Hallo,
hat der BR im neuen Betrieb ein Anhörungsrecht nach §99 BetrVG?
Grüße
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Hallo,
hat der BR im neuen Betrieb ein Anhörungsrecht nach §99 BetrVG?
Grüße
hm.... moment... muss erst noch meine Kristallkugel polieren... vorsichtig abstellen.... ach, Kerze fehlt noch... moment... Vorhänge noch zu... jetzt...
Ich sehe einen Betrieb... da wird ein Vertrag unterschrieben... Betrieb K kauft Betrieb V... die AN von Betrieb V bekommen ein Schreiben... was steht da? Ah, Betriebsübergang gemäß § 613a BGB... und der Betriebsrat von K wird nicht angehört gem. § 99 BetrVG ob die AN von Betrieb V kommen dürfen...
Sollte meine Kristallkugel bis hierhin fehlerfrei funktioniert haben, dann ist alles richtig gelaufen. Der neue Inhaber Betrieb K tritt mit allen Rechten und Pflichten als AG ein. Und damit gibt es weder eine Einstellung, noch eine Kündigung. Die Zusammenlegung der Betriebe wird eine Betriebsänderung gem. § 111 Ziffer 3 BetrVG sein und löst weitreichende Informationspflichten für die BRe beider Betriebe aus. Aber Anhörungen gem. § 99 BetrVG? Fehlanzeige.
Hallo Moritz,
meine Glaskugel sagt, dass nur ein Teil des Betriebes A per Übergang in den Betrieb B aufgehen soll, während der Großteil des Betriebes A weiter A bleibt.
Der Betrieb A hat einen Produktionsbereich Apfelwaschanlage und einen Logistikbereich Obstverkauf., so wie eine Verwaltung.
Nun soll die Apfelwaschanlage mit all ihren Beschäftigten in den Betrieb Ostwäscherrei übergehen, weil man hier nicht mehr die Kernkompetenz für die Zukunft sieht der verbleibenden Betrieb bestehen bleiben.
Die Frage die nun hier gestellt wird (so sieht das meine Glaskugel) ist der Betriebsrat der Obstwäscherrei zu beteiligen wenn Sie sie Apfelwaschanlage übernehmen (mit den Personal) und anzuhören. Da es sich um Einstellungen handelt sage ich ja, ist er, nur die Möglichkeiten nein zu sagen strebt gegen Null. Im § 99 BetrVG steht, bei jeder Einstellung und der § 99 BetrVG sagt nicht das dieses bei Betriebsübergängen nicht gilt.
Daher, ja der Aufnehmenden BR muss nach meiner Rechtsauffassung angehört werden.
Gruß
Rabauke
Ja,
die Apfelwäscher gehen zur Obstwäscherei.
Im § 99 BetrVG steht, bei jeder Einstellung und der § 99 BetrVG sagt nicht das dieses bei Betriebsübergängen nicht gilt.
Da hast Du natürlich Recht. Nur - wie kommst Du darauf, dass es bei einem Betriebsübergang Einstellungen gibt?
Einstellung bedeutet Veränderung in der Belegschaft. Betriebsübergang ist aber eine Veränderung des AG. Und damit ist mir noch nicht einmal im Ansatz klar, wie Du auf die Idee kommst, hier müssten irgendwelche Anhörungen erfolgen.
Ich habe mittlerweile 4 Betriebsübergänge gem. § 613a BGB begleitet. Und wenn wir in dem Zusammenhang Anhörungen hatten, dann immer nur, weil einzelne Kollegen im Rahmen der Zusammenlegung (oder Aufspaltung) in andere Abteilungen versetzt worden sind.
Aber solange Kollege johjoh nicht mal mit belastbaren Fakten rüberkommt, können wir hier jede erdenkliche Möglichkeit durchdiskutieren. Ohne Fakten bleibt das hier eine rein akademische Diskussion, die mir ehrlich gesagt zu blöd ist. Da halte ich es dann mit Hape Kerkelings literarischem Bestseller - Ich bin dann mal weg...
Da A und B nicht nur andere Betriebe sondern sogar andere Unternehmen sind...
Danke, Rabauke
Betriebsübergang gemäß § 613a BGB
Ich denke das ist der bedeutende Satz.
Wenn dem so ist, ist der BR im Vorfeld informiert worden und konnte seinen Bedenke äußern. Wss macht das für einen Sinn wenn man über 613a informiert wurde, und nachdem alles geregelt ist , man einen Einstellung nicht zustimmt?