Neuwahl nach Rücktritt - Wahlberechtigte aus anderem Betrieb

  • Hallo,


    ich gehöre einem Unternehmen mit 2 Standorten.

    Beide Standorte haben eigenen BR.

    Gemeinsame Geschäftsleitung, Personalabteilung, Controlling u.s.w.


    Und jetzt das besondere:


    Im vergangenen Jahr ist der andere Standort geschlossen worden. Übrig sind nur 15 Personen aus der Verwaltung und Disposition geblieben, welche seit

    über 6 Monaten ausschließlich für meine Firma arbeiten.

    Sie haben keine anderen selbständigen Aufgaben mehr.Der BR muß neu gewählt werden (BetrVG §13.2.2)


    Sie haben die Betreuung von einem Teil unserer Kunden übernommen und die Dispo erstellt unterstützend Materialbestellungen für unsere Produktion.


    In der vergangenen Woche ist unser BR zurückgetreten. Es gibt Neuwahlen.


    Und jetzt die knifflige Frage:

    zählen die 15 Personen zu unseren Wahlberechtigten?


    Aus meinem Bauchgefühl als Wahlvorstand wahrscheinlich JA, obwohl der §7 BetrVG angibt "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden"


    - im Betrieb? geht auch für Betrieb???


    Für Eure konstruktiven Beiträge bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich!


    Gruß


    Klausi01

  • Hallo Klausi,

    der andere Betrieb ist offensichtlich nicht ganz geschlossen, sondern zu einem Betriebsteil von Euch geworden. Wie weit ist er von Eurem Standort entfernt?

    Mit 15 Mitarbeitern ist er immer noch betriebsratsfähig. Sie zählen nicht direkt zu Euren Wahlberechtigten.

    Wenn man sie jetzt als Betriebsteil betrachtet (da sie keine selbständigen Aufgaben haben), gibt es die Möglichkeit, dass sie sich in einer Abstimmung dazu entscheiden, bei Euch mitzuwählen.

    Gruß, Carsten

  • Hallo Carsten,


    vielen Dank für die schnelle Antwort.


    An einen Betriebsteil von uns habe ich auch schon gedacht.

    Das Werk ist über 400km von uns entfernt.

    Allerdings reisen von dort 5 Personen regelmäßig zu uns (2 Per. jede Woche und die anderen 3 jede 2. Woche).


    Freiwillig wird die GL die 15 Personen nicht auf die Wählerliste setzen - dann wären wir über 200!


    Aufgrund der Tatsache jedoch, dass die 15 Personen ausschließlich für uns arbeiten, wäre es dankenswert, das gerichtlich prüfen zu lassen.


    Eine Frage hätte ich doch: was meinst du mit "sich in einer Abstimmung dazu entscheiden"?


    Von dieser Variante habe ich noch nichts gehört.


    Gruß


    Klaus

  • Schau mal in den Fitting zu §4 BetrVG.

    Dort ist ausgeführt, dass Betriebsteile, die betriebratsfähig sind, sich in einer Abstimmung entscheiden können, beim Hauptbetrieb mitzuwählen. Alternativ können sie auch einen eigenen BR wählen, was bei der Entfernung Sinn machen könnte.

    Die Abstimmung kann auch vom BR des Hauptbetriebes veranlasst werden.

    Gruß, Carsten

  • Hallo Klaus,


    hier kommt der §4 BetrVG zu tragen, dieser besagt das ein weit entfernter Betrieben bzw. Betriebsteilen mit mindesten 5 wahlberechtigten davon mindestens 3 wählbare ein eigener BR gewählt werden kann, oder sich dieser Betrieb in einer Abstimmung dazu entschliessen kann beim Hauptbetrieb mitzuwählen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Guten Morgen Klausi,


    ob es ein Betriebsteil oder ein eigenständiger Betrieb ist, erkennt man auch oft schon am Namen.

    Heißen beide Betriebsteile gleich (z.B. Fischstäbchen GmbH) so würde ich als Wahlvorstand von mehreren Betriebsteilen eines Betriebes ausgehen. Hier gilt das, was meine Vorredner schon gesagt haben.


    Ist der Name aber unterschiedlich (z.B. Fischstäbchen Hamburg GmbH und Fischstäbchen Hannover GmbH oder Fischstäbchen Verwaltungs GmbH) sind die Betriebe eigenständige Unternehmen. Hier kann kein gemeinsamer BR gewählt werden.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Freiwillig wird die GL die 15 Personen nicht auf die Wählerliste setzen - dann wären wir über 200!

    Das wäre natürlich schrecklich: 9 statt 7 BRM.

    Sollte der kleine Betrieb einen eigenen BR wählen, wären es nur 7+1 BRM.

    aber:

    - vermutlich sehr hoher Schulungsbedarf beim Einzel-BR

    - Bildung eines GBR.

    Ob sich die GL damit wirklich einen Gefallen täte?