Interne Stelle wird nicht an Mitarbeiter vergeben, weil er im BR ist

  • Guten Morgen zusammen,

    wirsche Überschrift, darum hier mal im Detail:


    Wir haben ein BRM das sich auf eine interne Stellenausschreibung beworben hat, als Sekretär der GF. Außerdem gab es eine weitere Bewerbung von der Kollegin, die zur Zeit als Zeitarbeiterin diese Stelle füllt.

    Nun hat das BRM eindeutig die besseren Qualifikationen und Fähigkeiten, allerdings wird die Bewerbung wohl abgelehnt werden, weil ein BRM nicht diese Nähe zur GF haben soll und ja auch zu den Sitzungen usw. muss und in dem Moment nicht helfen kann etc.


    §78 BetrVG sagt ja nun eindeutig, dass BRMs nicht benachteiligt werden dürfen "dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung". Schon in dem Vorstellungsgespräch wurde auch gefragt, ob unser BRM nicht von seiner Tätigkeit als BR zurücktreten würde für die Stelle, dies wurde von ihm klar verneint (lt. BRM)


    Nun kann ich die Argumente der GF vielleicht nachvollziehen, das BRM hat sich auch damit abgefunden, dass er die Stelle nicht bekommen wird, aber dennoch möchte man ja alles prüfen, was möglich wäre. Vielleicht kann man sich hier auf ein besseres Gehalt einigen, sodass er auf die Stelle verzichtet, aber dennoch mehr verdient, damit ihm kein Nachteil entsteht, weil er nicht die höher bezahlte Stelle bekommen hat.

    Eine verzwickte Lage und die Entscheidung zieht sich auch schon lange hin, weil man keine geeignete "Ausrede" findet...

  • Es wird eine Frage der Beweisbarkeit sein.

    Ein er wird wohl nicht die Stelle nicht bekommen - reicht da nicht.

    Ich würde hier ganz konkret die Begründung des AG einfordern und prüfen ob diese Begründung stichhaltig ist.

  • Moin,

    wir haben hierzu eine BV und darin steht, intern vor extern bei gleicher Eignung!

    Ihr bekommt doch die Einstellung auf den Tisch, oder? Nicht zustimmen mit dem Hinweis das der Interne Bewerber die bessern Qualitäten hat. Der AG muss sich dann die Einstellung vor Gericht ersetzen lassen.

    Oder Ihr einigt euch wirklich mit mehr Geld..

    Olli

  • Der AG muss euch klarmachen, warum er trotz der besseren Eignung die Stelle nicht mit dem BRM besetzt.


    Sollte in dieser Begründung auch nur deutungsweise das Wort Betriebsrat vorkommen, könnte das BRM das Geld auch beim Arbeitsgericht einklagen. Übliche berufliche Entwicklung und Benachteiligungsverbot währen hier die Stichworte.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Frau_Ente,


    mir ist es mal ähnlich gegangen, es ging um eine Bereichsleiterfunktion.

    Ich habe daraufhin mit der Werkleitung festgelegt, dass meine Vergleichsperson nun für meine Beruflicher Weiterentwicklung genau diese Person ist, die er auswählt und ich an allen Qualifikationsmaßnahmen die innerbetrieblich durchgeführt werden auch teilnehmen kann, die dieser Person zu Teil werden. Sollten wir das schriftlich Fixieren sehe ich mich nicht benachteiligt auf Grund meines BR-Mandates.


    Der Arbeitgeber ist darauf eingegangen und damit war alles für mich geregelt.


    Als dann meine Freistellung nicht mehr vom BR bei einer der Neuwahlen nicht mehr bestätigt wurde, wurde eine mit Bereichsleiter vergleichbare Funktion gefunden, die ich dann wahrnehmen konnte.


    Gruß

    Rabauke

  • Ist das (beweisbar) dokumentiert?


    Damit kann der BR diese personellen Maßnahme ablehnen, wg der ungerechtfertigten Benachteiligung eines/einer anderen AN. Darüber hinaus wären rechtliche Schritte wegen Störung der BR-Tätigkeit bzw Benachteilgung des BRM möglich.


    M.E. kann das nur vermieden werden, wenn ein Nachteilsausgleich stattfindet.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Servus!


    Das habe ich auch schon durchgekaut. Ende vom Lied:

    Ohne eine BV die regelt "intern vor extern bei gleicher Qualli" kann der AG einstellen wen er will.

    Stichwort: Unternehmerische Freiheit.


    Selbst wenn das .ArbG feststellt das das eine Benachteiligung ist, wird es den AG nicht zwingen die Stelle zu besetzen. Bei uns wurde die Stelle dann gestrichen. Ja ja, so gut sind wir bei unserer GL gesehen

    Beste Grüße,

    Felltrompete


    Manche Menschen reden als könnten sie das Wasser teilen. Meistens bringen sie nicht einmal Wasser zum kochen!

  • Hallo,


    Felltrompete hängt sich da weit aus dem Fenster, abgesehen davon, daß es ja wohl nicht um extern/intern geht, sondern um BRM vs. "Normal-AN" (wozu ein Leih-An ja auch gehört).


    Und da geht es in der im Arbeitsrecht gültigen abgestuften Darlegungs- und Beweislast mE erst mal um diesen Tatbestand:

    Schon in dem Vorstellungsgespräch wurde auch gefragt, ob unser BRM nicht von seiner Tätigkeit als BR zurücktreten würde für die Stelle,

    Und wenn das beweisbar ist, ist der Anschein der Benachteiligung iSd § 78 BetrVG eigentlich schon gegeben. Das gibt dann für den BR einen Widerspruchsgrund gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG und sowohl BR als auch das betroffene BRM haben einen Klagegrund aufgrund § 78 BetrVG (Fitting, § 78 Rn 25).

    Der BR hat weiterhin evtl. noch einen Anzeigegrund gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • Ich bin beleidigt! Mein Vorredner hat schon alles gesagt, und zwar besser, als ich es vermocht hätte!


    :cursing::cursing::cursing:

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Aber was oder wer sollte den AG dazu zwingen das BRM an diese Stelle zu versetzen? Der AG hat diese unternehmerische Freiheit. Am Ende geht diese sogar soweit, das Stellen einfach so gestrichen werden können bevor diese besetzt werden.

    Beste Grüße,

    Felltrompete


    Manche Menschen reden als könnten sie das Wasser teilen. Meistens bringen sie nicht einmal Wasser zum kochen!

  • Aber was oder wer sollte den AG dazu zwingen das BRM an diese Stelle zu versetzen? Der AG hat diese unternehmerische Freiheit. Am Ende geht diese sogar soweit, das Stellen einfach so gestrichen werden können bevor diese besetzt werden.

    Völlig richtig, aber der AG darf das BRM nicht lediglich deswegen nicht auf diese Stelle versetzen, weil es BRM ist und Betriebsratstätigkeiten verrichtet.

    Ich würde albarracin da weitgehend zustimmen, lediglich den 119er sehe ich nicht wirklich tangiert - nicht einmal dann, wenn die Frage des AG an das BRM, nach Verzicht auf das Mandat zugunsten der Stelle, tatsächlich bewiesen werden könnte.

  • Ich stimme albarracin ebenfalls vollkommen zu, obgleich ich die Bedenken der Geschäftsführung verstehen kann. Ein Betriebsratsmitglied als Sekretär der GF mit Zugriff auf E-Mails, Gesprächspartner und Informationen würde mir an deren Stelle wohl auch nicht schmecken.

    Als Vergleich bliebe wohl nur eine Analogie zum Beispiel von Rabauke, indem man das BR-Mitglied (freigestellt?) als eingestellt betrachtet, bezahlt und schult und abschließend später dann entsprechend wieder einsetzt.

  • Viele BR`s, die auch operativ arbeiten, gelangen manchmal an Informationen, die sie nicht hätten, wenn sie ausschließlich BR-Arbeit machen würden.

    Ich bin auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und bekomme da oft auch Informationen, die ein BR entweder viel später oder überhaupt nicht bekommen würde. Diese Informationen dürfen nicht für die BR-Arbeit verwendet werden, da muss man manchmal einen ordentliche Spagat machen damit man beide Ämter nicht miteinander verknüpft.

    Es ist dann an dem jeweiligen BR, hier die Informationen über geschickte Fragestellung anderer BRM in Sitzungen, dem AG unter die Nase zu halten.


    Wenn man nun die operative Arbeit nicht mit der BR-Arbeit verbindet, und dem AG das Gefühl gibt, dass, was ich im Sekretariat erfahre bleibt im Sekretariat, dann sollte das doch kein Problem sein, das ein BRM direkten Arbeitskontakt mit der GF hat und sei es evtl. auch als Fahrer oder im Bereich HR.

    Man muss halt auch trennen können.

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  • Danke für eure vielen Antworten.

    Wir warten allerdings immer noch auf die finale Information, dass das BRM wirklich nicht die Stelle besetzen soll. Nach Informationen des BRV tut man sich schwer mit der Absage, weil man eben nicht weiß, wie man sie formulieren soll... Die GF ist sich also bewusst, dass eine Absage der Stelle schwierig ist.

    Die Qualifikation des BRM ist eindeutig die bessere, weil er in diesem Bereich ausgebildet wurde und über Jahre hinweg darauf hingearbeitet hat, die ZA kommt eigentlich aus einem vollkommen anderen Bereich.


    Letztlich ist man auch der Meinung, dass das BRM in seiner Abteilung (in der er jetzt arbeitet) nicht fehlen darf. Aber das Argument können wir ganz easy widerlegen (andere Geschichte) und das kann mir so oder so keiner erzählen.


    Wir überlegen nun, ob man für das BRM wenigstens finanziell etwas machen kann, als Ausgleich. Wobei es hier auch wieder Probleme geben wird, weil der Chef seiner Abteilung da sicher nicht zustimmen wird (und er ist letztlich derjenige, der es in einer Matrixstruktur entscheiden muss).


    Es bleibt weiterhin verzwickt, aber sobald es ein Update gibt, werde ich natürlich berichten.

    Der Fall zieht sich ja auch erst seit November....

  • Hallo Frau_Ente,


    bei dem Ausgleich hilft das Gesetz ;). Wie gesagt, mein Arbeitgeber wollte das nicht vor dem Arbeitsgericht geklärt wissen sondern hat sich dazu bereit erklärt und diese Person als meine Vergleichsperson benannt.


    Somit bin ich weiterbildungstechnisch und gehaltstechnisch der Person gleichgestellt.


    Da ist es egal, was der "Abteilungleiter" will. Die Frage ist, was wollt ihr als BR und was will das BRM.


    Gruß

    rabauke

  • das BRM darf nicht schlechter oder besser gestellt werden wie vergleichbare AN.

    Wenn das BRM also "geeignet(er)" ist und nur nicht genommen wird weil der BRM ist hat er so einen vergleichbaren AN, ansonsten wäre es sicher eine "Benachteiligung".


    BetrVG § 37 Abs. 4 zu vergleichbaren AN


    Bei mir steht da ein Name eines AN als vergleichbarer AN und so wie er sich entwickelt entwickele ich mich auch


  • okay, danke. Ich dachte, es gäbe vielleicht noch weitere Gesetze zum Thema Ausgleich, als die schon genannten Paragraphen 37 und 78.

    Also müssen wir uns darauf berufen: wir klagen, weil das Gesetz nicht eingehalten wird, oder wir einigen uns freundlich miteinander (finanzieller Ausgleich).

    Mittlerweile bin ich echt sehr gespannt, wie das ausgeht...

    Spannend bleibt es auch, weil die Abteilungsleitung bisher nicht weiß, dass sich das BRM auf eine interne Stelle beworben hat. Innerhalb der Abteilung gibt es auch Spannungen, das macht das alles nicht leichter.

  • Also müssen wir uns darauf berufen: wir klagen, weil das Gesetz nicht eingehalten wird, oder wir einigen uns freundlich miteinander (finanzieller Ausgleich).

    Mal so grundsätzlich: Ihr als Betriebsrat könnt garnicht klagen. Die Möglichkeit die ihr habt ist, die Zustimmung zu der personellen Maßnahme zu verweigern. Der Arbeitgeber muss sich dann die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Ob er das tut, oder die Stelle unbesetzt lässt, ist seine Entscheidung.


    Natürlich könnt ihr als Gremium dies beim AG durchblicken lassen und hoffen, dass ihr damit einen Verhandlungsweg öffnet.


    Das BRM hätte dann die Möglichkeit, eine Klage einzureichen, weil er glaubt, aufgrund seier Stellung als Betriebsrat nicht genommen und damit benachteiligt geworden zu sein. Dies ist aber ein individueller Anspruch und nicht der des betriebsrates.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

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