Hallo Imebro,
im EntgFG wirst du das so nicht finden. Es ist eher so, dass dies allgemeine Rechtsmeinung bzw. Rechtssprechung ist.
So sagt der Erfurter im §2 RZ 8 zum EntgFG: "...... LFZ kann daher auch der in einem AbrufArb Verh. beschäftigte AN verlangen, wenn er die tats. Umstände dazu vortragen kann, aus deneb sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist (BAG 24.10.2001 AP EntgeltFG "2 Nr8........"
Wenn ich also als AN nachweisen kann, dass ich immer Mo, Di u Do gearbeitet habe, außer am Donnerstag war ein Feiertag, dann ist für mich diese hohe Wahrscheinlichkeit gegeben und ích habe Anspruch auf EFZ für den Donnerstag. Und das Ganze nach dem Lohnausfallprinzip, dass heißt, so wie ich normalerweise gearbeitet hätte, wenn der Donnerstag kein Feiertag gewesen wäre. Wenn ich also am Donnerstag grundsätzlich 10h arbeite und auch bezahlt bekomme, dann bekomme ich auch 10 h EFZ für den Feiertag am Donnerstag.
LG
Markus