Hallo,
die Zulässigkeit einer Videokonferenz als Ersatz für eine BR-Sitzung ist durchaus umstritten. Fitting, § 33 Rn 21b ff, hält sie in Ausnahmefällen für zulässig, wenn die Nichtöffentlichkeit gewährleistet ist und kein BRM dem widersprochen hat. Außerdem müssen die üblichen Formalia wie Ladung etc. auch bei einer Videokonferenz gewährleistet sein.
Alle anderen Formen der Beschlußfassung ohne physische Präsenz in einer Sitzung sind unzulässig, die Beschlüsse rechtsunwirksam.
Wenn aber im beschriebenen Fall die "Heim-Quarantäne" einseitig vom AG angeordnet wurde (was eigentlich der Mitbestimmung unterliegt) und keine behördlichen Anordnungen bestehen, sehe ich keinen Hinderungsgrund, sich an einem Ort außerhalb des Betriebes zur Sitzung zu treffen.
Und kann der BR sich nicht zu dem Kündigungsbegehren äußern, erleichtert das dem AG das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem AG