Betreuung nach fristloser Kündigung?

  • Hallo zusammen,


    einem Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt. Der BR hat der Kündigung nicht zugestimmt. Der Mitarbeiter weiß dies.

    Nun kontaktiert mich der gekündigte Mitarbeiter per E-Mail (von privat) auf mein geschäftliches Konto.


    Darf ich meine Arbeitszeit weiter dafür verwenden mit ihm Kontakt zu halten - sozusagen Betreuung nach seiner fristlosen Kündigung während die Kündigungsschutzklage noch vorbereitet wird und läuft? Oder ist dies dann als privates Gespräch mit einem Nicht-Firmenmitglied zu werten und ich begebe mich damit in eine Grauzone weil ich dafür Arbeitszeit opfere?

    Zudem baut der AG die Kündigung auf eine bestimmte Argumentationskette auf die dem Mitarbeiter denke ich nicht klar ist. Dies zu wissen wäre sicher ein großer Vorteil für seinen Anwalt. Darf ich dieses Wissen aus der Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung an den (Ex-)Mitarbeiter weitergeben?


    Danke für eure Einschätzung.


    Viele Grüße

    Hubert

  • Wenn aus eurer Sicht die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, dann solltet ihr auch so agieren, als wäre er noch Kollege, sprich selbstverständlich beantwortet ihr ihm seine Fragen.


    Und was die Anhörung angeht: bei einem Widerspruch (den es so bei außerordentlichen Kündigungen ja nicht gibt) müsste der AG dem AN ohnehin die Anhörung samt Stellungnahme des BR aushändigen. Insofern würde ich mich hier auf den Standpunkt stellen: schon bei der Anhörung hätte der Kollege gehört werden müssen (was sagst du zu den Vorwürfen), also spricht auch nichts dagegen sie ihm jetzt zukommen zu lassen.


    Wenn der Kollege pfiffig ist, fragt er im Namen seines Anwaltes nach, ob der BR angehört worden ist und ihr gebt ihm dann die Kopie als Nachweis der Anhörung. ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Vielen Dank für deine Antwort!


    Da sind mir nun noch zwei Fragen aufgekommen - erstens haben wir bei der Anhörung keine Kopie der Unterlagen bekommen bzw. haben diese mit der Stellungnahme abgegeben - das war wohl ein Fehler unsererseits (mangels Erfahrung).


    Der AG hat fristlos sowie ersatzweise fristgerecht gekündigt. Der Anhörungsbogen hatte folgende Optionen:


    [ ] Stimmt der außerordentlichen als auch hilfsweise ordentlichen Kündigung zu

    [ ] hat keine/folgende Bedenken [Textfeld]

    [ ] widerspricht der Kündigung aus folgenden Gründen

    [X] hat zur Kenntnis genommen, Stellungnahme nicht beabsichtigt


    Durch die Kombination einer fristlosen wie auch einer fristgerechten Kündigung hätte es dann wenn ich es richtig verstehe 2 Stellungnahmebögen geben sollen - jeweils mit den passenden Optionen, oder?

  • Fangen wir hinten an, nein, beide Optionen waren auf dem Bogen enthalten. Davon ab, spielt es keine Rolle, ob der AG irgendein Formular bastelt oder nicht. Der BR entscheidet selber, wie er reagiert.


    Wenn ich aber das Kreuz richtig interpretiere, hattet ihr nicht vor der Kündigung im Weg zu stehen und habt weder der ordentlichen Kündigung widersprochen, noch Bedenken zur außerordentlichen geäußert.


    Damit hat der AG, soweit ich das bis jetzt beurteilen kann wirksam und richtig angehört.


    Wenn ihr natürlich die Unterlagen wieder zurückgebt ohne Kopien für euch zu machen - dann muss der Anwalt dem AG gegenüber die ordnungsgemäße Anhörung mit Nichtwissen bestreiten. Dann muss der AG die Unterlage zur Verfügung stellen.


    Das ändert aber nichts daran, dass du dem Kollegen auch auf der Tonspur evtl. notwendige Informationen geben kannst/darfst.

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  • Durch die Kombination einer fristlosen wie auch einer fristgerechten Kündigung hätte es dann wenn ich es richtig verstehe 2 Stellungnahmebögen geben sollen - jeweils mit den passenden Optionen, oder?

    Nein, die Stellungnahme müsst ihr als BR schon selber formulieren, das ist eure Aufgabe, da verlässt man sich nicht auf vorformulierte Anhörungsbögen mit Optionen zum Ankreuzen.


    Bei eigener Formulierung durch den BR kann man viel mehr Details zu Papier bringen, die dem AN evtl. bei der Kündigungsschutzklage helfen. Das setzt natürlich voraus, dass der BR, den AN selbst angehört hat und sich ein entsprechendes Bild der Sachlage gemacht hat.

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