Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Gibt es zu dem Thema Arbeiten trotz AU eine akuelle Rechtssprechnung ? Wie sich z.b die Berufsgenossenschaft bzw Krankenkasse in einem solchen Fall verhält bzw wozu sie dann noch im Leistungsfall verpflichtet sind !!! :D

  • Zu diesem Thema gibt es keine gesetzlichen Vorschriften noch entsprehende Urteile.
    Die Empfehlungen der AOK, sowie der BG lauten:

    Geht der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verfrüht zur Arbeit, könnte bei einer eintretenden Verschlechterung der Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern weil die weitere Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    Die Krankenkasse würde aus dem gleichen Grund ebenfalls die Leistung verweigern.
    Passiert ein Arbeitsunfall hat der AG Probleme mit der BG, die ebenfalls die Leistung verweigern würde.

    So sollte es gemacht werden, dass alle aus dem Schneider sind:

    Vor Arbeitsaufnahme zum Arzt gehen und die Krankmeldung verkürzen lassen[b]

  • Zitat von Rolf Böhm:

    Die Empfehlungen der AOK, sowie der BG lauten:

    Gibt es diese irgendwo nachzulesen?

    Zitat

    Geht der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung verfrüht zur Arbeit, könnte bei einer eintretenden Verschlechterung der Krankheit nach Wiederaufnahme der Arbeit der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern weil die weitere Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

    Wenn man sich die allgemeine Rechtsprechung zum Thema "selbstverschuldete AU" anschaut (in der es dann allerdings im allgemeinen um 'gefährliche' Sportarten geht), dann stellt man fest, dass die Anforderungen der Gerichte doch ganz erheblich sind.

    Hinzu kommt, dass die Selbstdiagnostik ja durchaus im Sinne der Arbeitsgesetze ist.

    Ich suche schon seit langem (und von vielen anderen weiß ich das auch) nach einem Urteil das in diese Richtung geht. In Anbetracht der Panikmache die bei diesem Thema immer wieder getrieben wird ist es für mich äußerst erstaunlich, dass es diese Rechtsprechung offensichtlich gar nicht gibt.

    Zitat

    Die Krankenkasse würde aus dem gleichen Grund ebenfalls die Leistung verweigern.

    Das ist eine Empfehlung der AOK?

    Das finde ich erstaunlich!

    Kennt die AOK tatsächlich den § 52 SGB V nicht?

    Demnach wäre diese Leistungsverweigerung rechtswidrig!


    Zitat

    Passiert ein Arbeitsunfall hat der AG Probleme mit der BG, die ebenfalls die Leistung verweigern würde.

    Dieser BG würde ich mal einen Blick in das SGB VII empfehlen, hier insbesondere den § 7 (2).
    Auch eine BG sollte die gesetzlichen Grundlagen ihres Handelns kennen und nicht rechtswidrig handeln.


    Sorry, das klingt mir mal wieder nach der übelichen Panikmache die bei dieser Frage immer wieder betrieben und leider auch immer wieder weitergetragen wird.
    Komischerweise gibt es, wie Du bereits anmerkst, "keine entsprechenden Urteile".
    Da besteht eine gewisse Diskrepanz zwischen dieser Panikmache und der arbeitsrechtlichen Realität.

  • Aus arbeitsrechtlicher Sicht könnte es ein Problem für den Arbeitgeber geben, wenn er eine verfrühte Aufnahme der Arbeit zulässt.
    Hier ein Auszug aus dem Arbeitsrecht für Arbeitgeber:

    TIP
    Nicht selten finden sich im betrieblichen Alltag
    auch Fälle, daß ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter
    vor Ablauf seiner Krankschreibung – also
    vorzeitig – seine Arbeit wieder aufnehmen möchte.
    Auch diese Fälle sollten Sie als Arbeitgeber mit
    größter Vorsicht und Fürsorge behandeln. Achten
    Sie darauf, daß sich Ihr Mitarbeiter nicht übernimmt.
    Manchmal ist es sogar erforderlich, daß Ihr
    Mitarbeiter vor sich selbst geschützt werden muß.
    Fordern Sie Ihren Mitarbeiter auf, sich eine ärztliche
    Bescheinigung geben zu lassen, wonach die
    Möglichkeit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme
    auch aus ärztlicher Sicht bestätigt wird. Andernfalls
    sind Sie als Arbeitgeber dafür mitverantwortlich,
    wenn Ihr Mitarbeiter durch seinen verfrühten Arbeitseinsatz
    einen gesundheitlichen Schaden davonträgt.

  • Zitat von Rolf Böhm:

    (...)
    Hier ein Auszug aus dem Arbeitsrecht für Arbeitgeber:
    (...)

    Wer ist denn der Verfasser dieses Werkes?

    Zumindest ist das Werk in einem ungewöhnlichen Stil geschrieben. Insgesamt handelt es sich auch dem Wortlaut zu Folge um eine Meinung des Verfassers und nicht um eine durch Rechtsquellen belegte juristische Realität.

    Wir hatten das Thema ja auch schon mal hier im Forum (http://www.betriebsrat.de/phpBB2/viewtopic.php?t=153).
    Die von WiSo erbrachten "Beweise" waren dort ja leider auch mehr als dünn.
    Ich persönlich (und einige andere auch) diskutiere diese Frage schon seit Jahren in verschiedenen Arbeitsrechtsforen, bisher hat mir aber noch nie jemand einen greifbaren Beweis für diese Gerüchte liefern können.

    Ist es nicht erstaunlich, dass für einen solch wesentlichen Aspekt offensichtlich kein einziges Urteil existiert?

  • ... das Problem ist ein ganz anderes , nicht der der Arbeitnehmer
    wollte früher arbeiten , sondern der Arbeitgeber hat in quasi " unter Druck " gesetzt und so lange auf den Arbeitnehmer eingeredet , bis dieser sich dazu bereit erklärt hat arbeiten zu kommen !!! :(

  • Nun sagt uns doch der miki endlich um was es geht.
    Jo, und Timo hat schon recht, es ist schon seltsam dass es hier keine Rechtsprechung gibt, habe ebenfalls nachgeforscht und nichts gefunden.
    Alles, was zu finden ist beruht auf Meinungen, Empfehlungen und Richtlinien.

  • Hallo,

    so, wie es geschildert wird (der Arbeitgeber wirkt auf den Kollegen ein, bis dieser aus dem Krankenstand zur Arbeit erscheint), gibt es Rechtsprechung - meine ich, in einem ifb-Seminar einmal gehört zu haben. Kann jetzt aber kein Urteil zitieren. Der Tenor war: Übt der Arbeitgeber Druck aus, damit der Arbeitnehmer im Krankenstand zur Arbeit erscheint, dürfte der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung vorliegen.

    Grüße
    Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von Winfried:

    Hallo,

    so, wie es geschildert wird (der Arbeitgeber wirkt auf den Kollegen ein, bis dieser aus dem Krankenstand zur Arbeit erscheint), gibt es Rechtsprechung - meine ich, in einem ifb-Seminar einmal gehört zu haben. Kann jetzt aber kein Urteil zitieren. Der Tenor war: Übt der Arbeitgeber Druck aus, damit der Arbeitnehmer im Krankenstand zur Arbeit erscheint, dürfte der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung vorliegen.

    Grüße
    Winfried

    "Nötigung" dürfte hier in der Regel noch nicht vorliegen.

    StGB § 240 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) (...)

    Gewalt wird hier im allgemeinen nicht angewandt, bleibt also nur das "empfindliche Übel". Da muß also zumindest mit einer rechtswidrigen Kündigung gedroht werden. Bloßes "unter Druck" setzen und "auf ihn einreden" reicht dafür nicht.

  • Hallo,

    Dog, es ist ja schön, das Du den Thread nach 93 Monaten auch entdeckt hast und eine Meinung dazu äußerst - auch wenn diese Meinung eigentlich nur ein altbekanntes Faktum wiederholt.

    Aber was folgt denn Deiner Ansicht nach daraus, dass die Dauer der AU nur vorläufig bestätigt wird? Dass der AG Druck auf den/die AN ausüben darf, früher zu kommen?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Zitat von ergo:

    Hipp Hipp Hurra Timo Beil ist wider da!

    Zitat von ergo:

    Habe nich auf das Datum geschaut.

    :lol: :lol: :lol:

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo

    Ja stimmt da sieht mann wieder das ich noch nicht lange hier bin LOL:idea: :idea:

    Ich finde das auch nicht ok wenn der au kanidat Früher zur Arbeit Erscheint

    Aber Es ist leider nicht zu vermeiden das die Kollegen das nicht immer so sehen

    MFG

    Dog

  • Hallo zusammen,

    2 Rechtssprechungen :lol:

    LG Hamm 17 SA 605/88

    BAG 2 AZR 666/97

    Über das 1.Urteil sprechen die Arbeitrechtler:

    "Urteile die man nicht kennen muss":x

    Das BAG Urteil ist auf einen Einzelfall bezogen.

    Wer`s lesen will,soll es tun!

    Tschues

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.