Liebe Kollegen,
mich suchte kürzlich ein Mitarbeiter zur Beratung auf. Der Mann arbeitet in Dauernachtschicht und ist somit außerhalb seiner Arbeitszeit am frühen Nachmittag bei mir gewesen.
Unser HR meint nun, dies sei Privatvergnügen und er bekäme die Zeit nicht gutgeschrieben (wir arbeiten bei uns mit Gleitzeitkonten).
Liege ich falsch oder wird hier nicht über § 39 III BetrVG (analog) die Zeit, die ein Dauernachtschichtler außerhalb seiner Arbeitszeit meine Beratung in Anspruch nimmt, als Arbeitszeit gewertet?
Falls ja: Hat jemand eine handfeste Kommentierung oder dergleichen? Im Däubler finde ich zu § 38 III BetrVG nur die Information für eher übliche Konstellationen, wenn also ein Kollege mich während seiner üblichen Dienstzeit aufsucht.
Danke für jede Hilfe!
Daniel