Kurzarbeit und AU

  • Guten Tag, ich habe eine Frage zum Thema Kurzarbeit!

    Unser Betrieb hat seit dem 01.04.20 für die komplette Firma Kurzarbeit angemeldet. Eine BV mit dem Betriebsrat wurde erstellt.

    Allerdings wurde bisher eine kleine Produktionsabteilung aufgrund eines noch vorhandenen Auftragsbestandes noch nicht in Kurzarbeit gestellt.

    Nun ist ein Mitarbeiter dieser Abteilung krank geworden (zum Glück kein Corona). Der AG will ihn jetzt für die Dauer

    der Entgeldfortzahlung auf Kurzarbeit setzen. Darf er das , obwohl eigentlich für den Kollegen keine Kurzarbeit angesetzt war? Müsste der Mitarbeiter

    nicht so bezahlt werden, als wenn nicht kurzgearbeitet worden wäre?

    Der AG beruft sich auf die BV, in der ja Kurzarbeit für den ganzen Betrieb angeordnet wurde.


    Danke schonmal und Gruß,

    Lars

  • Hallo,


    klare Antwort. Kommt drauf an was in der BV steht. Wenn der AG sich darauf beruft soll er euch zeigen worauf.

    Denke du musst uns mehr Auskünfte geben.

    Vom Bauchgefühl her oder nach unserer BV dürfte er das nicht, da der Mitarbeiter vorher nicht in Kurzarbeit war.

    Wir arbeiten mit einer Namensliste in der die betroffenen Mitarbeiter aufgelistet sind. Und der AG kann ohne unsere Zustimmung keinen auf die Liste setzen.

  • Hallo,


    grundsätzlich wurde für das ganze Unternehmen Kurzarbeit angeordnet.

    In einem Anhang wurden die neuen Arbeitszeiten der jeweiligen Abteilungen definiert.

    In dem angesprochenen Bereich wird die Woche auf 4 Arbeitstage reduziert.

    Also müsste der AG doch für diese Tage die normale Entgeltfortzahlung leisten, oder?

  • Hallo,


    wenn der Arbeitsbereich eines AN nicht in Kurzarbeit ist, kann natürlich auch die EFZ nicht gekürzt werden. Es gilt weiterhin das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG:

    https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

    Dabei ist es auch völlig unwichtig,

    was in der BV steht

    Denn § 4 ist grundsätzlich nicht BV-disponibel.


    Interessanter ist eher, ob der AG tatsächlich

    für die komplette Firma Kurzarbeit angemeldet

    hat. Falls er der AA nicht den normal weiter arbeitenden Bereich gemeldet hat, dann reden wir über eine Straftat.

  • Hallo albarracin,


    ich Frage mich wieso du auf die Idee kommst, dass es sich um eine Straftat handeln könnte.


    Kurzarbeit wird im Nachhinein abgerechnet (mit dem AA) und zwar nach der Menge die Vorgefallen ist.

    Erstmal den ganzen Betrieb anzumelden hat den vorteil, dass ich nicht bei jeder Veränderung eine neue Anmeldung erstellen muss und für den Arbeitgeber den Nachteil das die (30% jetzt 10%) Betroffenheit dann über den ganzen Betrieb erreicht sein muss um die Gelder auch zu erhalten.

    Weiterer Nachteil für den Arbeitgeber, der nicht jede Abteilung einzeln anmeldet sondern den ganzen Betrieb, wenn die 12 Monate um sind, sind sie auch um für den Bereich der bis dahin nicht betroffen war, da auch dieser mit beantragt wurde. Wenn der danach ein Problem hat ist Kurzarbeit dort nicht möglich, da schon beantragt.


    Daher nein es ist keine Straftat den ganzen Betrieb anzumelden solange man nur für die Gelder beantragt die auch wirklich betroffen waren nachdem die Betroffenheit fest steht.


    Wenn nun der BR der den Persönlichen Geltungsbereich wenn er gut ist auch definiert hat (Namensliste) bereit ist, den MA nun auch in Kurzarbeit übergehen zu lassen, weil wenn er im Betrieb wäre hätte er nun auch Kurzarbeit da auch in dem Bereich vereinzelte Funktionen ausfallen können (was ich jedoch erstmal für sehr verwegen halte) dann ist der MA in Kurzarbeit. Wir würden dem nicht zustimmen.


    Gruß

    Rabauke

  • dann ist der MA in Kurzarbeit. Wir würden dem nicht zustimmen.

    Irgendwo in meinem Hinterkopf schwirrt noch etwas herum das behauptet das krank vor der KA, bezahlt werden muss mit dem normalen Lohn und krank in der KA wird als KA Lohn berechnet. Bin mir aber nicht ganz sicher.

  • Mal ein Auszug aus unerer FAQ Kurzarbeit:

    Ich bin vor oder während der Kurzarbeit arbeitsunfähig erkrankt, bekomme ich auch Kurzarbeitergeld?

    Bei Arbeitsunfähigkeit, die vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums bereits begonnen hat und für die der Mitarbeiter sich noch in der Entgeltfortzahlung befindet, wird für die Dauer der tatsächlich geplanten Kurzarbeitstage Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes bezahlt. Die Abrechnung erfolgt über den Betrieb. Erkrankt ein Mitarbeiter während des Kurzarbeitszeitraums, hat er während der für ihn festgelegten Kurzarbeitstage keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sondern nur auf Kurzarbeitergeld.

    Ich bin bereits länger als 6 Wochen krank und damit außerhalb der Entgeltfortzahlung, bekomme ich Kurzarbeitergeld?

    Durch den Bezug von Krankengeld von der Krankenkasse entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.


    Also müsste der AG doch für diese Tage die normale Entgeltfortzahlung leisten, oder?

    Für die Tage, die ausserhalb der Kurzarbeit liegen muss er die normale Entgeltfortzahlung leisten, für die Kurzarbeitstage bekommt der Kollege nur das Kurzarbeitergeld.