Außerordentliche Betriebsversammlung

  • Mahlzeit, Leute!


    Wir wollen demnächst eine Außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 (3) einberufen. ( Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Mitarbeiter und ohne GF)


    Gibt es da irgendwelche Vorschriften über die Vorlaufzeit ?


    Also sprich wie kurzfristig dürfen wir diese einberufen und/oder gibt es eine gesetzliche Vorlaufzeit ?


    Die MA sind informiert und würden zu 90% auch sehr kurzfristig teilnehmen.

    “Slowly, wearily, the foxes began to slope the tunnel up”

  • Hallo,


    eine gesetzlich verankerte Vorlaufzeit ist mir nicht bekannt, aber ich würde 1-2 Wochen Vorlaufzeit, zwischen Einladungszeitpunkt und Veranstaltungsdatum einplanen, denn ggf. müssen ja entsprechende Produktionsplanungen etc. angepasst werden.


    Viele Grüße

    Bernd

  • Eine Prodktion gibt es bei uns nicht und eine 30 minütige Versammlung in der Mittagspause, da es eine außerordentliche ist, stört ja auch den Firmenablauf nicht.

    Da es um ein sehr akutes Thema geht, soll es so schnell wie möglich geschehen.

    Ich will nur sicher sein, dass es keine Fristen oder andere Vorschriften oer Gesetze gibt, die mir nicht bekannt sind.

    Zu der Thematik hatte ich auch nichts gefunden.

    “Slowly, wearily, the foxes began to slope the tunnel up”

  • 30 minütige Versammlung in der Mittagspause

    Betriebsvesammlungen finden normalerweise während der Arbeitszeit statt.

    Wann sollen die Kolleginnen und Kollegen denn dann ihre Pause machen?

    Nicht die Dinge sind positiv oder negativ, sondern unsere Einstellung macht sie so. (Epiktet, gr. Philosoph)

  • Hallo Fuchs im BAU,


    wir haben zu so einer Versammlung schon mal morgens eingeladen und diese dann direkt nach der Mittagspause durchgeführt.

    Die Frage der Räumlichkeit muss für euch geklärt sein. Wenn ihr kein Problem habt hierfür einen Raum so kurzfristig zu finden spricht aus meiner Sicht nichts dagegen.

    Ich weiß nur nicht wie du den AG ausladen willst denn dieses hier gilt im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit immer:


    §43 Abs. 2 Satz 1

    2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen.


    Gruß

    Rabauke