Zustimmungsersetzung zur Kündigung BR

  • Hallo

    Angekommen es soll ein BRM gekündigt werden, der BR stimmt der Kündigung nicht zu und lässt die Frist verstreichen.

    Der AG klagt nun auf Zustimmung durch das Arbeitsgericht.

    Angenommen das Arbeitsgericht stimmt der Kündigung zu, wie geht es weiter?

    Könnte der Kollege noch Kündigungsschutzklage erheben? Oder war es das?:?:

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  • Hallo Rübezahl,


    die Zustimmungsersetzung betrifft nur das Verhältnis BR zu AG nicht das Verhältnis AN zu AG.

    D.h. der AN kann immer noch Kündigungsschutzklage erheben.

    Wichtig dabei die drei Wochenfrist nach Kündigungszugang einhalten.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Warum sollte es keinen Gütetermin geben?


    Die Kündigung wird doch erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geprüft. Und kündigen kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung eines Betriebsrates, mit Zustimmung entfällt nur das Recht auf Weiterbeschäftigung.

  • Hallo Rübezahl,


    das BRM kann zwar Kündigungsschutzklage einreichen, wobei die Kündigungsschutzklage nicht erfolgversprechend sein wird.


    Grund hierfür ist, dass das ArbG bei der Zustimmungsersetzung bereits prüft, ob der Kündigung ein Wichtiger Grund zugrunde liegt und ob die Kündigung rechtens wäre.


    Daher ist eine Kündigungsschutzklage nur dann erfolgversprechend, wenn neue Sachverhalte vorgetragen werden können, oder wenn der Verdacht besteht, dass es irgendwelche Formfehler oder Fristversäumnisse gegeben hat.


    LG

    Markus

    "Ein Kompromiss ist dann vollkommen, wenn alle unzufrieden sind" Aristide Briand

  • Hallo,


    bei einer Kündigung eines BRM ist nach §103 BetrVG die Zustimmung des BR erforderlich, wird diese verweigert muss der AG sich diese beim Arbeitsgericht ersetzen lassen.

    Das Verstreichen lassen der Frist ist aus meiner Sicht nicht sehr gut für den betroffenen Kollegen ein fundierter Widerspruch ist hier wesentlich besser, denn das Arbeitsgericht wird sich diesen Widerspruch anschauen bzw. den kompletten Ablauf der Anhörung und meist anhand dieser Unterlagen entscheiden ob es die Zustimmungsersetzung erteilt.


    Eine Kündigungsschutzklage kann dennoch Erfolg haben, hier wäre eine anwaltliche Beratung anzuraten, dieser kann den individuellen Fall besser beurteilen, denn ggf. gibt es neben dem Schutz aus der Betriebsratstätigkeit noch weitere Regelungen zum Schutz des AN, sei es aus einen Tarifvertrag oder gar aus dem Arbeitsvertrag.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Und kündigen kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung eines Betriebsrates, mit Zustimmung entfällt nur das Recht auf Weiterbeschäftigung.

    in dem geschilderten Fall geht es aber um die Kündigung eines BRM.

    as BRM kann zwar Kündigungsschutzklage einreichen, wobei die Kündigungsschutzklage nicht erfolgversprechend sein wird.

    dem kann ich, genau aus den von Markus genannten Gründen, zustimmen

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • ....das BRM kann zwar Kündigungsschutzklage einreichen, wobei die Kündigungsschutzklage nicht erfolgversprechend sein wird.....Zitat Markus


    vielleicht vielleicht auch nicht! ;) und deswegen kann es auch gut sein, dass der AG lieber etwas Geld in die Hand nimmt um auf Nr. sicher zu gehen.

  • Natürlich kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden und so furchtbar wenig erfolgversprechend muss das auch nicht sein.

    Dazu raten würde ich allemal. Oft genug werden Fristen verschwitzt und da bin ich dann ganz beim Schweden

  • die Frage ist doch, warum hat der BR keinen A in der Hose?

    Wenn der BR nicht gegen die Kündigung des MA ist, die ja nun mal außerordentlich ist weil BRM und somit irgendwas nach Meinung des AG getan hat, was nicht vertretbar ist, dann stimmt der BR zu.


    Hier die Frist "die es nicht gibt" verstreichen zu lassen damit ein dritter die Entscheidung für den BR trifft ist lächerlich, weiterhin ist für mich nicht nein zu sagen eine "indirekte" Zustimmung.

    Gibt es aber einen Grund nein zu sagen, dann äußere ich den als BR auch. Ich verweigere die Zustimmung die sich der AG ja dann ersetzen lassen muss.


    tut der BR nichts, dann ist er aus meiner Sicht feige


    gruß Rabauke

  • Das Verstreichen lassen der Frist ist aus meiner Sicht nicht sehr gut für den betroffenen Kollegen ein fundierter Widerspruch ist hier wesentlich besser, denn das Arbeitsgericht wird sich diesen Widerspruch anschauen bzw. den kompletten Ablauf der Anhörung und meist anhand dieser Unterlagen entscheiden ob es die Zustimmungsersetzung erteilt.

    In einem Zustimmungsersetzungsverfahren ist neben dem Arbeitgeber und dem betroffenen BRMitglied auch der BR Beteiligter dieses Verfahrens. In dieser Eigenschaft wird sich der BR idR an die Seite des betroffenen BRMitgliedes stellen.

    " Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher "

    Voltaire (1694 - 1778)


    " Die Vernunft kann sich mit größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen,

    wenn der Zorn ihr dienstbar zur Hand geht "

    Papst Gregor der Große (540 - 604)


    " Alles was das Böse benötigt, um zu triumphieren, ist das Schweigen der Mehrheit "

    Kofi Annan, von 1997 bis 2006 Generalsekretär der UN

  • Also ich dachte immer Kündigungen sollte man als BR in 99,99 der Fälle nicht zustimmen und Frist verstreichen lassen ist fasst wie zustimmen (übrigens bei allen Beschlussfassungen auch so, Stimmenthaltung ist de fakto Zustimmung). So kenne ich es zumindest und wir haben bisher auch noch nie einer Kündigung zugestimmt.


    Da soll der AN, in fast allen Fällen, eine gute Grundlage für den Gang zum Anwalt haben. Es gibt natürlich immer Ausnahmen, wie schwerer Diebstahl oder ähnliches, aber da muss der AG uns dann schon sehr überzeugende Fakten und Beweise vorlegen.

  • Loghead hier geht es um ein BRM da muss der AG den BR fragen und wenn der sich nicht äußert dann hat der AG keine Zustimmung zur Kündigung und muss diese vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

    ist das nur in diesem speziellen Fall so? In meinem Gedächtnis war eine Nichtäußerung/Enthaltung immer eine indirekte Zustimmung.

  • ist das nur in diesem speziellen Fall so? In meinem Gedächtnis war eine Nichtäußerung/Enthaltung immer eine indirekte Zustimmung.

    lese mal §103 BetrVG, vielleicht kommt Dein Gedächtnis dann wieder in Schwung

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • lese mal §103 BetrVG, vielleicht kommt Dein Gedächtnis dann wieder in Schwung

    den kenne ich, aber ich hatte das anders in Erinnerung. Klar kann man sagen, wenn der BR nichts sagt, hat er nicht zugestimmt. Aber ich dachte trotzdem, dass einem das vor Gericht dann negativ ausgelegt werden kann nach dem Motto, warum haben sie den nicht widersprochen? Und je nach Fall kann das vielleicht auch entscheidend sein, deshalb dachte ich immer, dass man auf jeden Fall etwas machen sollte, zustimmen oder widersprechen. Aber nie nichts tun...