Betriebsrat - Schlüsselberechtigungen

  • Guten Morgen,


    ich bin selber nicht im Betriebsrat, aber habe eine Frage, wo mir die Mitglieder des Forums hoffentlich helfen können.


    Wir sind ein Mittelständiges Unternehmen mit einer Menge an kleinen und großen Büros die in 5 Gebäuden untergebracht sind. Ich habe dort mehrere Positionen im Umwelt- und Arbeitsschutz. Unter anderen verwalte ich auch bei uns die elektronischen Türen und die Schlüssel.

    Ich bin des Öfteren schon mit unseren Betriebsratsvorsitzenden zusammengeraten, da er mir erzählen will, das er einen Schlüssel benötigt damit er zu jederzeit in jede Halle und jedes Büro kann. Ich bin da vorsichtig, da ich nicht jedem Eintritt in die Büros geben will.


    Gibt es einen gesetzlichen Hintergrund, der das sagt, das ein Betriebsratsmitglied einen Generalschlüssel für die Firma bekommt. Ausgenommen Zutritt zum Geschäftsführerbüro?


    Vielen Dank für die Antworten.

  • Auf jeden Fall muss der BR jederzeit Zugang zum BR-Büro haben. Ich wüsste nicht, warum der restliche Zutritt jederzeit - vor allem außerhalb der Arbeitszeiten - notwendig sein sollte.

    Wie wir es hier immer vom Arbeitgeber verlangen: Lass dir ein Gesetz zeigen, das diese Forderung untermauert.

  • Auf jeden Fall muss der BR jederzeit Zugang zum BR-Büro haben. Ich wüsste nicht, warum der restliche Zutritt jederzeit - vor allem außerhalb der Arbeitszeiten - notwendig sein sollte.

    Wie wir es hier immer vom Arbeitgeber verlangen: Lass dir ein Gesetz zeigen, das diese Forderung untermauert.

    Ja, klar, das muss natürlich sein. Jedes Mitglied hat natürlich einen eigenen Schlüssel, die für die Betriebsratsräume freigeschaltet sind. Um die Büros geht es mir auch nicht. Mir geht es um alle anderen Büros. Hat der Betriebsrat laut welchem Gesetz Zutritt zu allen Büros?

  • also BR sollten grundsätzlich Zutritt zu allen Betriebsteilen haben, außer irgendwelche ganz besonderen zu denen auch andere keinen oder beschränkten Zutritt haben. einen Generalschlüssel sehe ich als übertrieben an.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Kaitan,

    für die einzelnen Büros bedarf es doch seitens des BR keinen eigenen Schlüssel, wenn die Büros besetzt sind, genügt ein Klopfen und man bekommt in der Regel Einlass.

    Anders sieht es aus, wenn der Zugang bereits vor den Fluren begrenzt ist.

    Das ist bei uns der Fall, wir haben Schlüsselkarten der den Zugang der MA zu den Fluren regelt, nicht jeder hat Zugang zu jedem Flur. Da hat der BR eine Schlüsselkarte, die für alle Flure den Zugang regelt, auch ausserhalb der normalen Bürozeiten, weil es sein kann, dass BR-Sitzungen länger dauern können.

    Das Leben ist Veränderung

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  • Hallo Kaitan,

    Sehe das wie Tobias. Zutritt zum BR Büro jederzeit.

    Zu allen anderen Büros nicht.

    Da reicht es auch wenn die Büros während der normalen Arbeitszeit besetzt sind.

    Ansonsten Vorlage worauf er sich beruft.

  • Hallo Kaitan,


    ich würde an deiner Stelle garnicht mit dem BRV rumdiskutieren.

    Der BRV entscheidet nicht, wo er Zugang hat oder nicht. Die Zugangsberechtigungen entscheidet der Arbeitgeber.

    Wenn der BRV mit der Entscheidung des Arbeitgebers einverstanden ist, muss er sich die Zugangsberechtigung einklagen, aber beim Arbeitgeber und nicht bei dir.

    Was du machen kannst, um das Verhältnis nicht weiter zu belasten ist, dass du deinen AG fragst, welche Zugangsberechtigungen du für die BRM einrichten sollst und welche nicht. Dann kannst du zum BRV sagen, dass du ihm ja die Berechtigungen schon geben würdest, aber der AG sagt leider nein.

    Dann muss sich der BRV mit dem AG auseinandersetzen.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Kaitan,


    der BR muss ohne irgendwen Fragen zu können in die Bereiche rein, in denen gearbeitet wird.

    Das Büro wiederrum unterliegt dem Datenschutz, da darf der BR nur rein, wenn es auch belegt ist.


    Daher, auf den Flur darf der BR, Ins Büro nur, wenn besetzt, Damit flurschlüssel stehen ihm zu (auch bei uns kommt der BR in jeden Bereich mit der Schlüsselkarte rein) aber die Bürotüren sind zu.


    Gruß


    Rabauke

  • Der BR muss ungehindert in jeden Betriebsteil gelangen können ohne sich voher anmelden zu müssen. (Sicherheitsrelevante Bereiche ausgenommen)

    Das schließt aber nicht den Zugang zu einzelnen Büros ein. Wenn Büro verschlossen ist auch keiner da und der BR kann dann ja auch mit niemanden reden.

    Bei uns bedeutet das dIe BRM zu allen Gebäuden Zugang haben( E Schüsselkarte) aber nicht in verschlossenen Bereiche kommen.

  • Der BR muss ungehindert in jeden Betriebsteil gelangen können ohne sich voher anmelden zu müssen. (Sicherheitsrelevante Bereiche ausgenommen)

    Das schließt aber nicht den Zugang zu einzelnen Büros ein. Wenn Büro verschlossen ist auch keiner da und der BR kann dann ja auch mit niemanden reden.

    Bei uns bedeutet das dIe BRM zu allen Gebäuden Zugang haben( E Schüsselkarte) aber nicht in verschlossenen Bereiche kommen.

    aber unabhängig, wo der BR überall Zugang haben sollte....... Nicht irgendein "Schlüsselmeister" oder "Torwächter" ist dafür zuständig den Zugang zu gewähren, sondern der Arbeitgeber. Er ist auch der Ansprechpartner des Betriebsrates.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Danke für eure ausführlichen Antworten. Dann kann ich ja erst mal noch beruhigt sein, noch nichts gemacht zu haben.

    Ich bin nämlich genau der Meinung, dass ich niemanden zu den Büros Berechtigungen gebe, wenn der Büroinhaber nicht gefragt wird.

    Die Flure und Hallen kann ich freigeben aber weiter kann er auch nur wenn er anklopft.

    Aber ein Gesetzestext dazu gibt es nicht?

  • Hallo

    Also Ja der AG ist Ansprechpartner wenn ich als BR den Zugang zu allen Geschäfts und Produktionsräumen haben will.


    Da der BR auch Betriebsbegehungen, ohne Anlass, durchführen kann hat er ein Zutrittsrecht zu allen Räumen. Auch für die Räume deren Zutritt für unbefugte verboten ist.

    Fitting § 80 RN. 84 29. Auflage.

    Bei uns müssen Aktenschränke verschlossen sein. Dazu hat der BR dann kein Zugriffsrecht.

    PC und ähnliches müssen gesperrt sein.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben hat der Betriebsrat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung, die in erster Linie durch den Arbeitgeber erfolgen muss (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Diese Vorschrift schließt nicht aus, dass sich der Betriebsrat die erforderlichen Informationen selbst beschafft. Insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben hat er deshalb ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer, um sich durch eigene Anschauung aus erster Hand zu unterrichten. Dies gilt auch für das Aufsuchen von Arbeitnehmern, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes bei Kunden beschäftigt werden (z. B. Wach- oder Reinigungspersonal). Der Betriebsbegehung muss kein besonderer Anlass zu Grunde liegen. Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht der Betriebsrat den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren (BAG v. 13.6.1989 - 1 ABR 4/88).

    Quelle: ifb


    Das ändert aber nichts daran das der AG der Ansprechpartner des BRV ist. Wenn er das nächste mal was von Dir will, schickst Du ihn freundlich zum AG und sagst ihm, dass Du ihm gerne die Zugangsberechtigung gibst, sobald Du die entsprechende Anweisung vom AG erhältst.

    „Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist“

    Hanlons Rasiermesser