Einbeziehung des Betriebsrates bei App für Reisekosten

  • Hallo zusammen,


    ich habe folgende Frage:

    Wir überlegen nun bei uns eine App für Reisekostenabrechnungen einzuführen, sodass Mitarbeiter in der Lage sind, Kosten von unterwegs zu erfassen und folglich diese auch schneller erstattet zu bekommen.

    Frage ist jetzt:

    Gilt solch eine App gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als "eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" und hat der Betriebsrat somit ein Mitbestimmungsrecht? Oder befinden wir uns hierbei bei dem § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezogen auf die Planung von Arbeitsbabläufen und muss der Betriebsrat lediglich unterrichtet werden? Oder bin ich da komplett auf dem falschen Dampfer?


    Ich bedanke mich schon einmal für eure Hilfe!


    Viele Grüße

  • Gilt solch eine App gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als "eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" und hat der Betriebsrat somit ein Mitbestimmungsrecht? Oder befinden wir uns hierbei bei dem § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezogen auf die Planung von Arbeitsbabläufen und muss der Betriebsrat lediglich unterrichtet werden?

    Die Antwort auf die Frage hängt im Wesentlich davon ab, was genau denn "solch eine App" ist, also was genau sie kann und oder tut.


    Ist es wirklich nur eine reine Erfassung der Reisekosten, die die gleichen Daten erfasst, wie sie sonst erst nach der Rückkehr ins Büro erfasst werden, nur eben schon während der Reise, wäre es wohl eher § 90 BetrVG.


    Erfasst sie aber z.B. auch die Route (um z.B. Kilometergeld zuverlässig abrechnen zu können) wären wir bei § 87 (1) Ziffer 6 BetrVG.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,


    aus meiner Sicht ist alles, was vom AG nicht nur mit Routen- sondern allgemein mit auswertbarer Standorterfassung gekoppelt ist, zumindest eine Verhaltenskontrolle und somit grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.

  • Da hier die Reisekosten und Ausgaben dem Mitarbeiter zugeordnet werden können kann hierüber auch festgestellt werden, (Leistungsüberprüfung) welchen Kosten jeweils je Mitarbeiter anfallen.

    Somit ist eine Überwachung möglich und damit mitbestimmungspflichtig.

    Wie weit ihr euer Mitbestimmungsrecht dabei auslebt, bleibt euch überlassen.


    Bei uns ist die BV dazu eine Seite lang ;).


    Gruß

    Rabauke

  • Ich sehe hier auch ein MBR nach 87.

    Auch Datenschutzaspekte sollten bei einer App berücksichtigt werden (was wird wo gespeichert und durch wen einsehbar).

    Tue es oder tue es nicht. Es gibt kein Versuchen. [YODA] - BRV, 9er Gremium, kein Tarif, sGBRV, sSBV

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Die Antwort auf die Frage hängt im Wesentlich davon ab, was genau denn "solch eine App" ist, also was genau sie kann und oder tut.


    Ist es wirklich nur eine reine Erfassung der Reisekosten, die die gleichen Daten erfasst, wie sie sonst erst nach der Rückkehr ins Büro erfasst werden, nur eben schon während der Reise, wäre es wohl eher § 90 BetrVG.


    Erfasst sie aber z.B. auch die Route (um z.B. Kilometergeld zuverlässig abrechnen zu können) wären wir bei § 87 (1) Ziffer 6 BetrVG.

    Nein, die App ist nicht dazu da, Kilometer anhand der Route abzurechnen geschweige denn mithilfe einer Lokalisierung zu arbeiten.


    Dennoch seht ihr eher ein MBR nach § 87? Aus dem einfachen Grund, dass die Nutzung einer App die Ortungsfunktion miteinschließen und somit eine Leistungsüberprüfung stattfinden könnte? Ganz egal, ob eine Ortungsfunktion innerhalb der App vorhanden ist / genutzt wird oder nicht?


    VG

  • Hallo Jan,


    was wird von der App gespeichert bzw. an Daten benötigt? Sicherlich ja eine Personalnummer oder MA Login damit die Belege dem MA erstattet werden können, d.h. im Umkehrschluss es werden Mitarbeiterbezogene Daten mit einem technischen System verarbeitet und es kann anhand dieser Daten eine Überwachung bzw. Leistungskontrolle stattfinden.


    Wie funktioniert eure bestehende Reisekostenabrechnung? nur über Papier oder auch schon digital und ist da eventuell schon etwas geregelt was eventuell angepasst bzw. übernommen werden kann?


    Viele Grüße

    Bernd

  • Dennoch seht ihr eher ein MBR nach § 87? Aus dem einfachen Grund, dass die Nutzung einer App die Ortungsfunktion miteinschließen und somit eine Leistungsüberprüfung stattfinden könnte? Ganz egal, ob eine Ortungsfunktion innerhalb der App vorhanden ist / genutzt wird oder nicht?

    Ich denke das ist alles Kaffesatzleserei, solange noch keiner die App kennt.

    Wenn dort nur eingegeben wird wann ich einen Reise wie lange getätigt habe und wo ich mich aufgehalten habe, ist das keine Leistungskontrolle. Das gebe ich bei der Spesenabrechnung im Rechner oder auf Papier auch an.

    .h. im Umkehrschluss es werden Mitarbeiterbezogene Daten mit einem technischen System verarbeitet und es kann anhand dieser Daten eine Überwachung bzw. Leistungskontrolle stattfinden.

    Das kann ich auch wenn ich die Spesenrechnung am Rechner oder per Papier mache. Das ist aber keine Leistungskontrolle sondern einen Anforderung vom Finanzamt. Das besagt nicht wie gut ich meine Leistung erbracht habe sondern nur wo ich mich aufgehalten habe.

    dass die Nutzung einer App die Ortungsfunktion miteinschließen

    Wenn eine App ein GPS Tracker hat ist das schon einen Überwachung. Die kann man zwar abstelle, aber das würde ich den AG auch untersagen oder in einer BV dazu regeln falls die Ortung nötig ist. (Geldtransporte, Kurierdienste)

  • Rmbaer,


    es geht nicht darum, ob eine Leistungskontrolle durchgeführt wird, sondern ob das Werkzeug dazu geeignet ist.

    In dem Moment wo durch die Nutzung der App die Reiseabrechnung Mitarbeiterbezogen schneller erfolgen kann, kann das Werkzeug auch die Leistung überwachen, daher Mitbestimmung.


    Gruß

    Rabauke

  • In dem Moment wo durch die Nutzung der App die Reiseabrechnung Mitarbeiterbezogen schneller erfolgen kann, kann das Werkzeug auch die Leistung überwachen, daher Mitbestimmung.

    Das sehe ich etwas anders. Das ist keinen Leistungsüberwachung. Da die Daten für die Steuer eingegeben werden, könen sie dann auch ausgewertet werden. Das sagt auch nur das ich am XY Datum von X bis Y außer Haus tätig war.

    Aber dafür gibt es ja das Forum. " 2 Anwälte 3 Meinungen

  • Hallo

    Ich sehe das wie Rabauke.

    In der heutigen Zeit wo es Systeme gibt die alle Daten zusammenführen und auswerten können ist jegliche Hard- und Software dazu geeignet Verhalten und Leistung zu überwachen.

    Hierzu haben wir eine Rahmen-BV abgeschlossen die erstmal Überwachungen verbietet.

    Es sei den es wird in einer eigenen BV erlaubt.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Hallo,


    nochmal vielen Dank für die vielen verschiedenen Sichtweisen.


    Im Zuge meiner Recherche fiel mir auch der Beschluss des ArbG Heilbronn auf:

    8 BV 6/16

    "Zwar stellt die Applikation eine technische Einrichtung dar. Allerdings ermöglicht die bereitgestellte Funktion „Kundenfeedback“ nicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Mitarbeiter, da diese die Daten nicht im Kern selbst erhebt oder aber programmgemäß verarbeitet."


    Klar, hier geht es um eine andere Funktion, aber die Parallelen sind trotzdem zu erkennen: Es geht um eine App, die natürlich auch rein technisch gesehen in der Lage wäre, eine Leistungsüberwachung durchzuführen. Dennoch wurde vom ArbG hier entschieden, dass die App keine Daten selbst erhebt oder verarbeitet.


    VG

  • Frage ist jetzt:

    Gilt solch eine App gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als "eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" und hat der Betriebsrat somit ein Mitbestimmungsrecht? Oder befinden wir uns hierbei bei dem § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezogen auf die Planung von Arbeitsbabläufen und muss der Betriebsrat lediglich unterrichtet werden? Oder bin ich da komplett auf dem falschen Dampfer?

    Siehe dazu ein Zitat von einer Kanzlei: (Ganzer Text)

    Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“, lässt die Rechtsprechung des BAG es genügen, dass die technischen Einrichtungen objektiv zur Überwachung geeignet sind. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die technische Einrichtung Funktionen enthält, die sich zur Arbeitnehmerüberwachung eignen. Ob diese Funktionen auch tatsächlich genutzt werden, ist für das Mitbestimmungsrecht unerheblich, es genügt, dass die Funktionen vorhanden sind (BAG Beschluss vom 23.04.1985 – 1 ABR 39/81 –; ArbG Kaiserslautern Beschluss vom 27.08.2008 – 1 BVGa 5/08).


    Ich denke, dass damit bei Kenntnis der möglichen Funktionen der App eine gute Einschätzung erfolgen kann. Im Zweifel könnt ihr euer MBR einfordern und lasst euch dann vom AG beweisen, dass ihr keines habt. Dann ist ja auch alles gut.