden die er abfeiern möchte. Aber er bekommt doch mit seinen Gehalt den Tag schon bezahlt. Denn er wäre ja sowieso an dem Tag arbeiten gewesen.

    Das ist doch nicht korrekt so. Oder ? 8 Std. bezahlt mit seinem Gehalt und dann nochmal 8 Überstunden ?

    Helft mir mal auf die Sprünge. Danke schon mal im Voraus.

    Mfg

    Concorde_de

  • Grundsätzlich hat man als BR-Mitglied für Sitzungen Anspruch auf Freistellung oder Freizeitausgleich.

    Freistellung für genau die Zeit, in der regulär gearbeitet wird und Freizeitausgleich für die restliche Zeit.

    Beispiel: Dein Kollege arbeitet regulär in der Mittelschicht von 06:00 bis 14:00 Uhr. Die Sitzung findet von 12:00 bis 16:00 Uhr statt. Dann darf dein Kollege von 12:00 bis 14:00 Uhr zur Sitzung gehen und bekommt dafür ganz regulär sein Gehalt, ohne "arbeiten" zu müssen. Für die Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr bekommt er Freizeitausgleich, der innerhalb eines Monats genommen werden muss.

    Beides gleichzeitig gibt's nicht.

    Komplizierter wird es mit Nachtschicht, Ruhezeiten und dadurch Arbeitsausfall außerhalb einer Sitzung, aber das ist hier ja erstmal nicht der Fall.

    Viele Grüße

    Tobias

  • vielen Dank.

    Mittelschicht geht bei uns von 13 bis 21 uhr.

    Also habe ich das so verstanden... 13 bis 16 uhr ist eh bezahlt mit gehalt.... aber dann freitzeitausgleich ??? Sitzung ist doch 16 Uhr zuende.

    mfg

  • Zitat von Concorde_de

    Nun meine Frage. Wieso behauptet das BR Mitglied, das er dann nochmal die 8 Std. der BR Sitzung als Freizeitausgleich bekommen muss..

    Warum fragst du uns das? Frag das deinen Kollegen. Er soll dir die Rechtsgrundlage erläutern...

    Verzeih die vielleicht schnippisch anmutende Antwort, aber es passiert hier leider oft, dass wir Dinge gefragt werden, die irgendwer behauptet hat. Ja, lass ihn das glauben und behaupten. Und sobald wir wissen, auf welche Rechtsgrundlage er seine Forderung stellt, können wir uns gerne darüber unterhalten, was er vielleicht falsch verstanden hat oder wo er es richtig sieht.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Concorde_de:

    Mittelschicht geht bei uns von 13 bis 21 uhr.

    Wann ist dann die BR-Sitzung?

    Angenommen, die BR-Sitzung geht von 12 - 16 Uhr. Dann geht er von 16 bis 21 Uhr arbeiten und bekommt für die Zeit 12 bis 13 Uhr Freizeitausgleich.

    Sollte die BR-Sitzung über 8h gehen, so hat er damit sein Tagessoll erfüllt und das wars. 8h Freizeitausgleich stehen ihm nur zu, wenn er zusätzlich zu seinen Schichten an der BR-Sitzung teilnimmt.

    Gruß

    Carsten

  • Zitat von Concorde_de

    aber genau das macht der Kollege nicht. ... So schlau war ich auch schon...

    Schön zu hören, konnte ich ja nicht wissen. Und das ist hier (leider) nicht standard...

    Wobei ich dem Kollegen den Zahn hier

    Zitat von Concorde_de

    Er meint es wäre seine Angelegenheit.

    ganz schnell ziehen würde. Wenn es einen klaren Rechtsanspruch gibt, dann hat ihn jedes BRM und nicht nur er. Und da gehört es sich für ein Gremium, dass die Information auch geteilt wird, damit das alle für sich prüfen können.

    Wenn er dann immer noch nicht mit seinen Informationen rausrückt... s.u.

    Zitat von rtjum

    dann lass dich nicht auf Diskussionen ein, wenn er meint das zu wissen wird er auch die probleme lösen die er sich ggfls damit schafft

    Das sehe ich ganz genauso.

    Und wenn ihr ihn vorher gefragt habt (s.o.), dann könnte ihr ihm auch noch sagen: schade, wir hätten das ja gerne im Vorfeld mit dir geprüft und dich vor unbedachter Tat bewahrt... aber du wolltest es ja nicht... ;)

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  • Jetzt habe ich mir auch mal den Link durchgelesen, den rtjum gepostet hat. Scheint mir recht passend. Dank an rtjum!

    @Concord_de

    So wie ich den Fall jetzt verstanden habe, wird dein Kollege sich hier eine "blutige Nase" holen.

    Hätte er die Nachtschicht davor und wäre für die freigestellt UND hätte der AG nicht im Vorfeld erklärt, dass damit der Freizeitausgleich geschaffen wird für die Sitzung, könnte er tatsächlich die Zeit zusätzlich einfordern. (Wird aber realistisch genau einmal funktionieren, dann hat der AG verstanden wie die Murmel läuft und wird das ein- für allemal regeln.)

    In eurem Fall geht der Kollege von 8 - 16 Uhr in die Sitzung. Da seine individuelle Arbeitszeit erst um 13 Uhr beginnt, hat er für die Zeit von 8 - 13 Uhr einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Aber, und so verstehe ich das Urteil, hier kommt es ganz entscheidend auf die Reihenfolge an. Dadurch dass der Anspruch auf Freizeitausgleich vor seiner Schicht entstanden ist, kann der AG ohne weiteres sagen: ja, deine Schicht ginge ja noch von 16 - 21 Uhr. Du hast Anspruch auf Freizeitausgleich von 5 Stunden, also gewähre ich dir die 5 Stunden direkt im Anschluss an deine Sitzung. Einen weiteren Anspruch sehe ich in dieser Konstellation nicht.

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  • Zitat von Moritz

    Hätte er die Nachtschicht davor und wäre für die freigestellt UND hätte der AG nicht im Vorfeld erklärt, dass damit der Freizeitausgleich geschaffen wird für die Sitzung, könnte er tatsächlich die Zeit zusätzlich einfordern. (Wird aber realistisch genau einmal funktionieren, dann hat der AG verstanden wie die Murmel läuft und wird das ein- für allemal regeln.)

    Hallo zusammen,

    prinzipiell hat Moritz mit seiner Aussage vollkommen Recht. Allerdings ist der von mir zitierte Teil nach meiner Erinnerung nicht ganz korrekt.

    Ich habe das Urteil, das schon einige Male hier im Forum diskutiert wurde zwar nicht noch einmal duchgelesen, aber ich bin mir relativ sicher, dass es eben dem AG nicht möglich ist, die Ruhezeitgewährung in der vorangegangenen Schicht auf die Freistellung für die BR-Sitzung danach zu veerwenden. Der Anspruch auf Freistellung entsteht ja erst nach der Gewährung der Ruhezeit. Der AG kann nicht auf einen Anspruch vorgreifen, der noch garnicht exestiert.

    Allerdings könnte der AG sagen, dass der neu entstandene Freistellungsanspruch für die Ruhezeit vor der nächsten BR-Sitzung verwendet werden muss.

    [Dipfe-Scheißer-Modus aus]

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Zitat von Markus 1973 ED

    aber ich bin mir relativ sicher, dass es eben dem AG nicht möglich ist, die Ruhezeitgewährung in der vorangegangenen Schicht auf die Freistellung für die BR-Sitzung danach zu veerwenden.

    Möglicherweise habe ich diesen Teil des Urteils

    Zitat von anwalt.de

    Eine anderslautende Absprache haben die Parteien nicht getroffen.

    Dem Arbeitgeber wäre es möglich gewesen – so das BAG weiter, den Anspruch auf Freizeitausgleich (II.) vor der nächsten BR-Sitzung zu erfüllen. Die Freizeitgewährung nach § 37 Abs. 3 BetrVG unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers: „Es stellt regelmäßig eine billigenswerte Erwägung dar, wenn der Arbeitgeber den Freizeitausgleich in eine Arbeitsschicht des Betriebsratsmitglieds legt, um arbeitszeitrechtlichen Wertungen und dem Erholungsbedürfnis des Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit einer außerhalb der Schicht liegenden Betriebsratstätigkeit zu genügen.

    ja auch falsch verstanden. Aber für mich klingt das so, dass wenn der AG im VORFELD klar sagt, dass die entstandene Freizeit dafür zu verwenden ist, sie angerechnet werden kann. Der Knackpunkt, nach meinem Verständnis, ist hier die fehlende "anderslautende Absprache".

    Spielt aber tatsächlich für den Fall hier keine Violine, da es ja genau andersherum war. Das BRM war erst in der Sitzung und ist dann von seiner Schicht freigestellt worden.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    auch wenn es für diesen Fall tatsächlich keine Rolle spielt.....

    Der AG kann nicht sagen, dass die Freistellung zur Gewährung der Ruhezeit gleichzeitig auch die Freistellung für die, außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, erbrachte Betriebsratsarbeit ist.

    Was er aber tatsächlich machen kann, dass die Freistellung für BR-Arbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit so genommen werden muss, dass bei der darauf folgenden BR-Sitzung die Ruhezeit eingehalten wird.

    Gemeint ist: Freistellung Ruhezeit (AG zahlt)--> BR-Sitzung (Freistellungsanspruch entsteht) --> Freistellung Ruhezeit (wird vom BRM eingebracht von der letzten BR-Sitzung - AG weist Lage der Freistellung an) --> BR-Sitzung (neuer Freistellungsanspruch entsteht)..........

    Hier noch das entsprechende Zitat aus dem BAG-Urteil, dass die Freistellung aus der vorhergehenden Nachtschicht nicht zur darauffolgenden BR-Sitzung verwendet werden kann:

    "Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger auf den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG auch nicht die in der vorausgegangenen Nachtschicht erfolgte Freistellung anrechnen lassen. Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nachtschicht entstanden ist, war es der Beklagten nicht möglich, die Freistellung rückwirkend durch Arbeitsbefreiung in der Nachtschicht zu gewähren."

    LG

    Markus

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