Macht sich ein Arbeitsnehmer strafbar, wenn er bei der Nebenbeschäftigung gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt?

  • Was du da vermutlich meinst:


    "(die Verarbeitung personenbezogener Daten) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt."


    ist für mich aber auch nicht relevant, da es einmal nur heißt "die Verarbeitung" nicht die "Weiterleitung an Dritte" und zum anderen, wer entscheidet den, ob das schutzwürdige Interesse überwiegt oder nicht - das Amt bzw am Ende wahrscheinlich ein Gericht, aber nicht der AG!

  • Was du da vermutlich meinst:


    "(die Verarbeitung personenbezogener Daten) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt."

    nein, das meinte ich nicht. Ich meinte das hier:

    Die Erhebung und Verarbeitung von Daten ist " für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist"

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Die Erhebung und Verarbeitung von Daten ist

    dann auch hier nochmal, die "Erhebung" und "Verarbeitung", nicht die "Weiterleitung"


    Erhebung = Eingabe der Daten, also Erfassung der der Daten per Hand oder automatisch durch IT-Prozess

    Verarbeitung = speichern, auswerten, analysieren

    Weiterleitung = Abgabe der erhobenen und verarbeiteten Daten an 3.

  • Das würde ich dann aber auch so auslegen, dass wenn es für den einen erlaubt ist, die Daten zu erheben, dann ist es dem anderen auch erlaubt, die entsprechenden Daten weiterzugeben.

    Das ist jetzt zwar aus der Hüfte geschossen, aber leider habe ich keinen Komentar zum BDSG.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Das würde ich dann aber auch so auslegen, dass wenn es für den einen erlaubt ist, die Daten zu erheben, dann ist es dem anderen auch erlaubt, die entsprechenden Daten weiterzugeben.

    Das ist jetzt zwar aus der Hüfte geschossen, aber leider habe ich keinen Komentar zum BDSG.

    hallo Markus, sobald der erste AN klagt, dass sein Arbeitgeber widerrechtlich Daten von dritten bezogen hat um sicher zu stellen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, und dieser An im vergleich keinen Rückzieher macht, und das Gericht dann dem AN mitteilt, hör mal das ist die Aufgabe des Arbeitgebers, er muss sicher stellen, dass dieses Gesetz eingehalten wird und hat somit dieses recht, werden wir kein Urteil finden, in dem steht, diese Datenerhebung erfolgte unrechtmäßig.


    Daher, aus meiner Sicht rechtmäßige Datenerhebung bis das Gegenteil bewiesen wird.

  • Aber unser Experte meinte mal, es wird noch ein bisschen dauern, bis die aktuelle Rechtssprechung zu dem Thema funktionierendes Gerüst bildet. Das Gesetz selber ist wohl in vielen Fällen sehr schwammig formuliert... Habe mich selber noch nicht so intensiv auseinandergesetzt, weil das Thema im GBR intensiv behandelt wurde und ich im Betrieb verhältnismäßig wenig mit Dritten zu tun habe. Aber auch bei mir ist es so, dass ich eigentlich jeden Tag gegen das DSGVO verstoße, wenn man es ganz genau nimmt... Wird wahrscheinlich jeder ohne es zu wissen.


    Datenerhebung

    Weiterleitung wenn schon :P

  • nein es ist eine Erhebung


    die Weiterleitung der Stempelung in eurem Zeitdatenerfassungssystem von der Stempeluhr bis zum Abrechungssystem folgt zu einer Zeitdatenerhebung des Arbeitgebers.

    Das dafür der Ag 2 diese zeitdaten weiter leitet dmit AG ein die Daten erheben und prüfen kann ist doch klar so wie die Stempeluhr bei euch auch die Daten weiter leitet.

  • hallo Markus, sobald der erste AN klagt, dass sein Arbeitgeber widerrechtlich Daten von dritten bezogen hat um sicher zu stellen, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird, und dieser An im vergleich keinen Rückzieher macht, und das Gericht dann dem AN mitteilt, hör mal das ist die Aufgabe des Arbeitgebers, er muss sicher stellen, dass dieses Gesetz eingehalten wird und hat somit dieses recht, werden wir kein Urteil finden, in dem steht, diese Datenerhebung erfolgte unrechtmäßig.


    Daher, aus meiner Sicht rechtmäßige Datenerhebung bis das Gegenteil bewiesen wird.

    Sag ich doch! Oder spielst du auf meinen ersten Kommentar an, den ich in diesem Thread gepostet hab? Von dieser Meinung weiche ich immer mehr ab, je länger wir über das Thema diskutieren. Auch wenn ich nicht viel Geld darauf wetten würde, dass ein Gericht der Datenweitergabe zustimmt, halte ich es mittlerweile für gut möglich.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • hallo Blite,


    Du hast halt sehr selektiv zitiert und relativ frei interpretiert.


    es wäre schön und macht so einen Thread für Mitleser übersichtlicher, wenn Du Dich an die juristische Zitierweise halten würdest, wenn du entsprechende Vorschriften zitierst, zB nicht so.

    §26 (1)

    sondern vollständig "§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG"


    Diese Vorschrift greift aber nicht, wenn es um das Recht des AG geht, Daten über die Arbeitszeit zu erheben und zu verarbeiten. Denn der AN kann sich ja bei Verstössen gegen das ArbZG nicht strafbar machen, wie Du ja selbst festgestellt hast.

    Zutreffend ist aber Satz 1. Denn es geht beim ArbZG um sich aus einem Gesetz ergebende Pflicht - nämlich die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit ist es daher grundsätzlich zulässig, daß der AG diejenigen Daten bekommt, die es ihm überhaupt erst möglich machen, seiner Pflicht nachzukommen.

    Dabei ist zumindest unstrittig in der Literatur, daß der AG vom AN die notwendigen Daten zur Arbeitszeit in einem Zweitarbeitsverhältnis verlangen darf. Ob der AG zumindest in begründeten Einzelfällen auch direkt beim Zweit-AG nachfragen darf, wird zwar etwas strittiger gesehen, allerdings gibt es sehr wohl Meinungen, die das zumindest dann für zulässig halten, wenn der AN auf Anforderung diese Angaben nicht macht.

    Durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist klar geregelt, daß in solchen Fällen der Datenschutz grundsätzlich zurückzutreten hat ggü. der Pflicht des AG, gesetzlichePflichten zu erfüllen.

  • es wäre schön und macht so einen Thread für Mitleser übersichtlicher, wenn Du Dich an die juristische Zitierweise halten würdest, wenn du entsprechende Vorschriften zitierst, zB nicht so.

    sondern vollständig "§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG"


    Sorry ich werde mich dahingehend bessern, lerne noch dazu. Nachdem du den Link zu genau dem Gesetz im Kommentar davor gepostet hattest, dachte ich es wäre für alle nachvollziehbar. Kann ich aber gerne zum besseren Verständnis aller so machen.



    Ob der AG zumindest in begründeten Einzelfällen auch direkt beim Zweit-AG nachfragen darf, wird zwar etwas strittiger gesehen, allerdings gibt es sehr wohl Meinungen, die das zumindest dann für zulässig halten, wenn der AN auf Anforderung diese Angaben nicht macht.

    Durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist klar geregelt, daß in solchen Fällen der Datenschutz grundsätzlich zurückzutreten hat ggü. der Pflicht des AG, gesetzlichePflichten zu erfüllen.

    Das hatte ich auch nie anders gesehen. Ich wollte nur sagen, dass man da noch sehr vorsichtig mit umgehen sollte. Man sollte meiner Meinung nach, erst mit Amt oder zumindest dem Datenschutzbeauftragen bzw. einem Fachanwalt reden, bevor man irgendwelche Daten an Dritte weiterleitet. Das gilt für AG und AN, den wie schon gesagt, beim Datenschutz bist du als AN unter Umständen auch mit Bußgeldern dabei und es gibt noch keine ausführliche Rechtssprechung dazu.


    Außer man möchte hier grad Justitzgeschichte schreiben und/oder mal in einem Fitting vorkommen ;)

  • Hallo,


    ich weiß wirklich nicht, warum Du hier so auf irgendeinem "Amt" herumreitest? Der AG ist selbst verantwortlich, wenn es um die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzgesetzen geht. § 26 BDSG gibt ihm auch das Recht, hier tätig zu werden und im Rahmen seiner Verantwortung auch die notwendigen Daten zu erheben und zu verarbeiten.

    um hier tätig zu werden, braucht man keine

    Justitzgeschichte schreiben

    Und der

    Fitting

    hilft da auch nicht weiter, da er weder das BDSG noch das ArbZG kommentiert. Hier bräuchte man zB den ErfK.

  • Daten zu erheben und zu verarbeiten.

    um hier tätig zu werden, braucht man keine

    wir können auch gerne nochmal Haare spalten mit dem Thema was Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung im einzelnen bedeuten und welche rechtlichen Konsequenzen sie haben. Aber das wird wahrscheinlich jeder selber irgendwann für sich herausfinden müssen und können. Aber es sind unterschiedliche Vorgänge, gerade juristisch gesehen. Soweit habe ich in den Schulungen unseres AG aufgepasst.


    Ich werde im BR und auch als normaler MA weiterhin sehr genau schauen, wem ich was schicke und warum. Wenn ihr meint, AG macht alles richtig, ist das für euch sogar gut. Im Zweifelsfall könntet ihr euch als BR dann wahrscheinlich sogar für den MA richtig stark machen :D Nur hoffentlich sagt dem MA niemand "kann man nix machen, der AG darf das"


    hilft da auch nicht weiter, da er weder das BDSG noch das ArbZG kommentiert. Hier bräuchte man zB den ErfK.

    was das angeht, bin ich da wohl noch nicht so "fit" :P

    ich wusste nur, dass das der Verlag ist, nicht das die nur spezielle Sachen rausbringen. Wieder was gelernt :)


    ist doch der Verlag oder bedeutet Fitting wieder was ganz anderes?

  • Das Amt das Blite meint ist wohl das Gewerbeaufsichtsamt.

    Die würden sich im Verdachtsfall darum kümmern wenn sie einen Hinweis auf Arbeitszeitvergehen in einem Unternehmen bekommen. Die dürfen auch, vom beiden AG, die Daten einfordern.

    Nur ob die bei einem einzelnen MA Tätig werden wage ich zu bezweifeln