Hallo, wir sind ein mittelgroßes Gremium mit ca. 900 Arbeitnehmern. Bei der letzten BR Wahl hatten sich mehrere kleinere Standorte mit 10 Mitarbeitern und weniger uns angeschlossen und bei uns mitgewählt, so dass wir sie jetzt auch vertreten. Ein Standort, wo es aktuell noch 2 Mitarbeiter gibt, soll zum 31.12.2020 geschlossen werden. Mit den Mitarbeitern wurde von Seitens des AG bereits gesprochen. Die Beiden werden in den nächsten Wochen ein Angebot mit Abfindung bzw. Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort erhalten. Kommt hier nicht der § 111 des BetrVG zum Tragen oder ist aufgrund der geringen Anzahl Mitarbeiter der Betriebsrat außen vor? Danke vorab für Eure Unterstützung.
Schliessung einer Betriebsstätte
- Peter12
- Erledigt
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Hallo Peter,
der §111 BetrVG greift hier leider nicht, da weder wesentliche Teile der Belegschaft noch erhebliche Nachteile für die Belegschaft entstehen.
Als Schwellenwert für die Belegschaft wird meist von 10% der MA ausgegangen.
Bei der Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort seit Ihr im Rahmen einer Versetzung dabei
Viele Grüße
Bernd
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Wobei man bei der Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort auch immer die Zumutbarkeit für den Arbeitsweg im Auge haben muss.
Die AG stützen sich gerne auf das, was von der AfA kommt, das sind dann gerne Fahrzeiten für eine Tour von 1,5 Stunden. Wenn dann auch der ÖPNV nicht optimal läuft, kann das für den AN schon mal erhebliche Nachteile haben.
Gab es bei Euch schon mal einen Sozialplan bzgl. einer Standortschließung?
Wenn ja, versucht doch mal mit dem AG zu sprechen, ob man die MA nicht zu den gleichen Bedingungen abfinden könnte. Kommt natürlich auf den Inhalt (monetär) an.
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Team-ifb
Hat das Thema aus dem Forum Spielwiese nach Allgemeine Themen verschoben. -
Hallo Peter,
aus meiner sicht greift der §111 da ein Standort geschlossen wird. Dieses ist für den Standort eine wesentliche Änderung und betrifft 100% der dort Beschäftigten. Der Schwellenwert von 10% ist damit übertroffen.
Um aber eine "rechtssichere" Antwort zu bekommen fasst doch einfach im BR den Beschluss mit einem RA zu prüfen, inwieweit der BR hier korrekt eingebunden wurde und ob hier der §111 greift und der Arbetigeber mit euch für den Standort einen Intressenausgleich7Sozialplan verhandeln muss, wenn ihr hier aktiv werden wollt.
Gruß
rabauke
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Hallo Rabauke,
wenn der Standort einen eigenen BR hätte dann wäre ich sofort deiner Meinung, allerdings hat dieser Standort nach Auskunft von Peter am Hauptstandort mitgewählt, daher gelten nach Fitting die Schwellenwerte des Hauptbetriebes.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe ist es die Randnotiz 35 ($4 BetrVG Fitting RN 35)
Viele Grüße
Bernd
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Schön das das Thema hier gerada angesprochen wird. Bei uns liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor. §1 Abs. 2 BetrVG.
Unternehmen 1 beschäftigt 16 MA, Unternehmen 2 beschäftigt 215. Nun sollen 16 MA von U1 neue Arbeitsverträge für U2 bekommen mit der Aussage U1 soll geschlossen werden. Greift hier die Informationspflicht nach §111 BetrVG, weil Gemeinschaftsbetrieb? -
Hallo Club-Mate die Informationspflicht greift sicher.
Ob aber ein Sozialplan erforderlich ist oder nicht, da Sind Bernd und ich uns uneins.
Ich habe da aber sehr deutlich gemacht, holt euch einen RA dazu um die Mitbestimmungsrechte zu klären.
gruß
rabauke