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angenommen ich arbeite in Köln und mein Vorgesetzter war bisher auch dort. Jetzt ändert mein deutschlandweit tätiges Unternehmen Führungsstrukturen (GBR ist informiert, sieht keine Probleme) und mein neuer Vorgesetzter (Chef hab ich nur zu Hause) ist in München.
Meine Tätigkeit ändert sich insoweit, dass ich nicht mehr nur mit Kollegen vor Ort arbeite sondern zusätzlich mit unterschiedlichen Kollegen in ganz D. Das ganze dann mit Hilfe von Chats und Internetmeetings (Skype osä).
Wenn Du mit den Kollegen, mit denen Du jetzt neu zu tun hast, inhaltlich dasselbe besprichst wie bisher, dann sehe ich darin keine Versetzung. Die Merkmale der Versetzung sind im §95 betrVG definiert. Und da sehe ich nicht, dass Du einen anderen Arbeitsbereich zugeteilt bekommen hast, oder sich die Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist, erheblich geändert haben.
Passiert bei uns genau so lediglich, wir haben unsere Vorgesetzten nicht mehr in Deutschland.
Bei uns wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen mit der Konzernmutter, in der die Vorgesetzten beschäftigt sind. In diesem Vertrag ist geregelt, das unser Vorstand das letzte Wort bei disziplinarischen Maßnahmen hat.
Eine Versetzung wurde bei uns nicht gesehen, da keine wesentlichen Veränderungen außer Vorgesetzter, die bei uns eh öfter wechseln.
Unsere MA stehen auf dem Standpunkt was kratzt mich wer mein Vorgesetzter ist, Hauptsachen die anderen Bedingungen aus dem AV ändern sich nicht.
Im Gegensatz zu meinen VorrednerInnen halte ich es hier für durchaus wahrscheinlich, dass der Versetzungsbegriff des BetrVG erfüllt ist. Wenn ich die Kommentierungen richtig im Kopf habe, dann ist - gut ausgeurteilt - ein disziplinarischer Wechsel (neue Vorgesetzte) auch bei gleichartiger Arbeit zumindest dann eine Versetzung, wenn man hinterher mit einer anderen oder veränderten Einheit des Betriebes zu tun hat - das ist hier der Fall. Auch der nun deutschlandweite KollegInnen- und Verantwortungsbereich sowie die veränderten Kommunikationsformen (Skype usw.) sprechen für eine Versetzung.
diese Kommentierung war mir nicht geläufig, das würde dann zutreffen. Müsste man noch recherchieren. Beim Thema Kolleginnen- und Verantwortungsbereich sowie der Kommunikationsformen würde ich allerdings widersprechen wollen, da dies m.E. nach keine erheblichen Änderungen der Umstände darstellt. Skype usw. sind heutzutage absolut gängige Arbeitsmittel im Büroumfeld. Und dass sich der Kreis der Ansprechpartner ändert, kommt auch häufig vor, ohne dass sich dadurch etwas an der Tätigkeit selbst ändert. Ob ich mit Herbert oder Louise über meine Themen spreche, ist doch letztlich wumpe.
Es sei denn, es gäbe auch zu diesem Aspekt einschlägige Urteile bzw. Kommentierungen. Mein Fitting steht aber gerade etwas entfernt im Schließfach ... .
auch ich sehe hierin eine Versetzung da sich Dinge wesentlich ändern.
Vorgesetzer
Wege der Kommunikation
Aufgabenspektrum
etc.
bei uns würde gleichzeitig vom BR geprüft, ist das Gehalt noch richtig, weil genau auch diese Punkt (Komunikation und Kooperation) ausschlaggebend sind in der Bewertung einer Arbeitsaufgabe. es könnte bei uns probelmlos möglich sein, dass auf Grund der durchgeführten Änderungen das Gehalt um eine Stufe steigt, weil hier die Anforderungen höher sind als Sie es bisher waren.
hab jetzt den Fitting hier und muss Winfried recht geben. Versetzung wird im Rahmen des §99 ab RN118ff. kommentiert, und die RN139 deckt ziemlich genau den Fall ab:
"In größeren Betrieben mit Abteilungen und weiteren Unterbereichen dürfte auch ein innerbetrieblicher Wechsel von einer dieser Einheiten zu einer anderen für die MB des BR ausreichen. Hier ergibt sich eine Änderung der organisatorischen Umgebung, die darin bestehen kann, dass der ArbN mit neuen Kollegen zusammenarbeiten oder er seine Arbeitsaufgaben - auch wenn sie als solche gleich geblieben sind - innerhalb einer anderen Arbeitsor.ganisation erfüllen muss (BAG ...). Maßgebend ist jeweils die kleinste organisatorische Einheit, der eine Leitung mit arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen vorsteht."
Ich muss leider dieses etwas ältere Thema neu aufgreifen, weil wir einen aktuellen Fall haben.
Ein Kollege wird weiterhin seine aktuelle Position besetzen, organisatorisch wird sich jedoch etwas ändern. Der Betrieb hier ist dem hessischen Groß- und Außenhandelstarifvertrag angebunden. Dementsprechend unterliegt seine Arbeit deren Bestimmungen in Bezug auf Gehalt, Urlaub usw. Sein Vorgesetzter sitzt ebenfalls hier am Standort.
Ab dem kommenden Jahr soll sich die Organisation nun dahingehend ändern, dass die gesamte Abteilung einem Chef in der Niederlassung eines anderen Standorts angehören soll. Inkl. eines neuen Vorgesetzten. An diesem neuen Standort gilt auch nicht der hessische Tarifvertrag. Die dortigen Mitarbeiter haben weder einen Betriebsrat noch einen Tarifvertrag, auf den sie sich berufen können.
Der Kollege wurde nun bei uns vorstellig und hat um "Schutz" durch den BR gebeten, da dies eine Versetzung darstellt und somit der BR in der Mitbestimmung ist. Leider sind 7 von 9 Kollegen im Gremium dafür, dass die Versetzungen notwendig sind, was ich nicht so sehe.
Wenn das Gremium nun zustimmt, kann der Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg beim Arbeitsgericht gegen die Versetzung und die damit einhergehende Änderung seines Arbeitsvertrages klagen?
es wäre schön gewesen, du hättest für einen neuen Fall auch einen neuen Thread geöffnet... (um zu verhindern, dass jetzt Antworten auf den Eröffnungspost kommen, der gar nicht mehr das Thema ist)
Aus meiner Sicht werden hier gerade ein paar Dinge in einen Topf geworfen, die miteinander nichts zu tun haben.
Wenn die Abteilung aus organisatorischen Gründen disziplinarisch einem Chef aus einem anderen Standort unterstellt wird, dann ist das wohl eine Versetzung. Gleichwohl bleibt ja der Kollege im Betrieb (oder wird er auch räumlich versetzt? Davon habe ich nichts gelesen)
An diesem neuen Standort gilt auch nicht der hessische Tarifvertrag. Die dortigen Mitarbeiter haben weder einen Betriebsrat noch einen Tarifvertrag, auf den sie sich berufen können.
völlig unerheblich.
Es gilt der Arbeitsvertrag und die Betriebszugehörigkeit.
Ach herrje, tut mir leid. Ich dachte wirklich ich mache etwas Gutes, indem ich nicht noch einen Thread eröffne. Ich ging davon aus, dass das Thema so nah verwandt sei, dass es passen würde. Sorry dafür.
Trotzdem oder vielleicht deswegen gerade um so mehr, vielen Dank. Meine Frage ist eigentlich beantwortet.
Es ändert sich wirklich nur die organisatorische Zugehörigkeit. Der Standort an dem der Kollege eingesetzt wird, bleibt derselbe. Insofern also keine Versetzung und damit gilt der Arbeitsvertrag und die Zuständigkeit des BR sowie der Tarifvertrag.
Es ändert sich wirklich nur die organisatorische Zugehörigkeit. Der Standort an dem der Kollege eingesetzt wird, bleibt derselbe. Insofern also keine Versetzung und damit gilt der Arbeitsvertrag und die Zuständigkeit des BR sowie der Tarifvertrag.
Die Versetzung würde ich in dem Fall nicht ganz pauschal ausschließen, im Sinne des Arbeitnehmenden ergeben sich aber soweit keine Probleme. Auch ein Vorgesetztenwechsel könnte unter bestimmten Umständen eine Versetzung sein.
Wenn das Gremium nun zustimmt, kann der Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg beim Arbeitsgericht gegen die Versetzung und die damit einhergehende Änderung seines Arbeitsvertrages klagen?
Auch wenn der BR zustimmt, muß der Arbeitnehmer einen geänderten Arbeitsvertrag nicht unterschreiben/zustimmen. Ich vermute aber, das nach deiner Beschreibung hier gar kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, auch keine Änderung. Er bekommt nur einen neuen Chef. Das wäre dann keine Versetzung. (Versetzung: Änderung des Ortes, der Art oder des Inhalts der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung).
Am Tarif ändert sich für den Mitarbeiter nichts, er bleibt ja beim jetzigen Arbeitgeber angestellt und auch der BR ist weiterhin für Ihn zuständig.
Oder habe ich das alles falsch Verstanden und er wechselt komplett an den neuen Standort mit neuem Arbeitsvertrag?
Er bekommt nur einen neuen Chef. Das wäre dann keine Versetzung. (Versetzung: Änderung des Ortes, der Art oder des Inhalts der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung).
Der neue Chef ist eine erhebliche Veränderung vor allem wenn er auch noch an einem anderen Standort sitzt., siehe auch die Antworten auf meine ursprüngliche Frage in diesem Thread.
Hallo rtjum, von einer sonstigen organisatorischen Änderung der Arbeit (wie in deinem Eingangsthread) ist hier aber bisher gar nicht die Rede.
Außerdem hatte ich die Frage so verstanden, dass hier nicht die Mitbestimmung in Frage gestellt wird, sondern ob der Mitarbeiter die neuen Bedingungen akzeptieren muß.
Wenn das Gremium nun zustimmt, kann der Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg beim Arbeitsgericht gegen die Versetzung und die damit einhergehende Änderung seines Arbeitsvertrages klagen?
Und da bin ich nach wie vor der Ansicht, für den Mitarbeiter ändert sich nur der Vorgesetzte (was anderes wurde zumindest von Ranzi nicht geschrieben). Somit hätte aus meiner Sicht eine Klage des Mitarbeiters keinen Erfolg. Wer der Chef ist bestimmt der Arbeitgeber.
Ab dem kommenden Jahr soll sich die Organisation nun dahingehend ändern, dass die gesamte Abteilung einem Chef in der Niederlassung eines anderen Standorts angehören soll. Inkl. eines neuen Vorgesetzten.
Vielleicht ist diese Änderung Mitbestimmungspflichtig, aber es geht ja hier nicht um Mitbestimmung. Der BR stimmt zu und der Mitarbeiter will keinen geänderten Arbeitsvertrag bzw. keinen Vorgesetzten vom anderen Standort. Ob hierzu überhaupt etwas im Arbeitsvertrag des Kollegen steht wissen wir nicht.
Und solange Ranzi uns nicht schreibt ob sich für den Kollegen mehr ändert als nur der Vorgesetzte bleibe ich dabei. Eine Klage des Mitarbeiters hätte hier aus meiner Sicht keinen Erfolg, da sich am Arbeitsvertrag des Kollegen vermutlich nichts geändert hat.