Abteilungsschließung

  • Hallo zusammen,

    In unserem Betrieb wird eine Abteilung komplett geschlossen und die Aufgaben werden zukünftig in unserer Niederlassung in der Schweiz bearbeitet.

    Von der Schließung sind zwei MA betroffen für die wir nun die Anhörungen zu den betriebsbedingten Kündigungen erhalten haben.

    Hierzu meine Fragen:

    1. Macht es einen Unterschied, wenn zwei Individuen betriebsbedingt gekündigt werden oder wenn eine ganze Abteilung (bestehend aus eben diesen zwei) geschlossen wird? Entsteht durch die Schließung der Abteilung ein Anspruch auf einen Interessenausgleich?
    2. Muss der AG den MA die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz anbieten? (Falls am jetzigen Standort keine adäquate Stelle in Frage kommt)

    3. Da es sich um eine Schließung der gesamten Abteilung handelt, kann man darauf bestehen, dass die Kündigungen zum selben Datum erfolgen müssen? Hintergrund hierzu: AN 1 hat die gesetzliche Kündigungsfrist von 1 Monat und AN 2 hat eine vertragliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.


    Herzliche Grüße

  • Hallo,


    es tut mir leid, aber das ist mal wieder so ein Posting, bei dem ich mich frage, ob Du Dir überhaupt mal die Mühe gemacht hast, vorher mal die einschlägige Fachkommentierung zu lesen.


    1.

    In diesem Fall wahrscheinlich nicht. Hast Du mal § 111 BetrVG geprüft?


    2.

    Wie kommst Du auf diese absurde Frage?


    3.

    Völliger Quatsch.

  • Wenn eine Abteilung geschlossen wird, dann werden nach deutschem Kündigungsrecht nicht etwa automatisch die AN dieser Abteilung gekündigt, sondern es ist im ganzen Betrieb eine Sozialauswahl unter allen den AN, die den in der Abteilung beschäftigten AN vergleichbar sind, durchzuführen.


    Heisst bei Euch: Zwei Stellen sind abzubauen, zu diesen zwei zu erfolgenden Kündigungen muss eine betriebsweite Sozialauswahl stattfinden.


    So wie ich das lese, war das nicht der Fall. Das ist ein astreiner Ablehnungsgrund für den BR und eine Steilvorlage für die AN in einem Kündigungsschutzprozess (ausser es gäbe wirklich überhaupt gar keine vergleichbaren AN im Betrieb).

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Wenn eine Abteilung geschlossen wird, dann werden nach deutschem Kündigungsrecht nicht etwa automatisch die AN dieser Abteilung gekündigt, sondern es ist im ganzen Betrieb eine Sozialauswahl unter allen den AN, die den in der Abteilung beschäftigten AN vergleichbar sind, durchzuführen.


    Heisst bei Euch: Zwei Stellen sind abzubauen, zu diesen zwei zu erfolgenden Kündigungen muss eine betriebsweite Sozialauswahl stattfinden.


    So wie ich das lese, war das nicht der Fall. Das ist ein astreiner Ablehnungsgrund für den BR und eine Steilvorlage für die AN in einem Kündigungsschutzprozess (ausser es gäbe wirklich überhaupt gar keine vergleichbaren AN im Betrieb).

    Herzlichen Dank :)