Mögliche Verletzung einer BV zur Besetzung einer Stelle

  • Hallo,


    es gibt bei uns im Betrieb eine BV zum Thema Stellenausschreibung. Sie legt fest, dass Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden müssen, und dass interne Bewerber externen vorzuziehen sind. Soweit erst einmal die Ausgangslage.


    Jetzt haben wir hier aber in gewisser Weise einen Sonderfall: Ausgeschrieben ist eine Stelle in Teilzeit mit der Option, dass diese auf Vollzeit ausgeweitet werden könnte. Ein Kollege, der bereits in Vollzeit arbeitet, wollte sich auf diese Stelle bewerben. Die Idee war, dass er 2 Tage die Woche auf der neuen Position, und 3 Tage die Woche auf der alten Position arbeiten würde, bis die neue Position auf Vollzeit ausgeweitet wäre. Beide Stellen sind inhaltlich ähnlich (IT 1st LvL Support), die neue Position ist aber deutlich besser vergütet (anderes Kundenprojekt - und bitte jetzt keine Diskussion über Lohngerechtigkeit, das ist noch eine andere Baustelle bei uns!). In der alten Position gab es bereits Kollegen, die in Teilzeit gearbeitet haben.


    Die Bewerbung des Kollegen wurde intern abgebügelt mit 2 Argumenten: Personalmangel im alten Team, und "das neue Team würde hier intern einen Kollegen abwerben, das sei unkollegial". Der Kollege hat sich jetzt an uns gewandt, weil er sich benachteiligt fühlt.


    Ich sehe hier Anzeichen, dass die BV zur Stellenausschreibung und Besetzung umgangen wurde. Trügt mich mein Gespür? Wie seht Ihr das?


    Viele Grüße!

  • Zitat

    Die Bewerbung des Kollegen wurde intern abgebügelt mit 2 Argumenten: Personalmangel im alten Team, und "das neue Team würde hier intern einen Kollegen abwerben, das sei unkollegial".

    Mit der Argumentation des AG könnte man jede interne Bewerbung abbügeln.

    Auch im neuen Team herrscht Personalmangel, ansonsten würde man ja nicht ausschreiben.

    Was ist an einer internen Bewerbung unkollegial, wenn ein MA für sich die Chance sieht, sich weiter zu entwickeln.


    Hier sollte es ein deutliches Gespräch mit dem AG geben, in dem ihm dieses klar gemacht wird, geführt werden.

    Auch der Hinweis eine entsprechende Neueinstellung, als BR entsprechend zu behandeln sollte nicht fehlen.

    Das Leben ist Veränderung

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    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • Jepp,


    die Argumentation selbst ist Kappes. Mir geht es mehr darum, ob das Konstrukt mit 2 Teilzeitstellen von der BV abgedeckt wird. Die BV selbst stammt aus dem Jahr 2007, spiegelt also die neuen Realitäten beim Thema Teilzeit noch nicht wieder. Genauer gesagt geht sie mit keinem Wort darauf ein, welche Arbeitszeitmodelle berücksichtigt werden sollen, bzw. ob der AG eine solche Splittung ermöglichen muss.

  • Ich fürchte, dass der AG die Splittung nicht ermöglichen "muss". Aber er sollte idealerweise. So bleiben ihm bis zur ausweitung der neuen Stelle die Möglichkeiten offen, den MA flexibel einzusetzen und da zu nutzen, wo es geht. Die Alternative ist ja, dass der AN sich für die Stelle ohne Splittung entscheidet, in Teilzeit arbeitet und seinen alten Job dann niemand mehr macht. Wäre ja auch Mist.


    Die passende Antwort wäre übrigens eine Ablehnung der Einstellung eines anderen Menschen.

  • Die passende Antwort wäre übrigens eine Ablehnung der Einstellung eines anderen Menschen

    Und die Aufnahme von Verhandlungen um die bestehende BV auf den aktuellen Stand, die heutigen Gegebenheiten, zu bringen.

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  • Ohne eure BV zu kennen würde ich das aber anders sehen.


    Egal ob Teilzeitstelle oder Vollzeitstelle.


    Hier ist eine Stelle frei. Intern bewirbt sich. Intern hat Vorrang vor Extern. Punkt


    Ob in Teilzeit oder Vollzeit. Egal wenn es den Anforderungen entspricht oder wie in euern Fall geregelt werden könnte.

    Der AG hätte ja auch mal im Vorfeld mögliche interne Kandidaten fragen können ob sie sich das Vorstellen könnten ihre Tätigkeit zu ändern. Dann hätte er gleich die "neue" freie Stelle ausgeschrieben.

    Für mich gibt eure BV das her und die würde ich auch nicht ändern.

  • Hallo, ich sehe einen klaren Verstoß gegen die BV. Konsequenz: Wird die Stelle anders, also von extern, besetzt, lehnt Ihr die Einstellung nach § 99 II Nr. 1 (Verstoß gegen BV), 2 (Verstoß gegen Auswahlrichtlinien) + 3 (ungerechtfertigte Benachteiligung) BetrVG ab. Punkt.


    Dann kann der AG das entweder gerichtlich klären lassen, oder er gibt Euch nach.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Da ich den genauen Wortlaut der BV nicht kenne, bin ich noch ein wenig zurückhaltend mit der Aussage, dass die BV klar umgangen wurde.


    Das ändert aber nichts daran, dass ich dem AG genau den Weg von Winfried vor Augen führen würde. Aus unserer Sicht lieber AG umgehst du hier die BV. Deswegen werden wir keiner externen Einstellung zustimmen. (Die Begründung des Widerspruchs darf ja nur nicht offensichtlich unsinnig sein! Strittig wegen irgendwelcher Formulierungen ist aber, per definitionem, alles andere als offensichtlich, gell? ;) ) Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: wir setzen uns an den Tisch und finden eine Lösung für diesen Fall und überlegen gemeinsam, wie wir die Kuh vom Eis und die BV den aktuellen Gegebenheiten angepasst bekommen oder du musst warten, bis dir irgendein Gericht die Zustimmung zur Einstellung ersetzt...


    Das Problem ist doch: wenn der AG jetzt damit durchkommt, wird er nur noch Stellen ausschreiben, die zunächst Teilzeit sind, denn so kann er sich ja immer um die interne Bewerbung drücken, bzw. sie ad absurdum führen. Das solltet ihr jetzt klären!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!