Neuwahl BRV wegen Rücktritt / Konflikt Einarbeitung des Nachfolgers

  • Hallo,


    in unserem 11er-Gremium tritt die jetzige BRV wegen Jobwechsel innerhalb unserer Organisation (andere Niederlassung) zurück. Für diese Nachfolge stehen ein, evtl zwei Kandidaten zur Verfügung. Die jetzige BRV möchte nach der Wahl, den neuen BRV entsprechend einarbeiten und eine saubere Übergabe aller Themen usw. machen.


    Problem ist hierbei, das dann die jetzige BRV noch im BR verbleiben und an der Wahl des neuen BRV teilnehmen muss. Wenn Sie vorher zurücktritt und der Nachrücker dann an der Wahl teilnimmt (was ja sinnvoll wäre) ist sie ja raus aus dem BR und kann dann keine Übergabe (mit Einsicht in alle Unterlagen und Vorgänge etc.) mehr vollziehen. So zumindest stellt sich die Lage dar.


    Wie lösst man diesen Konflikt auf, um rechtlich hier sauber zu agieren ?


    Danke

  • Hallo Seemann,


    BRV kann auch nur vom Amt BRV zurücktreten und bleibt daher noch BR Mitglied, unter der Voraussetzung das der Jobwechsel innerhalb des Betriebes stattfindet bleibt sie dann solange BR Mitglied bis sie komplett zurücktritt, ist der Jobwechsel mit einem Betriebswechsel verbunden ist sie spätestens dann raus.

    Wenn allerdings das Nachrückende Ersatzmitglied BRV werden soll wird es schwierig, wobei natürlich bei jeder Sitzung auch mal ein BR Mitglied verhindert sein kann.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo Bernd,


    die jetzige BRV wechselt innerhalb des Betriebes. Es geht darum das einerseits die jetzige BRV dem Nachfolger die Amtsgeschäfte vernünftig übergibt und das zum anderen der Nachrücker die Möglichkeit hat seinen neuen VRV mit zu wählen. Auch ein Rücktritt nur vom Vorsitz löst den Konflikt nicht auf


    Gerade weil es evtl. zwei Kandidaten geben könnte, halte ich die Teilnahme an der Wahl des Nachrückers für wichtig.


    So wie es sich wohl darstellt kann es nur eine Variante geben: Entweder der jetzige BRV scheidet komplett aus dem Gremium aus. Dann kann der Nachrücker mit wählen aber der alte BRV kann die Amtsgeschäfte dann nicht mehr weitergeben. Oder die umgekehrt Variante.


    Beide Möglichkeiten halte ich für äußerst unglücklich.

  • Hallo

    Der BRV könnte doch beide Kandidaten einarbeiten.

    Es sind doch beide Kandidaten jetzt schon BRM, oder?

    Danach kann der BRV ja zurücktreten.

    Sollten dann noch weitere Kandidaten zur Wahl antreten und gewählt werden,könnten die schon Eingewiesenen ihr Wissen ja weitergeben.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Hallo Seemann,


    also ich finde es wichtiger, dass der neue BRV vernünftig eingearbeitet wird.


    Sollte es in eurem Gremium tatsächlich so sein, dass die eine Stimme vom Nachrücker oder dem amtierenden BRV den Auschlag gibt, wer der neue BRV ist, dann wünsche ich dem schon einmal viel Spass mit seinem neuen Amt.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Eine Möglichkeit wäre, die BRV tritt nur als BRV zurück und bleibt BRM, dann erklärt sie sich für die Sitzung in der der neue BRV gewählt wird für verhindert. Der Stellv. BRV läd für sie den Nachrücker ein, der kann mitwählen und die BRV kann im Anschluss die Übergabe machen und dann komplett zurücktreten. Falls das nicht geht (falscher Nachrücker wegen Minderheitengeschlecht oder Listenwahl), soll sie komplett zurücktreten und Ihr beschließt anschließend sie als interne Sachverständige gem. § 80 Abs. 3 zur Einarbeitung des neuen BRV hinzuzuziehen.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser

  • ich werde 3 Monate bevor ich den Arbeitsort verlasse zur BRV Wahl einladen, da ich mit Sitzungsbeginn von meinem Mandat als BRV zurück treten werden.

    der Stellv. übernimmt ab dem Moment die Sitzungsleitung übernehmen und die Neuwahl des BRV durchführen.

    Nachdem der neue BRV gewählt ist bekommt dieser von mir 3 Monate die Unterstützung, die er für Sinnvoll hält.


    Amtsgeschäfte sind damit sauber übergeben.


    So machen wir das hier ;)


    Gruß

    Rabauke

  • Bei einem 11er Gremium sollte der Stellvertreter doch vollständig im Bilde sein und kann den neuen BRV einarbeiten.

    Was ist sonst wenn der BRV Urlaub hat oder krank ist?

    sehe ich auch so, wenn ich mir vorstelle dass ich meinen Stelli immer vor meinem Urlaub, Seminar osä auf den Stand der Dinge bringen müsste...

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Ganz ehrlich? Ich kann das Problem noch nicht einmal im Ansatz nachvollziehen. Da ist ein BRV der, aus nachvollziehbaren Gründen, sein Amt in absehbarer Zeit abgeben muss und bereit ist seinen Nachfolger einzuarbeiten. Klingt für mich nach den idealen Voraussetzungen. Und jetzt wird solch ein "Geschiss" darum gemacht, wer jetzt den Nachfolger wählt oder nicht... tut mir leid, aber da komme ich nicht für'n Sechser mit...


    Aber muss ich ja auch gar nicht.


    Aus meiner Sicht wäre die einfachste Lösung: der BRV beruft die Sitzung ein und setzt die Nachwahl für einen Vorsitzenden ab dem ... auf die Tagesordnung. Anschließend nimmt er für den Tag der Sitzung einen Tag Urlaub. (Hat im Gegensatz zu "sich für verhindert erklären", den Vorteil, dass das "wasserdicht" ist.) Damit wird der Nachrücker geladen und das Gremium wählt wie es für richtig hält. Einziger Unterschied zum Paragraphenreiter: der BRV bleibt im Amt und kann sein Amt aus der vollen Funktion heraus übergeben bzw. den gewählten Nachrücker einarbeiten.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Aus meiner Sicht wäre die einfachste Lösung: der BRV beruft die Sitzung ein und setzt die Nachwahl für einen Vorsitzenden ab dem ... auf die Tagesordnung. Anschließend nimmt er für den Tag der Sitzung einen Tag Urlaub. (Hat im Gegensatz zu "sich für verhindert erklären", den Vorteil, dass das "wasserdicht" ist.) Damit wird der Nachrücker geladen und das Gremium wählt wie es für richtig hält. Einziger Unterschied zum Paragraphenreiter: der BRV bleibt im Amt und kann sein Amt aus der vollen Funktion heraus übergeben bzw. den gewählten Nachrücker einarbeiten.

    Etwas Offtopic: Darf der BRV vorab gewählt werden? Die Zusammensetzung des BR zum Zeitpunkt des Ausscheidens des BRV ist ja nicht vorab definiert und damit ja auch die Kandidatenliste und auch die Wählerliste noch unbestimmt.


    Bei größeren Gremien mit z. B. Freistellung des BRV und des Nachfolgers dürfte es egal sein, ob aus dem Amt heraus eingearbeitet wird. Die Wahl in Abwesenheit des (zurückgetretenen) BRV halte ich auch für die sinnvollste Lösung, auch wenn es wirklich nicht an der Stimme des Nachrückenden scheitern sollte.

  • Etwas Offtopic: Darf der BRV vorab gewählt werden? Die Zusammensetzung des BR zum Zeitpunkt des Ausscheidens des BRV ist ja nicht vorab definiert und damit ja auch die Kandidatenliste und auch die Wählerliste noch unbestimmt.


    Bei größeren Gremien mit z. B. Freistellung des BRV und des Nachfolgers dürfte es egal sein, ob aus dem Amt heraus eingearbeitet wird. Die Wahl in Abwesenheit des (zurückgetretenen) BRV halte ich auch für die sinnvollste Lösung, auch wenn es wirklich nicht an der Stimme des Nachrückenden scheitern sollte.

    Die Zusammensetzung des BR zum Zeitpunkt des Ausscheidens des BRV aus dem BR ist garnicht relevant, da er ja jederzeit sein Amt abgeben kann ohne aus dem BR auszuscheiden.

    Zwar wäre zu dem Zeitpunkt die Wählerliste etwas anders (1 Stimme), aber die Kandidatenliste dürfte es kaum betreffen. Es wäre sehr ungewöhnlich, wenn der Nachrücker in den BR sich gleich zum BRV wählen lassen wollte.

  • Darf der BRV vorab gewählt werden?

    Ohne jetzt in die dicken Bücher geschaut zu haben: Innerhalb eines Gremiums sehe ich da keine Probleme. Meint, das scheidende Gremium bei anstehender BR-Wahl darf sicher nicht bestimmen, wer im kommenden Gremium den Vorsitz übernimmt. Da es hier aber um ein bestehendes Gremium geht (damit also juristisch um ein und die gleiche "Person"), sehe ich da kein Problem.


    Etwas anderes macht das Gremium doch auch nicht, wenn es den Stellv.BRV wählt oder eine weitere Vertreterregelung beschließt. Eine Regelung für eine unbekannte Zukunft treffen.


    Außerdem kann das Gremium die Wahl jederzeit wiederholen, bzw. einen neuen Vorsitzenden bestimmen. (OK, im Falle von Listenwahlen könnte das unhandlich werden, aber auch da machbar.)


    Ich sehe das analog zum Vereinsrecht. Da wird auch ein neuer Vereinsvorsitzender gewählt, der erst zu einem späteren Zeitpunkt das Amt antritt. (Jedenfalls in den Vereinen, in denen ich mich so rumtreibe.)


    Die Zusammensetzung des BR zum Zeitpunkt des Ausscheidens des BRV ist ja nicht vorab definiert und damit ja auch die Kandidatenliste und auch die Wählerliste noch unbestimmt.

    Das ist zwar richtig, spielt doch aber keine Rolle. Jeder Nachrücker, der während der Amtsperiode ins Gremium nachrückt, hat den amtierenden BRV nicht gewählt (jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht). Und? Interessiert doch auch keinen.


    Deswegen ist mir ja so gar nicht klar, warum man hier so ein "Theater" macht. Und wenn wirklich diese eine oder zwei Stimmen den Ausschlag geben: da behaupte ich auch, dass ein solches Gremium ganz andere Probleme hat!

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  • Hallo Zusammen,


    ich habe die diversen Lösungsansätze und Meinungen mit dem jetzigen Vorstand diskutiert. Die jetzige BRV hat sich nun für sich beschlossen, ihren Vorsitz auf der nächsten Sitzung aufzukündigen, ihr BR-Mandat behält bis zur Amtsübergabe an den neuen BRV. Der Stellvertreter übernimmt dann die Sitzungsleitung. Es soll dann auf dieser Sitzung ein Wahlleiter gewählt werden und eine Kandidatensuche erfolgen. Ein Kandidat steht schon fest, ein zweiter bis dahin evtl.


    Im Prinzip geht das jetzt alles seine normalen Gang. Für mich war im Prinzip nur die Frage, welche Möglichkeiten es formal gibt, das der Nachrücker seinen nächsten BRV mit wählen kann. Dies wird in der jetzigen Konstellation nicht möglich sein.


    Danke aber für Eure Einschätzungen

  • Deswegen ist mir ja so gar nicht klar, warum man hier so ein "Theater" macht. Und wenn wirklich diese eine oder zwei Stimmen den Ausschlag geben: da behaupte ich auch, dass ein solches Gremium ganz andere Probleme hat!

    Ich glaube, dass das "Theater" eher eine theoretische Diskussion ist. In der Praxis hast Du sicher recht, da wird und sollte die eine Stimme kaum einen Unterschied machen. Aber dass, so wie es jetzt aussieht, die amtierende BRV dann als BRM noch den/die neue BRV mitwählt, kurz bevor sie zurücktritt und der Nachrücker, der dann mit dem neuen BRV arbeiten wird, außen vor bleibt, muss einem nicht gefallen. Mal abgesehen davon, dass der Nachrücker nur dann selbst zum BRV gewählt werden könnte, wenn die amtierende BRV vorher komplett zurücktritt und er ständiges Mitglied des Gremiums wird (na gut, das ist jetzt wirklich sehr theoretisch). Da darf man schon mal fragen, ob sich das auch anders lösen lässt.

    Also bevor dann der "Vorhang fällt" noch eine letzte (theoretische) Option:

    Die amtierende BRV erklärt sich in der entsprechenden Sitzung nur für den Punkt "Neuwahl des BRV" für verhindert und nur für diesen Punkt wird der Nachrücker eingeladen und kann mitwählen.

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    Hanlons Rasiermesser

  • Für eine echte Verhinderung sollte auch ein beweisbarer Grund vorliegen. Einfach nur "erklären" ist für die Anfechtung einer BRV-Wahl und der nachfolgenden Beschlüsse ein Geschenk an den AG.

    Der Punkt muss natürlich ans Ende der Tagesordnung. Es kann ja durchaus sein, dass jemand aufgrund einer spontan einsetzenden Migräne früher gehen muss...

    Soviel "Kreativität" traue ich hier eigentlich jedem zu... ;)


    Aber formal hast Du natürlich recht.

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