Vollständige Stellenbeschreibung

  • Hallo!


    eine kurze Frage in die Runde.


    Gibt es Seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung die Stellenbeschreibungen vollständig mit allen Haupt– & Nebenaufgaben auszustatten?
    Sprich muss eine Stellenbeschreibung inhaltlich vollständig sein?

    Die Prozentuale Bewertung der aufgeführten Tätigkeiten in Bezug zu de täglichen Arbeitszeit muss diese den tatsächlichen Werten entsprechen oder kann der Arbeitgeber die Bewertung willkürlich bemessen?


    Hintergrund:


    Stellenbeschreibungen im Unternehmen wurden vom Arbeitgeber aktualisiert, bzw. neugestaltet. Nun stimmen die Prozentsätze nicht mehr und Tätigkeiten die die Mitarbeiter tagtäglich ausüben sind nicht mehr komplett enthalten. Gleiches gilt für Tätigkeiten die nicht täglich Anliegen.


    Die Unternehmensführung verlangt von den Mitarbeitern nun die neuen Stellenbeschreibungen zu unterschreiben, auch wenn diese nicht vollständig sind, da keine Diskussion zu den Inhalten geduldet wird, Zitat „ Das ist nicht Diskussionsfähig und Verhandelbar“.


    Ganz nach dem Motto „Unterschreiben und Klappe halten!“

  • Hallo,

    nur mal aus dem Bauch heraus geschossen. Denke du meinst mit Stellenbeschreibungen das was bei uns die

    Arbeitsplatzbeschreibungen sind. Für diese ist der Vorgesetzte zuständig und unterschreibt diese auch.

    Jeder Mitarbeiter darf seine Beschreibung einsehen und sich bei Abweichungen an den BR wenden der diese dann überprüft.

    Etwas mit prozentuale Bewertung der Tätigkeiten kenne ich nicht. Aber alle Tätigkeiten die ich mache müssen schon aufgeführt sei.

    Die Unternehmensführung verlangt von den Mitarbeitern nun die neuen Stellenbeschreibungen zu unterschreiben, auch wenn diese nicht vollständig sind, da keine Diskussion zu den Inhalten geduldet wird, Zitat „ Das ist nicht Diskussionsfähig und Verhandelbar“.


    Ganz nach dem Motto „Unterschreiben und Klappe halten!“

    Denke das man immer diskutieren darf und zu einer Unterschrift kann mich keiner zwingen.


    Mag hier aber auch völlig falsch liegen


    Berste grüße

  • Guten Morgen Olaf,


    prinzipiell hat Elberado recht. Die Stellenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung, je nachdem, wie man sie nennen mag, erstellt zuerst einmal der Arbeitgeber. Er kann aufgrund seines Weisungsrecht festlegen, wer wann was tut. Hier seid ihr erst einmal raus.


    Ich denke, im zweiten Gang geht es aber hier nicht um Stellenbeschreibungen, sondern um die Eingruppierung, die dahintersteht. Scheinbar habt ihr ein analytisches System, daher wird auch der prozentuale Anteil von den Tätigkeiten kommen. Wie das genau abläuft, da bin ich nicht der richtige Ansprechpartner, da bei uns in Bayern ein summarisches Bewertungssystem herrscht. Das bedeutet, bei uns wird die Tätigkeit in einer Gesamtschau betrachtet und nicht die einzelnen Tätigkeiten.


    In wiefern ihr im Rahmen der Eingruppierung auch ein Mitspracherecht bei der Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung habt, bzw. in wie weit sie gerichtlich überprüfbar ist, steht bei euch im Entgeltrahmentarifvertrag oder es sollte, falls ihr nicht tarifgebunden seid, in eurer BV zu den Entgeltgrundsätzen stehen.


    Auch bei uns hat der Arbeitgeber gemeint, er müsse bestimmte Tätigkeiten nicht in die Stellenbeschreibung hineinnehmen. Wir haben ihm dann eine eigene Stellenbeschreibung vorgelegt und wenn der AG dann gemeint hat, der Mitarbeiter soll das nicht tun, weil es nicht seine Aufgabe ist, dann haben wir das auch so kommuniziert und die Mitarbeiter haben das dann tatsächlich nicht mehr gemacht. Der Arbeitgeber hat dann relativ schnell festgestellt, dass sein Betrieb nicht ganz so läuft, wie er sich das vorstellt und hat dann auch die tätigkeitsbeschreibungen schnell wieder korrigiert.


    Bei solchen Aktionen muss man aber immer aufpassen, da sich die Mitarbeiter immer knapp im Bereich der Arbeitsverweigerung bewegen. Daher benötigt ihr immer die klare Aussage vom Arbeitgeber: "Nein, dass darf der Mitarbeiter nicht machen, das ist nicht seine Aufgabe"


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Der AG kann überhaupt keine Unterschrift vom MA verlangen sprich erzwingen.


    Es gilt der AV und die darin enthaltene Arbeitsbeschreibung. Das AG die gerne sehr kurz fassen oder schwammig halten ist deren Problem.

    Wenn eine Stellenbeschreibung oder Tätigkeitsbeschreibung Anlage zum AV war -kann der MA selbstverständlich darüber diskutieren ob er einer Änderung zustimmt.

    Soviel einmal zum Zitat „ Das ist nicht Diskussionsfähig und Verhandelbar“.


    Ansonsten siehe Markus - ist die Stellenbeschreibung Teil der Eingruppierung hat der BR sehr wohl Mitsprache Recht

    Da sollte man mal den AG ansprechen und sich mit ihm einigen, was in der Stellenbeschreibung stehen soll (Haupttätigkeite,

    Sondertätigkeiten Besonderheiten) Da kommt es auch auf den Tarifvertrag an - welche Systematik der überhaupt bewertet

    Auch sollte man sich auf Begriff Definitionen einigen, da es damit immer Probleme gibt.

  • Wenn eine Stellenbeschreibung oder Tätigkeitsbeschreibung Anlage zum AV war -kann der MA selbstverständlich darüber diskutieren ob er einer Änderung zustimmt.

    Ach ja, es gibt ja auch Arbeitgeber, die tatsächlich eine Tätigkeitsbeschreibung als Bestandteil des Arbeitsvertrages haben. Ist bei uns nicht so und hab das tatsächlich nicht bedacht.


    In solch einem Fall wäre das eine Vertragsänderung, der der Arbeitnehmer nicht zustimmen muss. Will der AG diese Vertragsänderung tatsächlich durchsetzen, so müsste er dann eine Änderungskündigung aussprechen. Vorausgesetzt es ist wirklich eine Vertragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung dessen, was er/sie (AN) sowieso schon macht.


    Wenn es eine Vertragsänderung ist, dann könnte es auch eine Versetzung sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn sich auch die Eingruppierung (vielleicht auch erst im Nachgang) ändert. Diese müsste dann natürlich beim Br angehört werden.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo

    eine Stellenbeschreibung muss zu 100 Prozent die Tätigkeiten darstellen und ist meist in einzelne Arbeitsvorgänge prozentual aufgeteilt.

    Sie muss bereits vor Besetzung der Stelle vorhanden und bewertet sein, da sich danach auch die Eingruppierung richtet.

    Stichpunkt "selbständige Leistungen"!

    Auch PR/SBV müssen sich da ein bisschen auskennen.

    Gruß

    Heinrich

  • Wenn die neue Stellenbeschreibung essentiell von der aktuerllen Tätigkeit abweicht und ohne Diskussion unterschrieben werden soll, dann ist das ggf. auch eine Verstzung.

    Tätigkeiten, die nicht enthalten sind, sind ja auch nicht auszuführen und werden vermutlich auch nicht vergütet. Damit fällt eventuell ein Bestandteil des Arbeitsplatzes weg oder verändert sich.

    Auf jeden Fall gibt es hier Mitbestimmungsrechte des BR.

  • Nein, eine Stellenbeschreibung muss nicht jede einzelne Tätigkeit genaustens definieren.


    Je kleinlicher die Definition ist, was wie getan werden muss um so kleiner das Gehalt, weil immer weniger Ausbildung erforderlich ist.

    Beispiel: wenn bei einem eingestellten Zerspanner reinschreiben

    unter Anwendung der Berufserfahrung die verschiedenen Zerspanungsautomaten nutzen um die Fertigteile nach Auftag herzustellen ist das für mich ausreichen als tätigkeitsbeschreibung.

    Der MA entscheidet dann selbstständig welche Maschine der für welchen Vorgang mit welchem Werkzeug nutzt.


    10% der Arbeitsaufgabe ist die Erstellen von Arbeitsplatten mit dem Maß 550 x 300 x 6

    Diese werden auf der MAO 4711 hergestellt

    Hierzu wird das Rohmetarial 3000 x 300 x 6 rechtwinklig zum Sägeblatt mit dem Durchmesser 400 mm dicke 2mm mit zu Hilfenahme von Spannzangen auf dem Werkzeugtisch mit drei Unterlagen 400x40x20 aufgespannt.

    Dann wird in einem Abstand von 550 mm zur Grundkante der erste Sägeschnitt mit einer Drehzahl vom 350 min-1 und dem Vorschub vom 1,5m/minute durchgeführt. die geschnitten Platte entgratet und dann bei Seite gelegt. Die restliche Platte um

    um vom Tisch gelößt, um 552 mm Verschoben und dann wieder mit dem Spannzangen wie vorher ......


    dann wird die Stellenbeschreibung 4-6 Seiten lang, der MA braucht nur abzulesen und nicht zu denken, weil alles vorgegeben ist, und somit benötigt der auch keine Berufsausbildung sondern nur eine Sicherheitsunterweisung (einfach überspitzt gesagt).


    Für mich müssen in so einer Beschreibung die Aufgaben rein, wie ich Sie auch im qualifizierten Zeugnis wieder finden möchte.

    Alles was in einer Ausbildung / Studium eh vermittelt wird muss nicht wiederholt werden. da reicht auch meiner Sicht auch Einsatz als Zerspaner an Dreh-, Fräs- und Schleifmaschinen unter Anwendung der erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Herstellung komplexer Produkte.

    Ob er dann 20% fräst, 60% schleift und 10 % dreht und den Rest entgratet misst und dokumeniert (Qualitätsprüfung) brauche ich nicht zu betonen, denn das alles gehört zum Berufsbild.

  • Was ist dann aber, wenn zu Beginn eine relativ korrekte SB vorlag, aber im Laufe der Zeit Aufgaben weggefallen bzw. neu hinzugekommen sind? Und diese neuen Aufgaben qualitativ höher liegen als die alten weggefallenen? Beispiel: Man muss keinen Schriftverkehr für den Vorgesetzten mehr erledigen, hat aber nun die Funktion eines Inventurleiters. Oder man soll für seinen Bereich eine Funktion übernehmen, die in der Hauptverwaltung mit hunderten Euro höher vergütet wird? Das geschieht dann so, dass der Vorgesetzte zu einer wieder sehr wichtigen Beratung fährt mit viel wichtigen Vorgesetzten und da wird beschlossen, ach das kann die Frau Lilex doch machen.


    Ich gehe damit konform, dass nicht jeder einzelne ARbeitsschritt in einer SB aufgeführt werden sollte. Nur die Tätigkeit an sich. Wie der betreffende AN es dann löst, liegt in seinem Ermessen. Aber es sollte jede Tätigkeit drin stehen, die vom AN verlangt wird. Ich denke, es steht einem AN auch frei, im Laufe der Zeit eine aktualisierte SB einzufordern, oder?

    ~~~ Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. ~~~

    ~~~ Eine Lösung hätte ich - mir fehlt nur das passende Problem. ~~~

  • Hallo Lilex,


    nochmal zur weiteren Erläuterung.

    Nein, es gibt kein Anrecht auf eine Stellenbeschreibung.

    In der Regel halten sich AG auch recht bedenkt, weil sie sich eben nicht einschränken wollen.

    Dann steht in der Stellenbeschreibung so Wörter wie insbesondere umfasst die Tätigkeit, oder auch

    u.a..

    Ausschlaggebend ist der AV. und die darin enthaltene Berufsbezeichnung

    zur Not muss man halt in das Berufsbild schauen

    z.B: https://www.bibb.de/de/berufei…e/apprenticeship/65744536

    da ist dann auch ein Rahmenlehrplan enthalten.

  • Gibt es Seitens des Arbeitgebers eine Verpflichtung die Stellenbeschreibungen vollständig mit allen Haupt– & Nebenaufgaben auszustatten?

    Gegenfrage:

    In welchen Gesetz steht das der AG einen Stellenausschreibung erstellen muss?

    Er muss nichtmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erstellen. ( ob sinnvoll oder nicht muss nicht diskutiert werden)

    Somit gibt es für mich keine Grundlage für einen genaue Stellenbeschreibung, außer ihr habt eine BV oder einen TV oder es gibt einen Arbeitsvertragt der so etwas verlangt.