Urlaubsanspruch / Chef diktiert.

  • Ich bin da eher auf Moritz´ Seite. Klar kann ein Betriebsrat nicht unbegrenzt in die Urlaubsplanung der Kolleginnen und Kollegen eingreifen. Aber ich meine schon, dass der Betriebsrat einen gewissen Ermessensspielraum hat, um die vom Arbeitgeber vorgebrachten Argumente zu beurteilen und festzustellen: Ja es gibt betriebliche Belange, die so gewichtig sind, dass der Urlaub zum Beispiel zu einer bestimmten Zeit begrenzt werden muss.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • (...) Es könnte sehr wohl sein, daß die erwähnte BV zu tief in das Individualarbeitsrecht eingreift, wenn sie den Sommerurlaub derart begrenzt. Auch die Eingriffsmöglichkeiten eines BR im Rahmen der Mitbestimmung sind Grenzen gesetzt, insbesondere dann, wenn hier auch Individualarbeitsrecht betroffen ist. (...) Da allerdings Measuremann mit Infos nur häppchenweise überkommt, ist mit trotz Nennung der Branche nicht klar, ob und wie der AG hier evtl. "betriebliche Belange" geltend machen kann und wie die Interessenabwägung in der BV ausgestaltet ist. Solange ich also nicht die gesamten Urlaubsregelungen kenne, sehe ich mich nicht in der Lage, die Ausgangsfrage zu beantworten. Der BR wäre gut beraten, diese alte BV evtl. mal rechtlich prüfen zu lassen von einem Fachmenschen, der auch die betrieblichen Belange kennt.

    Dem stimme ich vollumfänglich zu.


    Erstens: Der AG handelt zwar nicht, wie ursprünglich in diesem Thread unterstellt wurde, willkürlich, sondern er hält sich an die BV.


    Zweitens: Wie man aber als AN den Urlaub nehmen kann, regelt das BUrlG, nämlich zusammenhängend und nach den Wünschen der AN, was bedeutet, dass auch der komplette Urlaub am Stück genommen werden kann. Eine Begrenzung wie in dieser BV bedarf "dringender betrieblicher Gründe" - deswegen gehe ich davon aus, dass eine pauschale und nicht begründete Regelung wie diese, von der bisher auch problemfrei zugunsten der AN abgewichen wurde, rechtlich nicht haltbar ist.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Ich sehe das nicht wie Wolfgang und Winfried!

    Der AG hat einen einen Urlaubsgrundsatz aufgestellt und der BR hat seine Mitbestimmung wahr genommen, daraus ist eine BV entstanden.. Wenn diese nicht mehr zeitgemäß sein sollte, dann muss sie halt gekündigt werden. Natürlich soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden...das dies in einem Straßenbaubetrieb im Sommer sein muss steht aber nirgends!

    Der BR hätte in den Verhandlungen gute Argumente wenn in den letzten Jahren der Betrieb durchgehend gelaufen war und es keine saisonalen Schwankungen gegeben hat.

    Euch ein schönes Wochenende! :)

  • schwede12 : Dir sollte aber klar sein (Grundwissen aus "Betriebsverassungsrecht Teil I"), dass es eine Normenpyramide gibt und dass eine BV niemals gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Hier haben wir eine BV, die - wenn Sie tatsächlich so pauschal formuliert ist - mit Sicherheit gegen das BUrlG verstösst.


    Das BUrlG sagt nämlich verkürzt gesprochen, dass auch StraßenbauarbeiterInnen den Anspruch haben, ggf den kompletten Jahresurlaub am Stück zu nehmen, und das auch im Sommer, und dass der AG "dringende betriebliche Gründe" anbringen muss, wenn er das nicht gewähren will. Eine solche Begründung gewährleistet diese BV nicht.


    Wenn der AG auch im Sommer eine Mindestbesetzung braucht, ist diese Regel zudem unbrauchbar, auch deswegen kann sie die notwendige Begründung nicht liefern. Was passiert, wenn im Sommer alle AN gleichzeitig 10+1 Tage Urlaub haben wollen, gehen dann alle und der Betrieb schließt? Was passiert, wenn nur einE AN Urlaub im Sommer haben will, und zwar 30 Tage, während alle anderen AN arbeiten, bekommt er/sie dann trotzdem nur 10+1?


    Gangbar iSd Gesetzes wäre eine BV, die transparent die Mindestbesetzung regelt und was bei konfligierenden Urlaubswünschen passiert.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

    Einmal editiert, zuletzt von Fried ()

  • Der AG hat doch die betrieblichen Erfordernisse deutlich klar gemacht als er mit dem BR eine BV geschlossen hat.

    Also gibt es zwei Möglichkeiten die AN klagen gegen die Regelung oder sie versuchen den BR zu überzeugen, dass sie länger im Sommer Urlaub haben möchten.

    Dies muss jetzt jeder für sich entscheiden!




    ns 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

  • schwede12 : Dir sollte aber klar sein (Grundwissen aus "Betriebsverassungsrecht Teil I"), dass es eine Normenpyramide gibt und dass eine BV niemals gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Hier haben wir eine BV, die - wenn Sie tatsächlich so pauschal formuliert ist - mit Sicherheit gegen das BUrlG verstösst.


    Das BUrlG sagt nämlich verkürzt gesprochen, dass auch StraßenbauarbeiterInnen den Anspruch haben, ggf den kompletten Jahresurlaub am Stück zu nehmen, und das auch im Sommer, und dass der AG "dringende betriebliche Gründe" anbringen muss, wenn er das nicht gewähren will.

    Gangbar iSd Gesetzes wäre eine BV, die transparent die Mindestbesetzung regelt und was bei konfligierenden Urlaubswünschen passiert.

    Hallo Winfried,


    ich lese das Gesetz nicht so wie du ;). Das Gesetz hat im § 13 eine Öffnungsklausel, auch wenn diese meist überlesen wird.

    Unter Anwendung dieser Öffnungsklausel schauen wir, was im TV des Baugewebes zu Urlaub und Sommer steht

    hier aus dem TV Bau in NRW:

    3. Urlaubsantritt

    3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.

    3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.


    Nun der BR hat für den Bau genau das getan und festgestellt, dass wenn mehr als die gesetzlich geforderte Mindestbedingung erfüllt ist, ist für die Betriebsparteien der Erholungszweck nicht gefährdet. Darum 2 Wochen und einen Tag Mindesturlaub.

    Danach wird nun mit der BV verfahren!

    somit alles im Sinne des Gesetzes ;)


    gruß

    rabauke