BR Mitbestimmungsrecht ( §99) bei Zeitarbeiter ?

  • Hallo,

    wenn ich nicht allzu weit neben mir stehe, muss der BR auch bei Zeitarbeitern / Leiharbeitern vom AG informiert werden und seine Zustimmung geben, incl Einsicht in die Bewerbungs-Unterlagen.

    Kommentar von unserem HR Chef: "Bei Zeitarbeitern ist der §99 nicht notwendig, da der Zeitarbeiter ja keinen Vertrag mit der Firma abschließt,sondern wir eine Zeitarbeitsfirma damit beauftragt haben ...

    Hintergrund: Eine befristet angestellte Kollegin deren Vertrag in 2 Monaten ausgelaufen wäre, hat nun in einem anderen Unternehmen einen unbefristeten Arbeitsplatz gefunden. Sie hat nun gekündigt, und für diesen Platz wurde eine Zeitarbeitskraft eingestellt.
    Der BR erführ davon erst, als die neue " Kollegin " via email und Rundgang vorgestellt wurde.
    Als BR Vorsitzender habe ich sofort den HR-Chef daraufhin angesprochen, von dem erhielt ich daraufhin den obigen Wortlaut ....

    Äh, :?:
    sind wir bereits soweit oder hat da sich da unser HR Chef, doch etwas daneben benommen ?

    vielen Dank für Eure Hilfe,
    servus
    Manfred

  • AÜG § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
    (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem
    Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
    (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
    im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen
    Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die
    Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und
    Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§
    84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug
    auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
    (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat
    des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei
    hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach
    § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des
    Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
    (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des
    Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Antwort, aber

    ist mit $14 ( 3) :
    " Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ...."
    die Übernahme in einen festen Arbeitsvetrag ( der Leiharbeiter bekommt also einen festen Vertrag von unserer Firma) oder einfach die Übernahme der Arbeitsleistung des Leiharbeiters gemeint ....,

    denn mein HR Chef geht von der 1. Annahme aus ( fester Arbeitsvertrag) so hat er schon immer diesen §14 - 3 gelesen ...

    Das wäre mir eine wahre Freude, wenn ich Ihm auf diesen Auslegungsfehler hinweise müsste ...

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    servus
    Manfred

  • Bei einem Einsatz von AN von Fremdfirmen auf der Grundlage echter Dienst- oder Werkverträge ist §14 nicht anzuwenden.
    Sind die Leih-AN in den Betriebsablauf eingegliedert, der AG hat das Direktionsrecht wird das Mitbestimmungsrecht durch jegliche Übernahme ausgelöst. Es besteht also auch, wenn der AN in den Betrieb des Entleihers durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme eingegliedert wird.
    Streitigkeiten über das nach § 99 bestehende Mitbestimmungsrecht
    sind im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch einen Antrag an das zuständige Arbeitsgericht zu klären.

  • Habe heuer so einen Fall vor dem Arbeitsgericht gehabt.
    Fazit: §99 ist voll anzuwenden. Es geht sogar noch weiter, bei unterlassener interner Stellenausschreibung ist die "Einstellung" auch nichtig
    Wir haben uns dann vor Gericht geeinigt, ändert aber nichts an der Tatsache.

    Gruß
    Markus

  • Hallo zusammen,
    bei dem Begriff "vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ..." müsst ihr denken wie bei einer Sache, z.B. einem Mietwagen.
    Den übernehmt ihr ja auch und seid ab dem Übernahmezeitpunkt für das Fahrzeug verantwortlich. Mit Übernahme ist gemeint der Besitzübergang, dadurch ändern sich nicht die Eigentumsverhältnisse.

    Zurück zum Leiharbeiter heisst "übernommen", wenn dessen Verpflichtung zur Arbeitsleistung vom Verleiherbetrieb auf den Entleiherbetrieb übergeht.
    Kurz gesagt, wenn der seinen ersten Tag bei Euch antritt, ist der Kollege "übernommen".

    Grüße
    Gertrüde

  • Hallo zusammen,

    die Anhörung ist auch deshalb sinnvoll, weil die ANÜ-Kraft wie eigene MA in den betrieblichen Ablauf eingebunden sind. Diese haben Auswirkungen auf die anderen Arbeitsplätze und deren MA.

    Es könnte ja sein, dass durch die Einstellung einer ANÜ-Kraft der AP eines anderen MA gefährdet ist. Daher auch die Anhörung nach § 99 BetrVG.

    Gruß/Günther

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.