Frühzeitige Beendigung der Kurzarbeit

  • Hallo Zusammen,

    Ich habe wirklich lange gesucht im Netz, habe aber nirgends die spezielle Antwort bekommen.


    Kann der Arbeitgeber jederzeit die Kurzarbeit einzelner beenden und z. B. Von 0% auf 50% Arbeitsleistung setzen. Oder bedeutet Beendigung der Kurzarbeit sofort wieder 100% wie ohne Kurzarbeit?

  • Hallo,


    so weiter. Falls ihr dazu nichts in eurer BV geregelt hab kann der AG jederzeit die Kurzarbeit von 100 % auf

    50 % reduzieren.

    Dabei wird die Kurzarbeit nicht beendet sondern reduziert.

    Oder bedeutet Beendigung der Kurzarbeit sofort wieder 100% wie ohne Kurzarbeit?

    Wenn ich das richtig lese stimmt das so. Beendigung der Kurzarbeit heißt keine Kurzarbeit. Was dein AG aber macht ist eine Reduzierung der Kurzarbeit und das darf er natürlich. Was spricht dagegen keine Kurzarbeit zu machen und wieder mehr

    normal zu arbeiten? Falls ihr in eurer BV nichts zu Ankündigungsfristen habt geht das auch von einen auf den anderen Tag.

    Hier muss man ganz klar sagen Kurzarbeit ist KEIN Urlaub. Glauben leider immer noch welche. Sondern man muss zur Verfügung stehen.

  • Ohne BV gibt es keine Kurzarbeit. Und nein eurer AG kann nicht machen was er will.

    In der BV muss einiges geregelt werden und solange ihr nicht unterschreibt kann der AG keine Kurzarbeit beantragen.

    Wir verhandeln schon seit 4 Wochen aber der AG will nicht so wie wir, also keine Kurzarbeit.

    Was alles in die BV gehört findest du in Netz oder auch hier.


    Die Frage ist wenn ein Mitarbeiter in der Bv auf 30% steht und nichts weiter dazu gesagt wird, wie sieht die Frühzeitige Beendigung aus.

    In eurer BV schreibt ihr das auch die Beendigung von Kurzarbeit nur mit eurer Zustimmung geht. Wie oben schon geschrieben mit Ankündigungsfristen arbeiten. Bei uns 4 Arbeitstage ( falls ich mich um Kinderbetreuung kümmern muss, geht das nicht von einem auf den anderen Tag). Danach arbeitet der Kollege wieder Vollzeit.

  • Hallo Data,


    wenn nichts in der BV geregelt ist über die Reduzierung oder Abschaffung der Kurzarbeit seid ihr im Prinzip raus.


    Allerdings ist hier die Frage, ob die BV dann überhaupt rechtmäßig ist. Wenn ihr die Kurzarbeit voll dem Direktionsrecht des AG überlasst, ist evtl. die komplette BV ungültig.


    Wir haben in unserer BV klar geregelt, dass wir bei der Erstellung der Kurzarbeitspläne dabei sind und von diesen Kurzarbeitsplänen nur mit unserer Zustimmung abgewichen werden darf.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo markus,


    auch die Veränderung der Kurzarbeit fällt natürlich unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Da ist der BR niemals

    Auch dann nicht, wenn dieser Fall in einer BV nicht geregelt ist. Dann ist eben ggfs. eine neue BV notwendig.

    Vielleicht habe ich es falsch verstanden, ich hab es so gelesen, dass in der BV mehr oder weniger ein Freifahrtschein ausgestellt wurde. So nach dem Motto: "im Betrieb XY wird ab dem ... Kurzarbeit eingeführt. Die Vorgesetzten entscheiden anhand der Auslastung, wer wieviel kurzarbeitet." Ich weiß, da ist sehr viel reininterpretiert. Aber ich werde dieses Gefühl irgendwie nicht los.

    Wenn tatsächlich nichts geregelt ist, so ist der BR natürlich mit drin.

    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Aber eine Formulierung, wie: "Im Betrieb XY wird Kurzarbeit eingeführt. Die höhe der Kurzarbeit legt der AG fest und erstellt eine Kurzarbeiterliste. Der BR genehmigt im Anschluss diese Liste" wäre unter umständen möglich.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo Zusammen,


    wir haben den % Wert und die Tage an denen Kurzarbeit ist Mitarbeitergenau / Schichtgenau festgelegt. (Ohne auf den Urlaubsplan zu schauen)

    Weiterhin ist festgelegt, dass jede Veränderung (Ausdehnung, Tausch der Tage) durch den BR zu genehmigen ist. Ohne Genehmigung nicht möglich.


    Die Absage einzelner Tage lediglich dem BR und dem Mitarbeitern mindestens 2 Tage vorher mitzuteilen ist.

    Ich denke das muss so sein, weil Kurzarbeit ist kein Urlaub und kann laut Gesetz ja jederzeit beendet / reduziert werden.

    Eine Ausdehnung dagegen ist meiner Meinung nach Mitbestimmungspflichtig

  • Entschuldigung wenn ich mich mit einschalte, ich hab da eine Frage.


    Kommt in der Früh der Hauptabteilungsleiter rein und sagt: Ab morgen ist die Kurzarbeit in dieser Abteilung beendet. Wir sehen das es nicht funktioniert, doch zuviel Arbeit. Die anderen Abteilungen bleiben auf Kurzarbeit


    Meine Frage: Kann der AG die Kurzarbeit wirklich so kurzfristig für eine Abteilung beenden? Schliesslich existiert ein Wochenplan der immer am Freitag der vorrangehenden Woche den AN präsentiert wird damit dieser sich auf die Arbeitszeit einstellen kann. (Telefondienst, Spätdienst etc.)


    Vor allem wurde die Kurzarbeit für Mai beantragt, läuft also erst seit 2 Tagen.

    In der BV ist auch eindeutig geregelt das am Donnerstag die Planung für die nächste Woche erfolgt. Somit kann doch die Kurzarbeit für die laufende Woche gar nicht ausgesetzt werden?

  • Hallo 5Seen, (da muss ich irgendwie an eine Hausverwaltung denken...)


    wenn bei euch in der BV das genau geregelt ist, wann die Kurzarbeit wie angesagt wird und mit welchem Vorlauf, kann der AG das nicht ohne eure Zustimmung ändern, würde ich mal so spontan sagen. Aber mit Kurzarbeit selber kenne ich mich zu wenig aus, die betrifft uns zum Glück nicht :)


    Gruß

    Blite

  • Hallo 5ssen,


    was ist dazu in eurer Betriebsvereinbarung geregelt?


    Und auf der anderen seite ist es doch gut wenn für eine Abteilung festgestellt wird hier wird keine Kurzarbeit benötigt, denn die MA dieser Abteilung erhalten dann volles Gehalt.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Hallo,


    hatte gesehen das andere auch schon geantwortet haben. Bei uns sind Ankündigungsfristen enthalten, da ich eventuell

    auch nicht von einem Tag auf den anderen für Kinderbetreuung sorgen kann. Gutes Argument zum verhandeln der BV.

    Und immer dran denken Kurzarbeit ist kein Urlaub.;)


    Beste Grüße

  • Hallo 5Seen,


    wie meine Vorredner bereits geschrieben haben, könntest du als BR auf die Ankündigungsfrist laut BV pochen und sogar eine einstweilige Verfügung erwirken, dass der Arbeitgeber erst die Kurzarbeit aufheben darf, wenn ihr als BR dem zustimmt. Auch haben die Mitarbieter das Recht zu sagen, dass es in der BV anders steht und deshalb weiter kurz zu arbeiten ist (was die wenigsten tun werden).


    Wenn der Arbeitgeber auf euch zukommt und euch um die Zustimmung zur frühzeitigen Aufhebung der Kurzarbeit bittet, kann man sich überlegen, welche Lösung es geben könnte. (Ankündigungsfrist 4Tage analog zum TZBFG?)


    Ob es sich hier lohnt, mit dem Vorschlaghammer draufzuhauen, wage ich zu bezweifeln, da es ja eigentlich in eurem Interesse sein müsste, dass die Kurzarbeit so kurz wie möglich gehalten werden sollte.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand