Homeoffice beenden

  • Hallo Forum,

    in unserem Betrieb (IT-Branche) sind fast alle Mitarbeiter im Homeoffice. Es wurde damit erreicht, dass zumindest keine Büros mit mehr als einer Person belegt sind. Jeder im Homeoffice hat eine kurze einzelvertragliche Regelung, die jederzeit einseitig vom AG beendet werden kann. Wenn sich nun andeutet, dass eine Beendigung in absehbarer Zeit stattfinden wird, müssen wir im BR auf die gesundheitlichen Aspekte achten. D.h. wir müssen aus unserer Sicht bewerten, ob die zum Zeitpunkt der geplanten Beendigung geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie in einem Szenario mit mehr als einer Person im Büro einzuhalten sind. Gerade bei den aktuellen Berichten zur Thematik der Aerosole in geschlossenen Räumen und der resultierenden Ansteckungsgefahr auch bei eingehaltenen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen muss dies betrachtet werden.

    Wie können wir im BR verhindern, dass der AG die Homeoffice-Vereinbarungen beendet, wenn wir der Ansicht sind, dass dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes noch nicht angezeigt ist?

  • Hallo,


    nachdem der BR schon das hier

    einzelvertragliche Regelung, die jederzeit einseitig vom AG beendet werden kann.

    unverständlicherweise zugelassen hat, braucht er sich nicht darüber wundern, daß der AG versucht, davon Gebrauch zu machen.


    Natürlich kann der BR trotzdem versuchen, seine Mitbestimmungsrechte gem. den §§ 87 Abs. 1 Nr. 1,2,7 und 99 BetrVG beim AG geltend zu machen und/oder den Arbeitsschutz, ggfs. mit neuer Gefährdungsbeurteilung geltend machen.

  • Naja, verstehe Deine Kritik, albarracin, aber zu der Zeit hätte eine "Einmischung" unsererseits sicher nur zu Verzögerungen geführt. Wir sind ein kleiner BR, und unser AG sieht in Sachen Arbeitssicherheit selbst gut die Dinge, die getan werden müssen.

    Einzelvertragliche Regelungen können wir (Lernen für die Zukunft) doch auch nur verhindern, wenn wir rechtzeitig im Vorfeld BVs oder ähnliches vereinbaren, richtig? Da wir keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice haben, sind wir im Grunde mit den getroffenen Regelungen zufrieden.

    Nun ja, wir werden in den Sitzungen darüber sprechen.

  • Ich habe gehofft, dass es hier im Forum "Betroffene" gibt, die wie wir auch Homeoffice-Vereinbarungen haben, sei es nun einzelvertraglich oder BV-ähnlich, die von Seiten des AG beendet werden können.

    Eigentlich kann ich mir kaum vorstellen, dass wir die einzigen sind, da es leider (noch) keine klaren gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice gibt. Natürlich gebietet die Coronakrise, dass der AG sowas ermöglicht, was er bei uns auch getan hat. Wir haben uns die Vereinbarungen mit den jeweiligen AN angeschaut, also die ersten, da alle gleich waren außer dem Beginn der Homeoffice-Zeit, da wir nach und nach ins Homeoffice gegangen sind. In den Vereinbarungen war nichts Verwerfliches drin.

    Wie sieht es aus da draußen? Wer hat außer uns noch Homeoffice-Vereinbarungen, die quasi "enden durch Ankündigung durch den AG", und wie geht Ihr damit um, wenn die Ankündigung Eurer Meinung nach verfrüht kommt?

    Wenn wir tatsächlich die einzigen sind, dann hat albarracin Recht und wir können als BR einpacken. Ansonsten macht er es sich auch als Foren-Guru etwas zu leicht.

  • Hallo,


    idR haben viele BR-Gremien "Home-Office" schon vor der Pandemie geklärt. Und viele andere BR-Gremien haben das Thema dann eben anläßlich der Pandemie bearbeitet. Einfach so den AG machen lassen und zuschauen dürfte es bei den Wenigsten gegeben haben.


    Und, mit Verlaub, mache ich an diese Deine Aussage

    Wir haben uns die Vereinbarungen mit den jeweiligen AN angeschaut, also die ersten, da alle gleich waren außer dem Beginn der Homeoffice-Zeit, da wir nach und nach ins Homeoffice gegangen sind. In den Vereinbarungen war nichts Verwerfliches drin.

    mal ganz dicke Fragezeichen, denn es dürfte bei Euch ganz erhebliche Kenntnislücken sowohl im Arbeits- als auch Betriebsverfassungsrecht geben. Dafür spricht schon der Umstand, daß Ihr offensichtlich beim "Anschauen" nichts "Verwerfliches" am einseitigen Widerrufsrecht des AG gefunden habt. Spätestens bei dieser Regelung hätten in Eurem Gremium Alarmglocken läuten müssen und Ihr hättet ggü. dem AG Eure Mitbestimmungsrechte anmelden müssen. Dann hättet Ihr nämlich nicht das von Dir im UP geschilderte Problem

    Wie können wir im BR verhindern, dass der AG die Homeoffice-Vereinbarungen beendet,

    nicht, weil Ihr das schon hättet mitregeln können.

  • Hallo Fledermaus,


    theoretisch könnten wir in eine ähnliche Situation geraten. Bisher macht unser AGe aber einen guten Job und kommt selbst auf die Idee, dass zu viel Personal im Büro nicht förderlich für die Gesundheit ist.


    Wir haben zwar eine BV "mobiles Arbeiten" aber nur als Pilotvereinbarung und recht rudimentär.

    Für unsere aktuelle Situation, 80 % der Mitarbeiter im Home Office ist die BV jedoch nicht ausgelegt.

    Also kann der AGe theoretisch jederzeit die gesamte Belegschaft wieder zurück ordern, was er glücklicherweise nicht macht.


    Mir würde aktuell nicht wirklich viel einfallen, um eine Rückkehr zu verhindern.

    Höchstens die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zu Prävention nach § 167 SGB IX.

    Klasse wäre natürlich, wenn der Sicherheitsbeauftragte und ggf. ein Betriebsrat diese Meinung unterstützt.

    Um es zu eskalieren könnte man mal bei der BG oder dem Gesundheitsamt anfragen wie diese die Lage einschätzen.

    Aber aufgrund der aktuellen Lockerungen wäre ich mir nicht sicher, ob man da wirklich Hilfe bekommt.

    Selbst die Prävention ist wackelig. Da die Gefahr sich mit Corona anzustecken sicher beim Einkaufen höher einzuschätzen ist als in einem Büro wo ich weiß neben wem ich sitze.


    Ich würde das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihn versuchen zu überzeugen, dass es anders Besser ist.

    Schon allein aus dem Aspekt um so mehr Kollegen sich ein Büro teilen umso mehr müssen in Quarantäne wenn der Virus ausbricht. Mehr Handlungsmöglichkeiten fallen mir hier leider nicht ein.

  • Hallo


    wenn zwischen BR und AG eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der MA besteht kann man das gut in einem Gespräch regeln, dass so eine Homeoffice Lösung nur schrittweise zurückgenommen werden soll.

    Wir haben zum beispiel mindestens einmal die Woche ein Abstimmungstermin zur aktuellen Lage und dem weiteren Vorgehen.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Ich finde es nicht sonderlich aufregend, dass der AG einzelvertraglich Regelungen zum Home Office hat. Denn selbst, wenn es die gibt, kann der AG die Mitbestimmung des BR nicht aushebeln.


    Heisst hier konkret, auch wenn der AG einzelvertraglich einseitig arbeitsvertraglich Anordnungsrecht zur Einführung und Rücknahme von Home Office hat, kann er weder das Eine nich das Andere ohne Zustimmung des BR tatsächlich durchführen.

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hi Winfried,

    Ich finde es nicht sonderlich aufregend, dass der AG einzelvertraglich Regelungen zum Home Office hat. Denn selbst, wenn es die gibt, kann der AG die Mitbestimmung des BR nicht aushebeln.


    Heisst hier konkret, auch wenn der AG einzelvertraglich einseitig arbeitsvertraglich Anordnungsrecht zur Einführung und Rücknahme von Home Office hat, kann er weder das Eine nich das Andere ohne Zustimmung des BR tatsächlich durchführen.

    meinst Du damit, dass es aus der Tatsache heraus, dass der AG das zwar einzelvertraglich, aber faktisch mit allen MAs geregelt hat, schon das kollektive Arbeitrecht zum Tagen kommt, wo wir als BR zuständig sind, oder meinst Du, dass das generell nach §87 (1) gilt, also dass er generell einvertraglich keine Aspekte aus dem Paragraphen aushebeln kann?

  • Hallo Fledermaus,


    es besteht zwar ein kollektiver Bezug, weil der AG eine Vielzahl von Fällen geregelt hat. Trotzdem kann der AG rechtswirksam einzelvertragliche Regelungen ohne Beteiligung des BR treffen, wenn der BR seine Mitbestimmungsrechte nicht aktiv einfordert.


    Und im Gegensatz zu Winfried sehe ich es weniger entspannt, da ein BR, der nur zuguckt, seine Rechtsposition im Konfliktfall verschlechtert, wenn er denn seine MBR doch noch entdeckt.


    Unabhängig davon, wie die einzelvertraglichen Regelungen gestaltet sind, begeht ein BR aus meiner Sicht einen sehr schwerwiegenden Amtspflichtverstoss iSd § 23 BetrVG, wenn er - wie im geschilderten Fall - bewußt auf die Ausübung zentraler Mitbestimmungsrechte verzichtet.

  • ich gehe mal steil und behaupte jede Rückholung aus dem Home Office ist eine Versetzung und daher muss der BR auch zu jeder angehört werden egal was arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Es handelt sich um ein wesentliche Veränderung der Arbeitsbedingungen.

    Jetzt in der Krise muss man da als BR natürlich evtl etwas behutsam mit umgehen denn die meisten MA werden anfangs froh gewesen sein dass unkompliziert machen zu dürfen. Nach einer mittlerweile doch längeren Zeit sehnen sich viele aber wieder nach dem "normalen" Büroarbeitsplatz.

    Zweiter Punkt ist der Gesundheitsschutz, da kann der BR eine große Klaviatur spielen, Gefährdungsbeurteilung etc

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • ich gehe mal steil und behaupte jede Rückholung aus dem Home Office ist eine Versetzung und daher muss der BR auch zu jeder angehört werden egal was arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

    Quark - der AV ist einzuhalten. Wenn überhaupt wäre die - zeitweilige- Veränderung des arbeitsvertraglichen Arbeitsortes

    als Versetzung zu sehen. Aber die wurde ja per BV geregelt.


    Beim Gesundheitschutz seid ihr selbstverständlich in der Mitbestimmung. Und der AG muss selbstverständlich die allgemein gültigen Abstandregeln und Vorsorgemaßnahme gewährleisten. Was aber nicht zwingend heist das pro Büro nur 1 Person anwesend sein darf.

  • Sorry Ohadle,


    aber wer hier


    Quark

    erzählt, bist zuerst mal Du.

    Denn das Individualarbeitsrecht

    der AV ist einzuhalten.

    bricht nicht die Mitbestimmung des BR.


    Und das Kernproblem dieses Threads scheint Dir entgangen zu sein, denn der Sachverhalt wurde eben nicht

    per BV geregelt

    sondern nur durch Individualarbeitsvertrag, weil dem BR seine Mitbestimmungsrechte nicht wichtig oder nicht präsent waren.

  • Danke für die nette Art mir zu sagen, dass Du anderer Meinung bist.

    und genau darum hatte ich das geschrieben und bleibe auch bei meiner Meinung.

    Da darfst du auch bleiben, denn der Fitting sieht es ganz genau so. (§99 RZ 138 a+b)


    Wäre es tatsächlich eine einzelvertragliche individuelle Regelung mit dem Arbeitnehmer würde das durchaus anders aussehen, aber nachdem in diesem Fall scheinbar ein AGB-mäßiger Arbeitsvertragszusatz verwendet wurde gehe ich, wie die meisten anderen hier, von einer kollektiven Regelung aus. Diese ist ganz klar mitbestimmungspflichtig.

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Da darfst du auch bleiben, denn der Fitting sieht es ganz genau so. (§99 RZ 138 a+b)


    Wäre es tatsächlich eine einzelvertragliche individuelle Regelung mit dem Arbeitnehmer würde das durchaus anders aussehen, aber nachdem in diesem Fall scheinbar ein AGB-mäßiger Arbeitsvertragszusatz verwendet wurde gehe ich, wie die meisten anderen hier, von einer kollektiven Regelung aus. Diese ist ganz klar mitbestimmungspflichtig.

    Heißt das denn nun, da wir ja leiter unser Mitbestimmungsrecht "übersehen" haben, dass wir an der Schraube "Diese Vereinbarung endet durch Widerruf von <Firma>" noch drehen können?

    Es geht im §99 ja um personelle Einzelmaßnahmen wie z.B. die hier im Thread angesprochene "Versetzung". Ist nicht klar, ob das "arbeitet mal mit dem Laptop von zu Hause" einer Versetzung wie bei einem "richtigen" Home-Office gleichzusetzen ist, oder?

  • Wenn man "gerade mal mit dem Laptop zu Hause Arbeitet" anstatt im perfekt eingerichteten Büro beim Arbeitgeber ist das ja genau der Grund, warum es eine Versetzung ist. Die Arbeitsbedingungen (zu Hause mit Laptop) ändern sich gravierend (davor Büro).


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Auch wenn ich den ein paar Tage alten Thread wieder zum Leben erwecken muss: Wie kann der BR denn die Angelegenheit gegenüber dem AG angehen? Kann ein Sachverständiger nach §80 (3) BetrVG hinzugezogen werden, um darüber zu beraten, wie die aktuelle Lage (z.B. weiter bestehende Gefährdung der Gesundheit) zu bewerten ist, oder wie das Beenden der Vereinbarungen zu erreichen sein kann? Bei einem Sachverständigen muss ja der AG angeschrieben werden und über das Thema unterrichtet werden, über das der Sachverständige den BR berät oder vertritt. Leider (eigentlich eher Gott sei Dank) haben wir in solchen Prozessen keine Erfahrung.

  • also als erstes habt ihr doch einen Sachverständigen an der Hand die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ob intern oder extern sind das doch genau die für solche Fälle geschulten MA und klar nicht gerade im Beisein der Geschäftsleitung nachfragen.

    außerdem gibt es noch so etwas wie gesunden Menschenverstand und wenn man dann die neuen "Regeln" bzgl. des Arbeitsschutzstandardes des Arbeitsministeriums liest und prüft ob die umgesetzt werden dann hat man schon viel erreicht.

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)