Hallo liebe Kollegen,
in unserem Unternehmen gibt es einen Bereich, der Mitarbeiter in verschiedene Formen von ANÜ an Kunden "verleiht". Hier stellt sich mir die Frage, ob ein befristeter Auftrag eines Kunden für die Überlassung eines MA einen ausreichenden Sachgrund für einen befristeten Arbeitsvertrag darstellt.
Genaue Situation:
Ein (damals noch nicht-) Mitarbeiter sollte eigentlich direkt bei einem Kunden eingestellt werden. Das kam aber aufgrund interner struktureller Probleme beim Kunden nicht zustande, statt dessen haben wir den Mitarbeiter befristet eingestellt und per ANÜ an den Kunden verliehen.
Dieser befristete AV wurde inzwischen zweimal verlängert. Die Verlängerung war nicht als Befristung mit Sachgrund explizit gekennzeichnet, allerdings stand jedesmal als "Besonderheit:" "ANÜ beim Kunden xxx" auf der Anhörung.
Wenn man diese Anhörungen als sachgrundlose Befristung ansieht, dann wäre jetzt das "Kontingent" verbraucht, und der Kollege müsste einen unbefristeten Vertrag erhalten. Würde man statt dessen die ANÜ (der Auftrag des Kunden ist jeweils befristet, wurde aber bisher immer verlängert) als Sachgrund anerkennen, dann wäre ja eine weitere Verlängerung möglich.
Daher meine Eingangsfrage: Ist die ausschließliche ANÜ (der Kollege macht nur das, nichts anderes) ein zulässiger Sachgrund?
Vielen Dank für Eure Antworten!