Wir haben einen vom GBR abgeschlossene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit.
Muss für meinen Betrieb eine eigene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit mit unserer Geschäftsleitung abgeschlossen werden?
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Wir haben einen vom GBR abgeschlossene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit.
Muss für meinen Betrieb eine eigene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit mit unserer Geschäftsleitung abgeschlossen werden?
Hallo,
für die BV Kurzarbeit ist der örtliche BR zuständig.
Nicht der GBR.
Hallo,
für die BV Kurzarbeit ist der örtliche BR zuständig.
Nicht der GBR.
Im Prinzip richtig.
Die örtlichen BR könnten aber den GBR beauftragen die Kurzarbeit zu verhandeln / abzuschließen.
Völlig richtig, habe ich aber nicht gelesen das das so ist.
Ihr könnt euch ja noch eine Weile "kloppen"... aber aus meiner Sicht ist die einzig mögliche Antwort darauf
Wir haben einen vom GBR abgeschlossene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit.
Muss für meinen Betrieb eine eigene Betriebsvereinbarung Kurzarbeit mit unserer Geschäftsleitung abgeschlossen werden?
Woher sollen wir das wissen? Wir kennen weder die Gegebenheiten bei euch, noch was die GBV regelt...
Deswegen, Gegenfrage(n): Wie ist es zu der GBV gekommen? Und was ist in ihr geregelt?
Hallo grisumanni,
Unternehmensweite Kurzarbeit ist sehr unüblich.
In der Regel wird Kurzarbeit Betriebsweise/Bereichsweise durchgeführt. So sieht das auch das Gesetz.
Da der betrieb auch bei der Arbeitsagentur der Antragsstelle ist kann aus meiner Sicht der Gesamtbetriebsrat keine Vereinbarung zur Kurzarbeit abschließen.
Sollte jedoch alle die Betriebe den GBR beauftragt haben, einen Rahmen zur Kurzarbeit zu verhandeln, so kann es sein, dass diese GBV auch Gültigkeit erlangt. Ohne Beauftragung ist die GBV sicher ungültig da GBR nicht zuständig.
Siehe hier zur Kurzarbeit in SGB III:
§95 Halbsatz 2 die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/95.html
und dann der § 97 der es ganz klar macht
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung
überall steht im dem Gesetz Betrieb und nicht Unternehmen und somit der BR und nicht der GBR zuständig!!!
Gruß
Rabauke